Rechtshilfe


Tipps und Tricks für den Umgang mit staatlicher Repression

Ausstattung auf Demonstrationen

Das solltet ihr auf eine Demo mitnehmen: Kleingeld zum Telefonieren, Rechtshilfenummer auf den Arm schreiben (wird meist auf Demos verteilt oder ist auf aktuellen sites im Internet zu finden) und einen amtlichen Lichtbildausweis.

Folgendes solltet ihr sicherheitshalber zu Hause lassen: Adress- und Notizbücher, Kalender, Fotos. Diese Sachen sind im Falle einer Festnahme reichhaltiges Material, um weitere Leute zu kriminalisieren. Löscht die Anruflisten und SMS aus dem Handy. Überlegt euch eine Lösung für eure Handytelefonbücher z.B. übt sie schnell zu löschen oder besser: löscht sie schon zuhause.

Bei Festnahmen/Verhaftungen

Was tun, wenn ich selbst oder Freundlnnen verletzt werde/n? Wie verhalte ich mich, wenn die Polizei mich oder FreundInnen festnimmt?

Wenn Leute festgenommen werden und sie nicht mehr davor zu bewahren sind, fragt sie nach ihren Namen, ihrer Meldeadresse und ihrem Geburtsdatum und meldet euch sofort bei der Rechtshilfe.

Bei Verletzungen: Lasst Verletzte nie allein, bildet einen Kreis um sie und bringt sie - wenn es die Verletzung zulässt - aus der Gefahrenzone. Bei einem Abtransport durch die Rettung verlangen, dass eine Vertrauensperson mitfährt (die sich mit der Rechtshilfe in Verbindung setzt). Ein ärztliches Attest über Euren Zustand verlangen. Achtung: Das Krankenhaus muss jede Verletzung, die euch zugefügt wurde, anzeigen. Wenn ihr also sagt, dass euch die Polizei verletzt hat, führt das zu einer Anzeige gegen die Polizei, die euch wiederum mit einer Gegenanzeige "belohnt". Besser ist, ihr sagt im Krankenhaus "Fremdverschulden von Unbekannt", und erzählt dort nur die Details, die für eine Diagnose wichtig sind.

Später könnt ihr euch immer noch in Ruhe und nach Beratung mit der Rechtshilfe oder Anwältin überlegen ob ihr Anzeige gegen die Polizei erstattet, eine UVS-Beschwerde macht oder das ganze zum Einschlafen bringen wollt. Wenn ihr in Polizeigewahrsam verletzt wurdet: mit dem Taxi oder Rettung direkt von der Polizei ins Krankenhaus fahren. Lasst euch von dem/der Fahrerln eine Bestätigung über Weg und Fahrtzeit geben, um gegebenenfalls später belegen zu können, dass ihr euch nicht selbst nach der Freilassung verletzt habt. Eine Ärztln eures Vertrauens wäre optimal. Wenn du die Möglichkeit dazu hast: mach Fotos von deinen Verletzungen.

Bei eigener Festnahme: Ruhig bleiben! Versuche anderen mitzuteilen, wer du bist (Name, Geburtsdatum, Adresse). Merk dir alles gut! Du kannst versuchen den Festnahmegrund und die Dienstnummer der/des Beamtin zu erfragen.

Beim Abtransport: Auf der Fahrt ins Kommissariat oder Polizeigefangenenhaus sprich ggf. mit den anderen Festgenommenen über eure Rechte, aber mit keinem Wort über das, was ihr oder du gemacht habt/hast. Die Wände haben Ohren! Achte auf andere und zeige dich verantwortlich, wenn sie mit der Situation (Festnahme und so) schlecht zurecht kommen. Das beruhigt auch dich.

Redet über eure Rechte und darüber, dass es Sinn macht, von jetzt ab konsequent die Aussage zu verweigern und nach Telefonanrufen zu verlangen. Tausche mit deinen Mitgefangenen Namen und zumindest Geburtsjahr (Minderjährigkeit!) aus, damit die/der zuerst telefonieren darf oder rauskommt und die Rechtshilfe informieren kann.

Dauer der Festnahme: Im Normalfall musst du nach spätestens 48 Stunden freigelassen oder zur/m U-Richterln (bzw. am Wochenende zur/m JournalrichterIn) gebracht werden, die/der entscheidet, ob du weiter angehalten/festgehalten wirst. Auch hier. Keine Aussagen!!!

Jede/r Festgenommene ist bei der Festnahme (oder unmittelbar danach) von den Sicherheitsbeamten über den gegen sie/ihn bestehenden Tatverdacht zu unterrichten und darüber zu belehren, dass sie/er berechtigt ist, eineN AngehörigeN oder eine andere Vertrauensperson und eineN Verteidigerln zu verständigen (§178 StPO).

Nach der Verhaftung ist der/die Festgenommene gegen den/die kein richterlicher Haftbefehl vorliegt (Verhaftung z.B. auf frischer Tat) von der Sicherheitsbehörde unverzüglich zur Sache zu vernehmen (§177 Abs2 StPO). Zu diesem Zeitpunkt ist die Beiziehung einer/s Rechtsanwältin zur Befragung noch nicht möglich.

Vor Vernehmung durch die /den U-Richterln gibt es für RechtsanwältInnen kein durchsetzbares Recht die/den Klientin zu sehen.

Verhaftungen

Auch bei einer möglichen Überstellung in U-Haft gilt gar nichts sagen bevor der Kontakt zur Außenwelt hergestellt ist, du deine Anwältin gesprochen haben, klar ist, was im Akt steht. Gemeinsam überlegen ist wichtiger, als gleich herauskommen. Eine Aussage, um im Moment schnell heraus zu kommen, kann unter Umständen bedeuten, dass du oder andere später Monate im Gefängnis sitzt.

Wirst du in U-Haft überstellt: Keine Panik. Das unangenehme an der U-Haft ist, dass alles noch länger dauert. Die Haftbedingungen in gerichtlichen Gefangenenhäusern sind aber vergleichsweise menschlicher. Du wirst nicht mehr in Einzelhaft sondern in bewohnten Mehrpersonenzellen sein. Rede mit deinen Mitgefangenen über das Leben im Gefängnis, über eure Fälle, aber keine Heldengeschichten und nichts Belastendes. Es gibt Hofgang, Einkauf, Sonntagsmesse. Du hast das Recht auf vegetarisches oder koscheres Essen.

Erkundige dich danach wie mensch zu Büchern aus der Anstaltsbibliothek kommt, wie mensch eigene beantragt. In der U-Haft hast du das Recht Privatkleidung zu tragen. Im Landesgericht musst du dein privates Gewand extra beantragen. Pfarrer und Sozialarbeiterinnen sollte es auch geben - mit denen rede nichts über deinen Fall.

Du bist nicht allein! Denk daran, dass sich draußen wer um deinen Fall kümmert.

Haftprüfungsverhandlung: Die erste Haftprüfungsverhandlung muss binnen 14 Tage ab Festnahme erfolgen. Anwesend: U-Richterln, Staatsanwältln, deinE Verteidigerln und du. Inhalt der Haftprüfungsverhandlung ist lediglich die Frage, ob ein Haftgrund vorliegt. (Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr, Tatbegehungsgefahr = Wiederholungsgefahr). Die Schuldfrage ist nicht zu erörtern. Hebt der/die U-Richterln die U-Haft auf, bist du sofort zu enthaften.

Wenn nicht gibt es die Möglichkeit einer Haftbeschwerde, das besprich mit deinem Anwalt, deiner Anwältin.

Einen Monat später kommt die nächste Haftprüfung. Auch hier gilt: Beweismittel zu früh offen zu legen macht sie nutzlos und schränkt die Verteidigung in der Gerichtsverhandlung ein. Oft musst du dich dabei gegen deinE Anwältin durchsetzen.

Wenn du frei kommst: Bitte melde dich bei der Rechtshilfe u/o bei deineR Anwältin.

In Polizeigewahrsam

Keine Panik - Tipps für richtiges Verhalten nach Festnahme/Verhaftung:

NICHTS UNTERSCHREIBEN! (dabei kann sicher nix schiefgehen!)
AUSSAGE VERWEIGERN! (das ist IMMER das sicherste; genaueres siehe "Vernehmung durch die Polizei")

TELEFONATE (und was dir sonst noch so einfällt) verlangen! Verlange eine Vertrauensperson anzurufen. Entweder die Rechtshitfe oder sonst wen der/die dann die Rechtshilfe informiert. Oft wählt dabei der/die Beamtin die Nummer und hält dir dann den Hörer hin.

Dein Anruf bei der Rechtshilfe:
- sag wer und wo du bist;
- sind noch andere festgenommen? (Namen?);
- sollen wir wen verständigen?

Wenn du entlassen wirst: sag der Rechtshilfe Bescheid!

Vertreib dir die Zeit ohne mit den BeamtInnen Smalltalk zu betreiben!

Versuch ruhig zu bleiben und soweit möglich zu relaxen. Konzentrier dich. Wenn du entlassen wirst melde dich jedenfalls bei der Rechtshilfe!

Erkennungsdienstliche Behandlung

Wenn die Polizei versucht, persönliche Daten über Personen zu sammeln...

Wahrscheinlich wirst du erkennungsdienstlich behandelt. D.h. Fingerabdrücke und Fotos. Sie wollen wahrscheinlich auch deinen DNA-Abstrich.

Die ED-Behandlung kann mit Zwangsgewalt durchgesetzt werden (§78 SPG). Wie kooperativ du dich dabei verhältst musst du selbst einschätzen. Wenn sie die Daten jedenfalls einmal haben...

Vernehmung durch die Polizei

In JEDER Gesprächssituation mit PolizistInnen gilt: WIR HABEN DAS RECHT AUF AUSSAGEVERWEIGERUNG !!! Deshalb sagst du am besten GAR NICHTS. Das ist das Beste für dich und alle anderen Betroffenen und lässt sich auch am leichtesten durchhalten.

Gedächtnisprotokoll

Sofort schreiben - nicht via Post/E-Mail verschicken!!!

Nach einem Polizeiübergriff ist es wichtig, so bald wie möglich (Kurzzeitgedächtnis!!) ein Gedächtnisprotokoll zu schreiben, das ihr der Rechtshilfe zukommen lasst.

Gedächtnisprotokolle sind Notizen für Zeuglnnenaussagen bei einer eventuellen Gerichtsverhandlung, sie gehören daher auf keinen Fall ins Internet und sollen NICHT über e-mail verschickt werden!

Inhalt: ein kurzer Bericht über die Festnahme selbst, wie und wo genau diese vor sich ging, wie es zu der Festnahme kam und was sonst an wichtigen Sachen passiert ist. Ebenso Details wie Wortfetzen, Bekleidungen, Örtlichkeit, Uhrzeit, FotografInnen, ZeugInnen, Polizeieinheit, Dienstnummer. NICHTS BELASTENDES!

Briefe vom Amt/Vorladungen

Was tun, wenn die Polizei mich zur Einvernahme vorlädt?

Rsa-Brief: Mit blauem Kuvert: Ein solches Schreiben darf nur dem/der Empfängerln höchstpersönlich oder seinem/ihrem "PostbevollmächtigteN" (Formular am Postamt) übergeben werden.

Rsb-Brief: Mit weißem Kuvert: Hier darf die Briefträgerin den Brief jeder erwachsenen Mitbewohnerln bzw. der ArbeitgeberIn oder einer ArbeitnehmerIn der EmpfängerIn aushändigen. Ist niemand zuhause, hinterlässt der/die Briefträgerln im Briefkasten eine gelbe Hinterlegungsanzeige, auf der stehen muss, wo, ab wann und wie du den Brief abholen kannst. Hol solche Briefe möglichst rasch ab, da sonst eventuell wichtige Fristen versäumt werden.

Schau auf der Ladung nach, ob sich eine Androhung einer zwangsweisen Vorführung darin befindet. Du kannst den Termin auch verschieben - du hast halt keine Zeit, oder bist krank? ( ärztliches Attest).

Wenn du hingehst, besprich dich vorher mit FreundInnen oder der Rechtshilfe. Denke daran: Wir haben in JEDER Gesprächssituation mit der Polizei (oder auch der Justiz) das Recht die Aussage zu verweigern. Als BeschuldigteR, VerdächtigeR, GeschädigteR, ZeugIn, etc:

Als ZeugIn oder GeschädigteR hast du ein Entschlagungsrecht, wenn du dich oder nahe Verwandte mit deiner Aussage belasten könntest. Davon kannst du auch ruhig Gebrauch machen. Denn nicht selten sind Leute zuerst als ZeugInnen oder Geschädigte einvernommen worden und haben dann eine Anklage bekommen. "Ich mache von meinem Entschlagungsrecht Gebrauch" und SCHLUSS - AUS! Wie gehabt. Es reicht, dass du weißt, dass du nichts sagen musst, du musst es nicht begründen.

Datenschutz

Pass auf, was du am Telefon sagst oder übers Internet kommunizierst!

Wir leben in Schengenland, alle Daten die die Polizei gegen uns erhebt kann sie ins SIS (Schengen Informations System) speisen. Kommunikationsmittel wie Handys und Internet sind praktisch......sowohl für den Widerstand als auch für die Polizeispitzelei.

Viele Leute verwenden Handys als Telefonbücher. Bei JEDEM Handygespräch wird automatisch aufgezeichnet, wen du und wer dich angerufen hat. Die Polizei kann das im Nachhinein abfragen, wenn sie eine so verdächtige Person wie dich festnimmt, und den Kreis der Verdächtigen mit den Handy-Daten gleich um einiges erweitern. (siehe Operation Spring). Handys sind Peilsender. Mit jedem Gespräch wird auch mitgespeichert, von wo aus du es geführt hast. Handys können als Abhörgeräte verwendet werden, auch wenn sie ausgeschaltet sind! Sicher sind sie nur, wenn sie schalldicht verpackt, der Akku und die SIM-Karte herausgenommen sind. Für die politische Arbeit immer Wertkartenhandys verwenden, mit diesen Handys dann keine Privatgespräche führen. Du brauchst ein eigenes Handy für die Wertkarte, mit jedem Gespräch wird nämlich die Seriennummer des Handys mitgesendet. Wertkartenhandys sind zwar gebührenmäßig teuer, aber Gerichtsverfahren sind viel, viel teurer. Namen am Telefon kannst du dir meist sparen, Bekannte erkennen dich nach einem kleinen Einleitungssatz fast immer an der Stimme.

Das Internet: Wenn ihr Mail verwendet, prinzipiell immer Verschlüsselungsprogramme (PGP mit dem öffentlichen Schlüssel der Empfängerln) verwenden! Flugblätter, Artikel usw. solltet ihr prinzipiell nur verschlüsselt auf eurem Computer speichern, auch wenn ihr sie nicht selbst geschrieben sondern aus dem Internet herunter geladen habt. Es gibt ganz praktische Programme, wie ScramDisk (www.scramdisk.clara.net) oder e4m (www.e4m.org), damit könnt ihr verschlüsselte Festplatten anlegen. Alles irgendwie Politische sowie eure Adressen sollten dort gespeichert werden. Verschlüsseln kostet euch ein paar Sekunden; Vorladungen, Gerichtsverhandlungen, Hausdurchsuchungen, U-Haft stehlen euch Monate und im schlimmsten Fall Jahre eurer Zeit.

Und noch einmal: Gedächtnisprotokolle gehören nicht ins Intemet! Sie sind eine Gedächtnisstütze für Entlastungszeuglnnen und euch selbst, die dann verwendet werden, wenn die/der Betroffene es sagt - nach reichlicher Überlegung und erst in der Gerichtsverhandlung.

Wenn ihr über Polizeiübergriffe im Internet (dazu gehören auch mail-groups und ähnliches) berichtet, so tut das unter einem Pseudonym und ohne gerichtsrelevante Details (keine Namen)! Benutzt anonyme Remailer (z.B. www.anonymizer.com) und nicht eure normale e-mail sondem kostenlose webmail.

Auf www.bunte-hilfe.de unter dem Stichwort "sicher surfen" gibt's eine kleine übersichtliche Einstiegsseite zu den Themen anonym surfen, mails verschlüsseln und links zu Hintergrundinfos.

Hausdurchsuchung

Keine Panik! - Hier findest du u.a. eine Checkliste für den Fall einer Hausdurchsuchung.

Für Hausdurchsuchungen sind prinzipiell Hausdurchsuchungsbefehle, die von einem/einer Untersuchungsrichterln unterschrieben sein müssen notwendig. Ausnahme: Gefahr im Verzug, Anwesenheit von mindestens vier Menschen ohne österreichischem Pass, Verdacht auf Anwesenheit einer Person ohne Aufenthaltsbewilligung.

Die Bewohnerlnnen dürfen bei der Hausdurchsuchung anwesend sein: versuche (möglichst bevor du die Tür öffnest) eineN NachbarIn, Freundln u/o eineN Anwäftln zu erreichen. Lass dir jeden noch so kleinen Gegenstand, den die Polizei mitnimmt protokollieren. Unterschreibe das Protokoll nur, wenn du wirklich sicher bist, dass sonst nichts mitgenommen wurde und alles aufgelistet ist, dich die aufgelisteten Sachen nicht belasten (wofür auch immer) und wenn auch sonst keine belastenden Dinge dort stehen. Niemand MUSS etwas unterschreiben.

Tagebücher sind zu versiegeln und dürfen nur von der/dem Untersuchungsrichterln geöffnet werden: "Will der Inhaber von Papieren deren Durchsuchung nicht gestatten, so sind diese versiegelt bei Gericht zu hinterlegen; auch ist sofort die Entscheidung der Ratskammer einzuholen ob sie durchsucht oder zurückgegeben werden sollen." (StPO § 145 (2))

Es dürfen nur Gegenstände beschlagnahmt werden, die auf dem Hausdurchsuchungsbefehl aufgeführt sind. Wenn angeführt ist, dass Schriftstücke gesucht werden, dann darf die Exekutive nicht den Computer mitnehmen, weil der ist eindeutig kein Schriftstück.

In Wohngemeinschaften dürfen nur jene Räume durchsucht werden, welche die Person, auf die der Hausdurchsuchungsbefehl ausgestellt ist, benutzt.

Checkliste Hausdurchsuchung

IST DIE POLIZEI NOCH VOR DER TÜR:

- Frage nach dem Hausdurchsuchungsbefehl
- Versuche eine Vertrauensperson zu erreichen, die zu dir kommen kann. Kann kein Mensch kommen, versuch wen am Telefon die Hausdurchsuchung mithören zu lassen.

IST DIE POLIZEI IN DEINER WOHNUNG:

- Gegen wen richtet sich die HD? Nur diese Räume sind erlaubt.
- Was wird gesucht? Nur das ist erlaubt.
- Ein Zimmer nach dem anderen. Du darfst zuschauen!
- Wird's dir zu privat: Verlangen, dass es versiegelt wird.
- Lass dich auf keine Gespräche ein!
- Alles mitgenommene muss genau (!) protokolliert werden.
- Unterschreiben im Zweifelsfall unterlassen. Niemand muss mit der Polizei zusammenarbeiten.

DANACH:

- Gedächtnisprotokoll schreiben.
- Rechtliche Beratung einholen.

Vermummungsverbot

Der Gesetzestext im Wortlaut - Auszug aus dem Versammlungsgesetz zum Vermummungsverbot (in Kraft seit 1. September 2002).

§ 9. (1) An einer Versammlung dürfen keine Personen teilnehmen,

1. die ihre Gesichtszüge durch Kleidung oder andere Gegenstände allein zu dem Zweck verhüllen oder verbergen, ihre Wiedererkennung im Zusammenhang mit der Versammlung zu verhindern oder 2. die Gegenstände mit sich führen, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern.

(2) Von der Festnahme einer Person gemäß § 35 Z 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 wegen eines Verstoßes gegen Abs. 1 ist abzusehen, wenn der gesetzmäßige Zustand durch Anwendung eines gelinderen Mittels hergestellt werden kann; § 81 Abs. 3 bis 6 des Sicherheitspolizeigesetzes gilt sinngemäß.

(3) Darüber hinaus kann von der Durchsetzung der Verbote nach Abs. 1 abgesehen werden, wenn eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit nicht zu besorgen ist.

§ 9a. An den im § 2 erwähnten Versammlungen dürfen Bewaffnete nicht teilnehmen; ebenso dürfen Personen nicht teilnehmen, die Gegenstände bei sich haben, die geeignet sind und den Umständen nach nur dazu dienen, Gewalt gegen Menschen oder Sachen auszuüben.

§ 19a. Wer an einer Versammlung entgegen dem Verbot des § 9 Abs. 1 teilnimmt und bewaffnet ist oder andere Gegenstände gemäß § 9a bei sich hat, wird vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, im Wiederholungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft.