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Rechtshilfe
Was tun, wenn ich selbst oder Freundlnnen verletzt werde/n? Wie verhalte ich mich, wenn die Polizei mich oder FreundInnen festnimmt?
Wenn Leute festgenommen werden und sie nicht mehr davor zu bewahren sind, fragt sie nach ihren Namen, ihrer Meldeadresse und ihrem Geburtsdatum und meldet euch sofort bei der Rechtshilfe. Bei Verletzungen: Lasst Verletzte nie allein, bildet einen Kreis um sie und bringt sie - wenn es die Verletzung zulässt - aus der Gefahrenzone. Bei einem Abtransport durch die Rettung verlangen, dass eine Vertrauensperson mitfährt (die sich mit der Rechtshilfe in Verbindung setzt). Ein ärztliches Attest über Euren Zustand verlangen. Achtung: Das Krankenhaus muss jede Verletzung, die euch zugefügt wurde, anzeigen. Wenn ihr also sagt, dass euch die Polizei verletzt hat, führt das zu einer Anzeige gegen die Polizei, die euch wiederum mit einer Gegenanzeige "belohnt". Besser ist, ihr sagt im Krankenhaus "Fremdverschulden von Unbekannt", und erzählt dort nur die Details, die für eine Diagnose wichtig sind. Später könnt ihr euch immer noch in Ruhe und nach Beratung mit der Rechtshilfe oder Anwältin überlegen ob ihr Anzeige gegen die Polizei erstattet, eine UVS-Beschwerde macht oder das ganze zum Einschlafen bringen wollt. Wenn ihr in Polizeigewahrsam verletzt wurdet: mit dem Taxi oder Rettung direkt von der Polizei ins Krankenhaus fahren. Lasst euch von dem/der Fahrerln eine Bestätigung über Weg und Fahrtzeit geben, um gegebenenfalls später belegen zu können, dass ihr euch nicht selbst nach der Freilassung verletzt habt. Eine Ärztln eures Vertrauens wäre optimal. Wenn du die Möglichkeit dazu hast: mach Fotos von deinen Verletzungen. Bei eigener Festnahme: Ruhig bleiben! Versuche anderen mitzuteilen, wer du bist (Name, Geburtsdatum, Adresse). Merk dir alles gut! Du kannst versuchen den Festnahmegrund und die Dienstnummer der/des Beamtin zu erfragen. Beim Abtransport: Auf der Fahrt ins Kommissariat oder Polizeigefangenenhaus sprich ggf. mit den anderen Festgenommenen über eure Rechte, aber mit keinem Wort über das, was ihr oder du gemacht habt/hast. Die Wände haben Ohren! Achte auf andere und zeige dich verantwortlich, wenn sie mit der Situation (Festnahme und so) schlecht zurecht kommen. Das beruhigt auch dich. Redet über eure Rechte und darüber, dass es Sinn macht, von jetzt ab konsequent die Aussage zu verweigern und nach Telefonanrufen zu verlangen. Tausche mit deinen Mitgefangenen Namen und zumindest Geburtsjahr (Minderjährigkeit!) aus, damit die/der zuerst telefonieren darf oder rauskommt und die Rechtshilfe informieren kann. Dauer der Festnahme: Im Normalfall musst du nach spätestens 48 Stunden freigelassen oder zur/m U-Richterln (bzw. am Wochenende zur/m JournalrichterIn) gebracht werden, die/der entscheidet, ob du weiter angehalten/festgehalten wirst. Auch hier. Keine Aussagen!!! Jede/r Festgenommene ist bei der Festnahme (oder unmittelbar danach) von den Sicherheitsbeamten über den gegen sie/ihn bestehenden Tatverdacht zu unterrichten und darüber zu belehren, dass sie/er berechtigt ist, eineN AngehörigeN oder eine andere Vertrauensperson und eineN Verteidigerln zu verständigen (§178 StPO). Nach der Verhaftung ist der/die Festgenommene gegen den/die kein richterlicher Haftbefehl vorliegt (Verhaftung z.B. auf frischer Tat) von der Sicherheitsbehörde unverzüglich zur Sache zu vernehmen (§177 Abs2 StPO). Zu diesem Zeitpunkt ist die Beiziehung einer/s Rechtsanwältin zur Befragung noch nicht möglich. Vor Vernehmung durch die /den U-Richterln gibt es für RechtsanwältInnen kein durchsetzbares Recht die/den Klientin zu sehen. Verhaftungen Auch bei einer möglichen Überstellung in U-Haft gilt gar nichts sagen bevor der Kontakt zur Außenwelt hergestellt ist, du deine Anwältin gesprochen haben, klar ist, was im Akt steht. Gemeinsam überlegen ist wichtiger, als gleich herauskommen. Eine Aussage, um im Moment schnell heraus zu kommen, kann unter Umständen bedeuten, dass du oder andere später Monate im Gefängnis sitzt. Wirst du in U-Haft überstellt: Keine Panik. Das unangenehme an der U-Haft ist, dass alles noch länger dauert. Die Haftbedingungen in gerichtlichen Gefangenenhäusern sind aber vergleichsweise menschlicher. Du wirst nicht mehr in Einzelhaft sondern in bewohnten Mehrpersonenzellen sein. Rede mit deinen Mitgefangenen über das Leben im Gefängnis, über eure Fälle, aber keine Heldengeschichten und nichts Belastendes. Es gibt Hofgang, Einkauf, Sonntagsmesse. Du hast das Recht auf vegetarisches oder koscheres Essen. Erkundige dich danach wie mensch zu Büchern aus der Anstaltsbibliothek kommt, wie mensch eigene beantragt. In der U-Haft hast du das Recht Privatkleidung zu tragen. Im Landesgericht musst du dein privates Gewand extra beantragen. Pfarrer und Sozialarbeiterinnen sollte es auch geben - mit denen rede nichts über deinen Fall. Du bist nicht allein! Denk daran, dass sich draußen wer um deinen Fall kümmert. Haftprüfungsverhandlung: Die erste Haftprüfungsverhandlung muss binnen 14 Tage ab Festnahme erfolgen. Anwesend: U-Richterln, Staatsanwältln, deinE Verteidigerln und du. Inhalt der Haftprüfungsverhandlung ist lediglich die Frage, ob ein Haftgrund vorliegt. (Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr, Tatbegehungsgefahr = Wiederholungsgefahr). Die Schuldfrage ist nicht zu erörtern. Hebt der/die U-Richterln die U-Haft auf, bist du sofort zu enthaften. Wenn nicht gibt es die Möglichkeit einer Haftbeschwerde, das besprich mit deinem Anwalt, deiner Anwältin. Einen Monat später kommt die nächste Haftprüfung. Auch hier gilt: Beweismittel zu früh offen zu legen macht sie nutzlos und schränkt die Verteidigung in der Gerichtsverhandlung ein. Oft musst du dich dabei gegen deinE Anwältin durchsetzen. Wenn du frei kommst: Bitte melde dich bei der Rechtshilfe u/o bei deineR Anwältin. |