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References
125 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP
Ausgedruckt am 11. 6. 1996
Regierungsvorlage
Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen samt Anlage und Erklärungen
UNITED NATIONS CONVENTION AGAINST ILLICIT TRAFFIC IN NARCOTIC DRUGS AND PSYCHOTROPIC SUBSTANCES
THE PARTIES TO THIS CONVENTION,
1
DEEPLY CONCERNED by the magnitude of and rising trend in the illicit production of, demand for and traffic in narcotic drugs and psychotropic substances, which pose a serious threat to the health and welfare of human beings and adversely affect the economic, cultural and political foundations of society,
DEEPLY CONCERNED ALSO by the steadily increasing inroads into various social groups made by illicit traffic in narcotic drugs and psychotropic substances, and particularly by the fact that children are used in many parts of the world as an illicit drug consumers market and for purposes of illicit production, distribution and trade in narcotic drugs and psychotropic substances, which entails a danger of incalculable gravity,
RECOGNIZING the links between illicit traffic and other related organized criminal activities which undermine the legitimate economies and threaten the stability, security an sovereignty of States,
RECOGNIZING ALSO that illicit traffic is an international criminal activity, the suppression of which demands urgent attention and the highest priority,
AWARE that illicit traffic generates large financial profits and wealth enabling transnational criminal organizations to penetrate, contaminate and corrupt the structures of government, legitimate commercial and financial business, and society at all its levels,
DETERMINED to deprive persons engaged in illicit traffic of the proceeds of their criminal activities and thereby eliminate their main incentive for so doing,
DESIRING to eliminate the root causes of the problem of abuse of narcotic drugs and psychotropic substances, including the illicit demand for such drugs and substances and the enormous profits derived from illicit traffic,
CONSIDERING that measures are necessary to monitor certain substances, including precursors, chemicals and solvents, which are used in the manufacture of narcotic drugs and psychotropic substances, the ready availability of which has led to an increase in the clandestine manufacture of such drugs and substances,
DETERMINED to improve international co-operation in the suppression of illicit traffic by sea,
RECOGNIZING that eradication of illicit traffic is a collective responsibility of all States and that, to that end, co-ordinated action within the framework of international co-operation is necessary,
ACKNOWLEDGING the competence of the United Nations in the field of control of narcotic drugs and psychotropic substances and desirous that the international organs concerned with such control should be within the framework of that Organization,
REAFFIRMING the guiding principles of existing treaties in the field of narcotic drugs and psychotropic substances and the system of control which they embody,
RECOGNIZING the need to reinforce and supplement the measures provided in the Single Convention on Narcotic Drugs, 1961, that Convention as amended by the 1972 Protocol Amending the Single Convention on Narcotic Drugs, 1961, and the 1971 Convention on Psychotropic Substances, in order to counter the magnitude and extent of illicit traffic and its grave consequences,
RECOGNIZING ALSO the importance of strengthening and enhancing effective legal means for international co-operation in criminal matters for suppressing the international criminal activities of illicit traffic,
DESIRING to conclude a comprehensive, effective and operative international convention that is directed specifically against illicit traffic and that considers the various aspects of the problem as a whole, in particular those aspects not envisaged in the existing treaties in the field of narcotic drugs and psychotropic substances,
HEREBY AGREE as follows:
Article 1
Definitions
Except where otherwise expressly indicated or where the context otherwise requires, the following definitions shall apply throughout this Convention:
(a) "Board" means the International Narcotics Control Board established by the Single Convention on Narcotic Drugs, 1961, and that Convention as amended by the 1972 Protocol Amending the Single Convention on Narcotic Drugs, 1961;
(b) "Cannabis plant" means any plant of the genus Cannabis;
(c) "Coca bush" means the plant of any species of the genus Erythroxylon;
(d) "Commercial carrier" means any person or any public, private or other entity engaged in transporting persons, goods or mails for remuneration, hire or any other benefit;
(e) "Commission" means the Commission on Narcotic Drugs of the Economic and Social Council of the United Nations;
(f) "Confiscation", which includes forfeiture where applicable, means the permanent deprivation of property by order of a court or other competent authority;
(g) "Controlled delivery" means the technique of allowing illicit or suspect consignments of narcotic drugs, psychotropic substances, substances in Table I and Table II annexed to this Convention, or substances substituted for them, to pass out of, through or into the territory of one or more countries, with the knowledge and under the supervision of their competent authorities, with a view to identifying persons involved in the commission of offences established in accordance with article 3, paragraph 1 of the Convention;
(h) "1961 Convention" means the Single Convention on Narcotic Drugs, 1961;
(i) "1961 Convention as amended" means the Single Convention on Narcotic Drugs, 1961, as amended by the 1972 Protocol Amending the Single Convention on Narcotic Drugs, 1961;
(j) "1971 Convention" means the Convention on Psychotropic Substances, 1971;
(k) "Council" means the Economic and Social Council of the United Nations;
(l) "Freezing" or "seizure" means temporarily prohibiting the transfer, conversion, disposition or movement of property or temporarily assuming custody or control of property on the basis of an order issued by a court a competent authority;
(m) "Illicit traffic" means the offences set forth in article 3, paragraphs 1 and 2, of this Convention;
(n) "Narcotic drug" means any of the substances, natural or synthetic, in Schedules I and II of the Single Convention on Narcotic Drugs, 1961, and that Convention as amended by the 1972 Protocol Amending the Single Convention on Narcotic Drugs, 1961;
(o) "Opium poppy" means the plant of the species Papaver somniferum L;
(p) "Proceeds" means any property derived from or obtained, directly or indirectly, through the commission of an offence established in accordance with article 3, paragraph 1;
(q) "Property" means assets of every kind, whether corporal or incorporal, movable or immovable, tangible or intangible, and legal documents or instruments evidencing title to, or interest in, such assets;
(r) "Psychotropic substance" means any substance, natural or synthetic, or any natural material in Schedules I, II, III and IV of the Convention on Psychotropic Substances, 1971;
(s) "Secretary-General" means the Secretary-General of the United Nations;
(t) "Table I" and "Table II" mean the correspondingly numbered lists of substances annexed to this Convention, as amended from time to time in accordance with article 12;
(u) "Transit State" means a State through the territory of which illicit narcotic drugs, psychotropic substances and substances in Table I and Table II are being moved, which is neither the place of origin nor the place of ultimate destination thereof.
Article 2
Scope of the Convention
1. The purpose of this Convention is to promote co-operation among the Parties so that they may address more effectively the various aspects of illicit traffic in narcotic drugs and psychotropic substances having an international dimension. In carrying out their obligations under the Convention, the Parties shall take necessary measures, including legislative and administrative measures, in conformity with the fundamental provisions of their respective domestic legislative systems.
2. The Parties shall carry out their obligations under this Convention in a manner consistent with the principles of sovereign equality and territorial integrity of States and that of non-intervention in the domestic affairs of other States.
3. A Party shall not undertake in the territory of another Party the exercise of jurisdiction and performance of functions which are exclusively reserved for the authorities of that other Party by its domestic law.
Article 3
Offences and sanctions
1. Each Party shall adopt such measures as may be necessary to establish as criminal offences under its domestic law, when committed intentionally:
(a)- (i) The production, manufacture, extraction, preparation, offering, offering for sale, distribution, sale, delivery on any terms whatsoever, brokerage, dispatch, dispatch in transit, transport, importation or exportation of any narcotic drug or any psychotropic substance contrary to the provisions of the 1961 Convention, the 1961 Convention as amended or the 1971 Convention;
(ii) The cultivation of opium poppy, coca bush or cannabis plant for the purpose of the production of narcotic drugs contrary to the provisions of the 1961 Convention and the 1961 Convention as amended;
(iii) The possession or purchase of any narcotic drug or psychotropic substance for the purpose of any of the activities enumerated in (i) above;
(iv) The manufacture, transport or distribution of equipment, materials or of substances listed in Table I and Table II, knowing that they are to be used in or for the illicit cultivation, production or manufacture of narcotic drugs or psychotropic substances;
(v) The organization, management or financing of any of the offences enumerated in (i), (ii), (iii) or (iv) above;
(b)- (i) The conversion or transfer of property, knowing that such property is derived from any offence or offences established in accordance with subparagraph (a) of this paragraph, or from an act of participation in such offence or offences, for the purpose of concealing or disguising the illicit origin of the property or of assisting any person who is involved in the commission of such an offence or offences to evade the legal consequences of his actions;
(ii) The concealment or disguise of the true nature, source, location, disposition, movement, rights with respect to, or ownership of property, knowing that such property is derived from an offence or offences established in accordance with subparagraph (a) of this paragraph or from an act of participation in such an offence or offences;
(c) Subject to its constitutional principles and the basic concepts of its legal system:
(i) The acquisition, possession or use of property, knowing, at the time of receipt, that such property was derived from an offence or offences established in accordance with subparagraph (a) of this paragraph or from an act of participation in such offence or offences;
(ii) The possession of equipment or materials or substances listed in Table I and Table II, knowing that they are being or are to be used in or for the illicit cultivation, production or manufacture of narcotic drugs or psychotropic substances;
(iii) Publicly inciting or inducing others, by any means, to commit any of the offences established in accordance with this article or to use narcotic drugs or psychotropic substances illicitly;
(iv) Participation in, association or conspiracy to commit, attempts to commit and aiding, abetting, facilitating and counselling the commission of any of the offences established in ac- cordance with this article.
2. Subject to its constitutional principles and the basic concepts of its legal system, each Party shall adopt such measures as may be necessary to establish as a criminal offence under its domestic law, when committed intentionally, the possession, purchase or cultivation of narcotic drugs or psychotropic substances for personal consumption contrary to the provisions of the 1961 Convention, the 1961 Convention as amended or the 1971 Convention.
3. Knowledge, intent or purpose required as an element of an offence set forth in paragraph 1 of this article may be inferred from objective factual circumstances.
4. (a) Each Party shall make the commission of the offences established in accordance with paragraph 1 of this article liable to sanctions which take into account the grave nature of these offences, such as imprisonment or other forms of deprivation of liberty, pecuniary sanctions and confiscation.
(b) The Parties may provide, in addition to conviction or punishment, for an offence established in accordance with paragraph 1 of this article, that the offender shall undergo measures such as treatment, education, aftercare, rehabilitation or social reintegration.
(c) Notwithstanding the preceding subparagraphs, in appropriate cases of a minor nature, the Parties may provide, as alternatives to conviction or punishment, measures such as education, rehabilitation or social reintegration, as well as, when the offender is a drug abuser, treatment and aftercare.
(d) The Parties may provide, either as an alternative to conviction or punishment, or in addition to conviction or punishment of an offence established in accordance with paragraph 2 of this article, measures for the treatment, education, aftercare, rehabilitation or social reintegration of the offender.
5. The Parties shall ensure that their courts and other competent authorities having jurisdiction can take into account factual circumstances which make the commission of the offences established in accordance with paragraph 1 of this article particularly serious, such as:
(a) The involvement in the offence of an organized criminal group to which the offender belongs;
(b) The involvement of the offender in other international organized criminal activities;
(c) The involvement of the offender in other illegal activities facilitated by commission of the offence;
(d) The use of violence or arms by the offender;
(e) The fact that the offender holds a public office and that the offence is connected with the office in question;
(f) The victimization or use of minors;
(g) The fact that the offence is committed in a penal institution or in an educational institution or social service facility or in their immediate vicinity or in other places to which school children and students resort for educational, sports and social activities;
(h) Prior conviction particularly for similar offences, whether foreign domestic, to the extent permitted under the domestic law of a Party.
6. The Parties shall endeavour to ensure that any discretionary legal powers under their domestic law relating to the prosecution of persons for offences established in accordance with this article are exercised to maximize the effectiveness of law enforcement measures in respect of those offences and with due regard to the need to deter the commission of such offences.
7. The Parties shall ensure that their courts or other competent authorities bear in mind the serious nature of the offences enumerated in paragraph 1 ot this article and the circumstances enumerated in paragraph 5 of this article when considering the eventuality of early release or parole of persons convicted of such offences.
8. Each Party shall, where appropriate, establish under its domestic law a long statute of limitations period in which to commence proceedings for any offence established in accordance with paragraph 1 of this article, and a longer period where the alleged offender has evaded the administration of justice.
9. Each Party shall take appropriate measures, consistent with its legal system, to ensure that a person charged with or convicted of an offence established in accordance with paragraph 1 of this article, who is found within its territory, is present at the necessary criminal proceedings.
10. For the purpose of co-operation among the Parties under this Convention, including, in particular, co-operation under articles 5, 6, 7 und 9, offences established in accordance with this article shall not be considered as fiscal offences or as political offences or regarded as politically motivated, without prejudice to the constitutional limitations and the fundamental domestic law of the Parties.
2
11. Nothing contained in this article shall affect the principle that the description of the offences to which it refers and of legal defences thereto is reserved to the domestic law of a Party and that such offences shall be prosecuted and punished in conformity with that law.
Article 4
Jurisdiction
1. Each Party:
(a) Shall take such measures as may be necessary to establish its jurisdiction over the offences it has established in accordance with article 3, paragraph 1, when:
(i) The offence is committed in its territory;
(ii) The offence is committed on board a vessel flying its flag or an aircraft which is registered under its laws at the time the offence is committed;
(b) May take such measures as may be necessary to establish its jurisdiction over the offences it has established in accordance with article 3, paragraph 1, when:
(i) The offence is committed by one of its nationals or by a person who has his habitual residence in its territory;
(ii) The offence is committed on board a vessel concerning which that Party has been authorized to take appropriate action pursuant to article 17, provided that such jurisdiction shall be exercised only on the basis of agreements or arrangements referred to in paragraphs 4 and 9 of that article;
(iii) The offence is one of those established in accordance with article 3, paragraph 1, subparagraph (c) (iv), and is committed outside its territory with a view to the commission, within its territory, of an offence established in accordance with article 3, paragraph 1.
2. Each Party:
(a) Shall also take such measures as may be necessary to establish its jurisdiction over the offences it has established in accordance with article 3, paragraph 1, when the alleged offender is present in its territory and it does not extradite him to another Party on the ground:
(i) That the offence has been committed in its territory or on board a vessel flying its flag or an aircraft which was registered under its law at the time the offence was committed; or
(ii) That the offence has been committed by one of its nationals;
(b) May also take such measures as may be necessary to establish its jurisdiction over the offences it has established in accordance with article 3, paragraph 1, when the alleged offender is present in its territory and it does not extradite him to another Party.
3. This Convention does not exclude the exercise of any criminal jurisdiction established by a Party in accordance with its domestic law.
Article 5
Confiscation
1. Each Party shall adopt such measures as may be necessary to enable confiscation of:
(a) Proceeds derived from offences established in accordance with article 3, paragraph 1, or property the value of which corresponds to that of such proceeds;
(b) Narcotic drugs and psychotropic substances, materials and equipment or other instrumentalities used in or intended for use in any manner in offences established in accordance with article 3, paragraph 1.
2. Each Party shall also adopt such measures as may be necessary to enable its competent authorities to identify, trace, and freeze or seize proceeds, property, instrumentalities or any other things referred to in paragraph 1 of this article, for the purpose of eventual confiscation.
3. In order to carry out the measures referred to in this article, each Party shall empower its courts or other competent authorities to order that bank, financial or commercial records be made available or be seized. A Party shall not decline to act under the provisions of this paragraph on the ground of bank secrecy.
4. (a) Following a request made pursuant to this article by another party having jurisdiction over an offence established in accordance with article 3, paragraph 1, the Party in whose territory proceeds, property, instrumentalities or any other things referred to in paragraph 1 of this article are situated shall:
(i) Submit the request to its competent authorities for the purpose of obtaining an order of confiscation and, if such order is granted, give effect to it; or
(ii) Submit to its competent authorities, with a view to giving effect to it to the extent requested, an order of confiscation issued by the requesting Party in accordance with paragraph 1 of this article, in so far as it relates to proceeds, property, instrumentalities or any other things referred to in paragraph 1 situated in the territory of the requested party.
(b) Following a request made pursuant to this article by another Party having jurisdiction over an offence established in accordance with article 3, paragraph 1, the requested Party shall take measures to identify, trace, and freeze or seize proceeds, property, instrumentalities or any other things referred to in paragraph 1 of this article for the purpose of eventual confiscation to be ordered either by the requesting Party or, pursuant to a request under subparagraph (a) of this paragraph, by the requested Party.
(c) The decisions or actions provided for in subparagraphs (a) and (b) of this paragraph shall be taken by the requested Party, in accordance with and subject to the provisions of its domestic law and its procedural rules or any bilateral or multilateral treaty, agreement or arrangement to which it may be bound in relation to the requesting Party.
(d) The provisions of article 7, paragraphs 6 to 19 are applicable mutatis mutandis. In addition to the information specified in article 7, paragraph 10, requests made pursuant to this article shall contain the following:
(i) In the case of a request pertaining to subparagraph (a) (i) of this paragraph, a description of the property to be confiscated and a statement of the facts relied upon by the requesting Party sufficient to enable the requested Party to seek the order under its domestic law;
(ii) In the case of a request pertaining to subparagraph (a) (ii), a legally admissible copy of an order of confiscation issued by the requesting Party upon which the request is based, a statement of the facts and information as to the extent to which the execution of the order is requested;
(iii) In the case of a request pertaining to subparagraph (b), a statement of the facts relied upon by the requesting Party and a description of the actions requested.
(e) Each Party shall furnish to the Secretary-General the text of any of its laws and regulations which give effect to this paragraph and the text of any subsequent changes to such laws and regulations.
(f) If a Party elects to make the taking of the measures referred to in subparagraphs (a) and (b) of this paragraph conditional on the existence of a relevant treaty, that Party shall consider this Convention as the necessary and sufficient treaty basis.
(g) The Parties shall seek to conclude bilateral and multilateral treaties, agreements or arrangements to enhance the effectiveness of international co-operation pursuant to this article.
5. (a) Proceeds or property confiscated by a Party pursuant to paragraph 1 or paragraph 4 of this article shall be disposed of by that Party according to its domestic law and administrative procedures.
(b) When acting on the request of another Party in accordance with this article, a Party may give special consideration to concluding agreements on:
(i) Contributing the value of such proceeds and property, or funds derived from the sale of such proceeds or property, or a substantial part thereof, to intergovernmental bodies specializing in the fight against illicit traffic in and abuse of narcotic drugs and psychotropic substances;
(ii) Sharing with other Parties, on a regular or case-by-case basis, such proceeds or property, or funds derived from the sale of such proceeds or property, in accordance with its domestic law. administrative procedures or bilateral or multilateral agreements entered into for this purpose.
6. (a) If proceeds have been transformed or converted into other property, such property shall be liable to the measures referred to in this article instead of the proceeds.
(b) If proceeds have been intermingled with property acquired from legitimate sources, such property shall, without prejudice to any powers relating to seizure or freezing, be liable to confiscation up to the assessed value of the intermingled proceeds.
(c) Income or other benefits derived from:
(i) Proceeds;
(ii) Property into which proceeds have been transformed or converted; or
(iii) Property with which proceeds have been intermingled
shall also be liable to the measures referred to in this article, in the same manner and to the same extent as proceeds.
7. Each Party may consider ensuring that the onus of proof be reversed regarding the lawful origin of alleged proceeds or other property liable to confiscation, to the extent that such action is consistent with the principles of its domestic law and with the nature of the judical and other proceedings.
8. The provisions of this article shall not be construed as prejudicing the rights of bona fide third parties.
9. Nothing contained in this article shall affect the principle that the measures to which it refers shall be defined and implemented in accordance with and subject to the provision of the domestic law of a Party.
Article 6
Extradition
1. This article shall apply to the offences established by the Parties in accordance with article 3, paragraph 1.
2. Each of the offences to which this article applies shall be deemed to be included as an extraditable offence in any extradition treaty existing between Parties. The Parties untertake to include such offences as extraditable offence in every extradition treaty to be concluded between them.
3. If a Party makes extradition conditional on the existence of a treaty receives a request for extradition from another Party with which it has no extradition treaty, it may consider this Convention as the legal basis for extradition in respect of any offence to which this article applies. The Parties which require detailed legislation in order to use this Convention as a legal basis for extradition shall consider enacting such legislation as may be necessary.
4. The Parties which do not make extradition conditional on the existence of a treaty shall recognize offences to which this article applies as extraditable offences between themselves.
5. Extradition shall be subject to the conditions provided for by the law of the requested Party or by applicable extradition treaties, including the grounds upon which the requested Party may refuse extradition.
6. In considering requests received pursuant to this article, the requested State may refuse to comply with such requests where there are substantial grounds leading its judicial or other competent authorities to believe that compliance would facilitate the prosecution or punishment of any person on account of his race, religion, nationality or political opinions, or would cause prejudice for any of those reasons to any person affected by the request.
7. The Parties shall endeavour to expedite extradition procedures and to simplify evidentiary requirements relating thereto in respect of any offence to which this article applies.
8. Subject to the provisions of its domestic law and its extradition treaties, the requested Party may, upon being satisfied that the circumstances so warrant and are urgent, and at the request of the requesting Party, take a person whose extradition is sought and who is present in its territory into custody or take other appropriate measures to ensure his presence at extradition proceedings.
9. Without prejudice to the exercise of any criminal jurisdiction established in accordance with its domestic law, a Party in whose territory an alleged offender is found shall:
(a) If it does not extradite him in respect of an offence established in accordance with article 3, paragraph 1, on the grounds set forth in article 4, paragraph 2, subparagraph (a), submit the case to its competent authorities for the purpose of prosecution, unless otherwise agreed with the requesting Party;
(b) If it does not extradite him in respect of such an offence and has established its jurisdiction in relation to that offence in accordance with article 4, paragraph 2, subparagraph (b), submit the case to its competent authorities for the purpose of prosecution, unless otherwise requested by the requesting Party for the purposes of preserving its legitimate jurisdiction.
10. If extradition, sought for purposes of enforcing a sentence, is refused because the person sought is a national of the requested Party, the requested Party shall, if its law so permits and in conformity with the requirements of such law, upon application of the requesting Party, consider the enforcement of the sentence which has been imposed under the law of the requesting Party, or the remainder thereof.
11. The Parties shall seek to conclude bilateral and multilateral agreements to carry out or to enhance the effectiveness of extradition.
12. The Parties may consider entering into bilateral or multilateral agreements, whether ad hoc or general, on the transfer to their country of persons sentenced to imprisonment and other forms of deprivation of liberty for offences to which this article applies, in order that they may complete their sentences there.
Article 7
Mutual legal assistance
1. The Parties shall afford one another, pursuant to this article, the widest measure of mutual legal assistance in investigations, prosecutions and judicial proceedings in relation to criminal offences established in accordance with article 3, paragraph 1.
2. Mutual legal assistance to be afforded in accordance with this article may be requested for any of the following purposes:
(a) Taking evidence or statements from persons;
(b) Effecting service of judicial documents;
(c) Executing searches and seizures;
(d) Examining objects and sites;
(e) Providing information and evidentiary items;
(f) Providing originals or certified copies of relevant documents and records, including bank, financial, corporate or business records;
(g) Identifying or tracing proceeds, property, instrumentalities or other things for evidentiary purposes.
3. The Parties may afford one another any forms of mutual legal assistance allowed by the domestic law of the requested Party.
4. Upon request, the Parties shall facilitate or encourage, to the extent consistent with their domestic law and practice, the presence or availability of persons, including persons in custody, who consent to assist in investigations or participate in proceedings.
5. A Party shall not decline to render mutual legal assistance under this article on the ground of bank secrecy.
6. The provisions of this article shall not affect the obligations under any other treaty, bilateral or multilateral, which governs or will govern, in whole or in part, mutual legal assistance in criminal matters.
7. Paragraphs 8 to 19 of this article shall apply to requests made pursuant to this article if the Parties in question are not bound by a treaty of mutual legal assistance. If these Parties are bound by such a treaty, the corresponding provisions of that treaty shall apply unless the Parties agree to apply paragraphs 8 to 19 of this article in lieu thereof.
8. Parties shall designate an authority, or when necessary authorities, which shall have the responsibility and power to execute requests for mutual legal assistance or to transmit them to the competent authorities for execution. The authority or the authorities designated for this purpose shall be notified to the Secretary-General. Transmission of requests for mutual legal assistance and any communication related thereto shall be effected between the authorities designated by the Parties; this requirement shall be without prejudice to the right of a Party to require that such requests and communications be addressed to it through the diplomatic channel and, in urgent circumstances, where the Parties agree, through channels of the International Criminal Police Organization, if possible.
9. Requests shall be made in writing in a language acceptable to the requested Party. The language or languages acceptable to each Party shall be notified to the Secretary-General. In urgent circumstances, and where agreed by the Parties, requests may be made orally, but shall be confirmed in writing forthwith.
10. A request for mutual legal assistance shall contain:
(a) The identity of the authority making the request;
(b) The subject matter and nature of the investigation, prosecution or proceeding to which the request relates, and the name and the functions of the authority conducting such investigation, prosecution or proceeding;
(c) A summary of the relevant facts, except in respect of requests for the purpose of service of judicial documents;
(d) A description of the assistance sought and details of any particular procedure the requesting Party wishes to be followed;
(e) Where possible, the identity, location and nationality of any person concerned;
(f) The purpose for which the evidence, information or action is sought.
11. The requested Party may request additional information when it appears necessary for the execution of the request in accordance with its domestic law or when it can facilitate such execution.
12. A request shall be executed in accordance with the domestic law of the requested Party and, to the extent not contrary to the domestic law of the requested Party and where possible, in accordance with the procedures specified in the request.
13. The requesting Party shall not transmit nor use information or evidence furnished by the requested Party for investigations, prosecutions or proceedings other than those stated in the request without the prior consent of the requested Party.
14. The requesting Party may require that the requested Party keep confidential the fact and substance of the request, except to the extent necessary to execute the request. If the requested Party cannot comply with the requirement of confidentiality, it shall promptly inform the requesting Party.
15. Mutual legal assistance may be refused:
(a) If the request is not made in conformity with the provisions of this article;
(b) If the requested Party considers that execution of the request is likely to prejudice its sovereignty, security, ordre public or other essential interests;
(c) If the authorities of the requested Party would be prohibited by its domestic law from carrying out the action requested with regard to any similar offence, had it been subject to investigation, prosecution or proceedings under their own jurisdiction;
(d) If it would be contrary to the legal system of the requested Party relating to mutual legal assistance for the request to be granted.
16. Reasons shall be given for any refusal of mutual legal assistance.
17. Mutual legal assistance may be postponed by the requested Party on the ground that it interferes with an ongoing investigation, prosecution or proceeding. In such a case, the requested Party shall consult with the requesting Party to determine if the assistance can still be given subject to such terms and conditions as the requested Party deems necessary.
18. A witness, expert or other person who consents to give evidence in a proceeding or to assits in an investigation, prosecution or judicial proceeding in the territory of the requesting Party, shall not be prosecuted, detained, punished or subjected to any other restriction of his personal liberty in that territory in respect of acts, omissions or convictions prior to his departure from the territory of the requested Party. Such safe conduct shall cease when the witness, expert or other person having had, for a period of fifteen consecutive days, or for any period agreed upon by the Parties, from the date on which he has been officially informed that his presence is no longer required by the judicial authorities, an opportunity of leaving, has nevertheless remained voluntarily in the territory or, having left it, has returned of his own free will.
19. The ordinary costs of executing a request shall be borne by the requested Party, unless otherwise agreed by the Parties concerned. If expenses of a substantial or extraordinary nature are or will be required to fulfil the request, the Parties shall consult to determine the terms and conditions under which the request will be executed as well as the manner in which the costs shall be borne.
20. The Parties shall consider, as may be necessary, the possibility of concluding bilateral or multilateral agreements or arrangements that would serve the purposes of, give practical effect to, or enhance the provisions of this article.
Article 8
Transfer of proceedings
The Parties shall give consideration to the possibility of transferring to one another proceedings for criminal prosecution of offences established in accordance with article 3, paragraph 1, in cases where such transfer is considered to be in the interests of a proper administration of justice.
Article 9
Other forms of co-operation and training
1. The Parties shall co-operate closely with one another, consistent with their respective domestic legal and administrative systems, with a view to enhancing the effectiveness of law enforcement action suppress the commission of offences established in accordance with article 3, paragraph 1. They shall, in particular, on the basis of bilateral or multilateral agreements or arrangements:
(a) Establish and maintain channels of communication between their competent agencies an services to facilitate the secure and rapid exchange of information concerning all aspects of offences established in accordance with article 3, paragraph 1, including, if the Parties concerned deem it appropriate, links, with other criminal activities;
(b) Co-operate with one another in conducting enquiries, with respect to offences established in accordance with article 3, paragraph 1, having an international character, concerning:
(i) The identity, whereabouts and activities of persons suspected of being involved in offences established in accordance with article 3, paragraph 1;
(ii) The movement of proceeds or property derived from the commission of such offences;
(iii) The movement of narcotic drugs, psychotropic substances, substances in Table I and Table II of this Convention and instrumentalities used or intended for use in the commission of such offences;
(c) In appropriate cases and if not contrary to domestic law, establish joint teams, taking into account the need to protect the security of persons and of operations, to carry out the provisions of this paragraph. Officials of any Party taking part in such teams shall act as authorized by the appropriate authorities of the Party in whose territory the operation is to take place; in all such cases, the Parties involved shall ensure that the sovereignty of the Party on whose territory the operation is to take place is fully respected;
(d) Provide, when appropriate, necessary quantities of substances for analytical or investigative purposes;
(e) Facilitate effective co-ordination between their competent agencies and services and promote the exchange of personnel and other experts, including the posting of liaison officers.
2. Each Party shall, to the extent necessary, initiate, develop or improve specific training programmes for its law enforcement and other personnel, including customs, charged with the suppression of offences established in accordance with article 3, paragraph 1. Such programmes shall deal, in particular, with the following:
(a) Methods used in the detection and suppression of offences established in accordance with article 3, paragraph 1;
(b) Routes and techniques used by persons suspected of being involved in offences established in accordance with article 3, paragraph 1, particularly in transit States, and appropriate counter- measures;
(c) Monitoring of the import and export of narcotic drugs, psychotropic substances and substances in Table I and Table II;
(d) Detection and monitoring of the movement of proceeds and property derived from, and narcotic drugs, psychotropic substances and substances in Table I and Table II, and instrumentalities used or intended for use in, the commission of offences established in accordance with article 3, paragraph 1;
(e) Methods used for the transfer, concealment or disguise of such proceeds, property and instrumentalities;
(f) Collection of evidence;
(g) Control techniques in free trade zones and free ports;
(h) Modern law enforcement techniques.
3. The Parties shall assist one another to plan and implement research and training programmes designed to share expertise in the areas referred to in paragraph 2 of this article and, to this end, shall also, when appropriate, use regional and international conferences and seminars to promote co-operation and stimulate discussion on problems of mutual concern, including the special problems and needs of transit States.
Article 10
International co-operation and assistance for transit States
1. The Parties shall co-operate, directly or through competent international or regional organizations, to assist and support transit States and, in particular, developing countries in need of such assistance and support, to the extent possible, through programmes of technical co-operation on interdiction and other related activities.
2. The Parties may undertake, directly or through competent international or regional organizations, to provide financial assistance to such transit States for the purpose of augmenting and strengthening the infrastructure needed for effective control and prevention of illicit traffic.
3. The Parties may conclude bilateral or multilateral agreements or arrangements to enhance the effectiveness of international co-operation pursuant to this article and may take into consideration financial arrangements in this regard.
Article 11
Controlled delivery
1. If permitted by the basic principles of their respective domestic legal systems, the Parties shall take the necessary measures, within their possibilities, to allow for the appropriate use of controlled delivery at the international level, on the basis of agreements or arrangements mutually consented to, with a view to indentifying persons involved in offences established in accordance with article 3, paragraph 1, and to taking legal action against them.
2. Decisions to use controlled delivery shall be made on a case-by-case basis and may, when necessary, take into consideration financial arrangements and understandings with respect to the exercise of jurisdiction by the Parties concerned.
3. Illicit consignments whose controlled delivery is agreed to may, with the consent of the Parties concerned, be intercepted and allowed to continue with the narcotic drugs or psychotropic substances intact or removed or replaced in whole or in part.
Article 12
Substances frequently used in the illicit
manufacture of narcotic drugs or psychotropic substances
1. The Parties shall take the measures they deem appropriate to prevent diversion of substances in Table I and Table II used for the purpose of illicit manufacture of narcotic drugs or psychotropic substances, and shall co-operate with one another to this end.
2. If a Party or the Board has information which in its opinion may require the inclusion of a substance in Table I or Table II, it shall notify the Secretary-General and furnish him with the information in support of that notification. The procedure described in paragraphs 2 to 7 of this article shall also apply when a Party or the Board has information justifying the deletion of a substance from Table I or Table II, or the transfer of a substance from one Table to the other.
3. The Secretary-General shall transmit such notification, and any information which he considers relevant, to the Parties, to the Commission, and, where notification is made by a Party, to the Board. The Parties shall communicate their comments concerning the notification to the Secretary-General, together with all supplementary information which may assist the Board in establishing an assessment and the Commission in reaching a decision.
4. If the Board, taking into account the extent, importance and diversity of the licit use of the substance, and the possibility and ease of using alternate substances both for licit purposes and for the illicit manufacture of narcotic drugs or psychotropic substances, finds:
(a) That the substance is frequently used in the illicit manufacture of a narcotic drug or psychotropic substance;
(b) That the volume and extent of the illicit manufacture of a narcotic drug or psychotropic substance creates serious public health or social problems, so as to warrant international action,
it shall communicate to the Commission an assessment of the substance, including the likely effect of adding the substance to either Table I or Table II on both licit use and illicit manufacture, together with recommendations of monitoring measures, if any, that would be appropriate in the light of its assessment.
5. The Commission, taking into account the comments submitted by the Parties and the comments and recommendations of the Board, whose assessment shall be determinative as to scientific matters, and also taking into due consideration any other relevant factors, may decide by a two-thirds majority of its members to place a substance in Table I or Table II.
6. Any decision of the Commission taken pursuant to this article shall be communicated by the Secretary-General to all States and other entities which are, or which are entitled to become, Parties to this Convention and to the Board. Such decision shall become fully effective with respect to each Party one hundred and eighty days after the date of such communication.
7. (a) The decisions of the Commission taken under this article shall be subject to review by the Council upon the request of any Party filed within one hundred and eighty days after the date of notification of the decision. The request for review shall be sent to the Secretary-General, together with all relevant information upon which the request for review is based.
(b) The Secretary-General shall transmit copies of the request for review and the relevant information to the Commission, to the Board and to all the Parties, inviting them to submit their comments within ninety days. All comments received shall be submitted to the Council for consideration.
(c) The Council may confirm or reverse the decision of the Commission. Notification of the Council's decision shall be transmitted to all States and other entities which are, or which are entitled to become, Parties to this Convention, to the Commission and to the Board.
8. (a) Without prejudice to the generality of the provisions contained in paragraph 1 of this article and the provisions of the 1961 Convention, the 1961 Convention as amended and the 1971 Convention, the Parties shall take the measures they deem appropriate to monitor the manufacture and distribution of substances in Table I and Table II which are carried out within their territory.
(b) To this end, the Parties may:
(i) Control all persons and enterprises engaged in the manufacture and distribution of such substances;
(ii) Control under licence the establishment and premises in which such manufacture or distribution may take place;
(iii) Require that licensees obtain a permit for conducting the aforesaid operations;
(iv) Prevent the accumulation of such substances in the possession of manufacturers and distributors, in excess of the quantities required for the normal conduct of business and the prevailing market conditions.
9. Each Party shall, with respect to substances in Table I and Table II, take the following measures:
(a) Establish and maintain a system to monitor international trade in substances in Table I and Table II in order to facilitate the indentification of suspicious transactions. Such monitoring systems shall be applied in close co-operation with manufacturers, importers, exporters, wholesalers and retailers, who shall inform the competent authorities of suspicious orders and transactions.
(b) Provide for the seizure of any substance in Table I or Table II if there is sufficient evidence that it is for use in the illicit manufacture of a narcotic drug or psychotropic substance.
(c) Notify, as soon as possible, the competent authorities and services of the Parties concerned if there is reason to believe that the import, export or transit of a substance in Table I or Table II is destined for the illicit manufacture of narcotic drugs or psychotropic substances, including in particular information about the means of payment and any other essential elements which led to that belief.
(d) Require that imports and exports be properly labelled and documented. Commercial documents such as invoices, cargo manifests, customs, transport and other shipping documents shall include the names, as stated in Table I or Table II, of the substances being imported or exported, the quantity being imported or exported, and the name and address of the exporter, the importer and, when available, the consignee.
(e) Ensure that documents referred to in subparagraph (d) of this paragraph are maintained for a period of not less than two years and may be made available for inspection by the competent authorities.
3
10. (a) In addition to the provisions of paragraph 9, and upon request to the Secretary-General by the interested Party, each Party from whose territory a substance in Table I is to be exported shall ensure that, prior to such export, the following information is supplied by its competent authorities to the competent authorities of the importing country:
(i) Name and address of the exporter and importer and, when available, the consignee;
(ii) Name of the substance in Table I;
(iii) Quantity of the substance to be exported;
(iv) Expected point of entry and expected date of dispatch;
(v) Any other information which is mutually agreed upon by the Parties.
(b) A Party may adopt more strict or severe measures of control than those provided by this paragraph if, in its opinion, such measures are desirable or necessary.
11. Where a Party furnishes information to another Party in accordance with paragraph 9 and 10 of this article, the Party furnishing such information may require that the Party receiving it keep confidential any trade, business, commercial or professional secret or trade process.
12. Each Party shall furnish annually to the Board, in the form and manner provided for by it and on forms made available by it, information on:
(a) The amounts seized of substances in Table I and Table II and, when known, their origin;
(b) Any substance not included in Table I oder Table II which is identified as having been used in illicit manufacture of narcotic drugs or psychotropic substances, and which is deemed by the Part to be sufficiently significant to be brought to the attention of the Board;
(c) Methods of diversion and illicit manufacture.
13. The Board shall report annually to the Commission on the implementation of this article and the Commission shall periodically review the adequacy and propriety of Table I and Table II.
14. The provisions of this article shall not apply to pharmaceutical preparations, nor to other preparations containing substances in Table I oder Table II that are compounded in such a way that such substances cannot be easily used or recovered by readily applicable means.
Article 13
Materials and equipment
The Parties shall take such measures as they deem appropriate to prevent trade in and the diversion of materials and equipment for illicit production or manufacture of narcotic drugs ad psychotropic substances and shall co-operate to this end.
Article 14
Measures to eradicate illicit cultivation of narcotic plants and to eliminate illicit demand for narcotic drugs and psychotropic substances
1. Any measures taken pursuant to this Convention by Parties shall not be less stringent than the provisions applicable to the eradication of illicit cultivation of plants containing narcotic and psychotropic substances and to the elimination of illicit demand for narcotic drugs and psychotropic substances under the provisions of the 1961 Convention, the 1961 Convention as amended and the 1971 Convention.
2. Each Party shall take appropriate measures to prevent illicit cultivation of and to eradicate plants containing narcotic or psychotropic substances, such as opium poppy, coca bush and cannabis plants, cultivated illicitly in its territory. The measures adopted shall respect fundamental human rights and shall take due account of traditional licit uses, where there is historic evidence of such use, as well the protection of the environment.
3.-(a) The Parties may co-operate to increase the effectiveness of eradication efforts. Such co-operation may, inter alia, include support, when appropriate, for integrated rural development leading to economically viable alternatives to illicit cultivation. Factors such as access to markets, the availability of resources and prevailing socio-economic conditions should be taken into account before such rural development programmes are implemented. The Parties may agree on any other appropriate measures of co-operation.
(b) The Parties shall also facilitate the exchange of scientific and technical information and the conduct of research concerning eradication.
(c) Whenever they have common frontiers, the Parties shall seek to co-operate in eradication programmes in their respective areas along those frontiers.
4. The Parties shall adopt appropriate measures aimed at eliminating or reducing illicit demand for narcotic drugs and psychotropic substances, with a view to reducing human suffering and eliminating financial incentives for illicit traffic. These measures may be based, inter alia, on the recommendations of the United Nations, specialized agencies of the United Nations such as the World Health Organization, and other competent international organizations, and on the Comprehensive Multidisciplinary Outline adopted by the International Conference on Drug Abuse and Illicit Trafficking, held in 1987, as it pertains to governmental and non-governmental agencies and private efforts in the fields of prevention, treatment and rehabilitation. The Parties may enter into bilateral or multilateral agreements or arrangements aimed at eliminating or reducing illicit demand for narcotic drugs and psychotropic substances.
5. The Parties may also take necessary measures for early destruction or lawful disposal of the narcotic drugs, psychotropic substances and substances in Table I and Table II which have been seized or confiscated and for the admissibility as evidence of duly certified necessary quantities of such substances.
Article 15
Commercial carriers
1. The Parties shall take appropriate measures to ensure that means of transport operated by commercial carriers are not used in the commission of offences established in accordance with article 3, paragraph 1; such measures may include special arrangements with commercial carriers.
2. Each Party shall require commercial carriers to take reasonable precautions to prevent the use of their means of transport for the commission of offences established in accordance with article 3, paragraph 1. Such precautions may include:
(a) If the principal place of business of a commercial carrier is within the territory of the Party:
(i) Training of personnel to identify suspicious consignments or persons;
(ii) Promotion of integrity of personnel;
(b) If a commercial carrier is operating within the territory of the Party:
(i) Submission of cargo manifests in advance, whenever possible;
(ii) Use of tamper-resistant, individually verifiable seals on containers;
(iii) Reporting to the appropriate authorities at the earliest opportunity all suspicious circumstances that may be related to the commission of offences established in accordance with article 3, paragraph 1.
3. Each Party shall seek to ensure that commercial carriers and the appropriate authorities at points of entry and exit and other customs control areas cooperate, with a view to preventing unauthorized access to means of transport and cargo and to implementing appropriate security measures.
Article 16
Commercial documents and labelling of exports
1. Each Party shall require that lawful exports of narcotic drugs and psychotropic substances be properly documented. In addition to the requirements for documentation under article 31 of the 1961 Convention, article 31 of the 1961 Convention as amended and article 12 of the 1971 Convention, commercial documents such as invoices, cargo manifests, customs, transport and other shipping documents shall include the names of the narcotic drugs and psychotropic substances being exported as set out in the respective Schedules of the 1961 Convention, the 1961 Convention as amended and the 1971 Convention, the quantity being exported, and the name and address of the exporter, the importer and, when available, the consignee.
2. Each Party shall require that consignments of narcotic drugs and psychotropic substances being exported be not mislabelled.
Article 17
Illicit traffic by sea
1. The Parties shall co-operate to the fullest extent possible to suppress illicit traffic by sea, in conformity with the international law of the sea.
2. A Party which has reasonable grounds to suspect that a vessel flying its flag or not displaying a flag or marks of registry is engaged in illicit traffic may request the assistance of other Parties in suppressing its use for that purpose. The Parties so requested shall render such assistance within the means available to them.
3. A Party which has reasonable grounds to suspect that a vessel exercising freedom of navigation in accordance with international law and flying the flag or displaying marks of registry of another Party is engaged in illicit traffic may so notify the flag State, request confirmation of registry and, if confirmed, request authorization from the flag State to take appropriate measures in regard to that vessel.
4. In accordance with paragraph 3 or in accordance with treaties in force between them or in accordance with any agreement or arrangement otherwise reached between those Parties, the flag State may authorize the requesting State to, inter alia:
a) Board the vessel;
b) Search the vessel;
c) If evidence of involvement in illicit traffic is found, take appropriate action with respect to the vessel, persons and cargo on board.
5. Where action is taken pursuant to this article, the Parties concerned shall take due account of the need not to endanger the safety of life at sea, the security of the vessel and the cargo or to prejudice the commercial and legal interests of the flag State or any other interested State.
6. The flag State may, consistent with its obligations in paragraph 1 of this article, subject its authorization to conditions to be mutually agreed between it and the requesting Party, including conditions relating to responsibility.
7. For the purposes of paragraphs 3 and 4 of this article, a Party shall respond expeditiously to a request from another Party to determine whether a vessel that is flying its flag is entitled to do so, and to requests for authorization made pursuant to paragraph 3. At the time of becoming a Party to this Convention, each Party shall designate an authority or, when necessary, authorities to receive and respond to such requests. Such designation shall be notified through the Secretary-General to all other Parties within one month of the designation.
8. A Party which has taken any action in accordance with this article shall promptly inform the flag State concerned of the results of that action.
9. The Parties shall consider entering into bilateral or regional agreements or arrangements to carry out, or to enhance the effectiveness of, the provisions of this article.
10. Action pursuant to paragraph 4 of this article shall be carried out only by warships or military aircraft, or other ships or aircraft clearly marked and identifiable as being on government service and authorized to that effect.
11. Any action taken in accordance with this article shall take due account of the need not to interfere with or affect the rights and obligations and the exercise of jurisdiction of coastal States in accordance with the international law of the sea.
Article 18
Free trade zones and free ports
1. The Parties shall apply measures to suppress illicit traffic in narcotic drugs, psychotropic substances and substances in Table I and Table II in free trade zones and in free ports that are not less stringent than those applied in other parts of their territories.
2. The Parties shall endeavour:
(a) To monitor the movement of goods and persons in free trade zones and free ports, and, to that end, shall empower the competent authorities to search cargoes and incoming and outgoing vessels, including pleasure craft and fishing vessels, as well as aircraft and vehicles and, when appropriate, to search crew members, passengers and their baggage;
(b) To establish and maintain a system to detect consignments suspected of containing narcotic drugs, psychotropic substances and substances in Table I and Table II passing into or out of free trade zones and free ports;
(c) To establish and maintain surveillance systems in harbour and dock areas and at airports and border control points in free trade zones and free ports.
Article 19
The use of the mails
1. In conformity with their obligations under the Conventions of the Universal Postal Union, and in accordance with the basic principles of their domestic legal systems, the Parties shall adopt measures to suppress the use of the mails for illicit traffic and shall co-operate with one another to that end.
2. The measures referred to in paragraph 1 of this article shall include, in particular:
(a) Co-ordinated action for the prevention and repression of the use of the mails for illicit traffic;
(b) Introduction and maintenance by authorized law enforcement personnel of investigative and control techniques designed to detect illicit consignments of narcotic drugs, psychotropic substances in Table I and Table II in the mails;
c) Legislative measures to enable the use of appropriate means to secure evidence required for judicial proceeding.
Article 20
Information to be furnished by the Parties
1. The Parties shall furnish, through the Secretary-General, information to the Commission on the working of this Convention in their territories and, in particular:
(a) The text of laws and regulations promulgated in order to give effect to the Convention;
(b) Particulars of cases of illicit traffic within their jurisdiction which they consider important because of new trends disclosed, the quantities involved, the sources from which the substances are obtained, or the methods employed by persons so engaged.
2. The Parties shall furnish such information in such a manner and by such dates as the Commission may request.
Article 21
Functions of the Commission
The Commission is authorized to consider all matters pertaining to the aims of this Convention and, in particular:
(a) The Commission shall, on the basis of the information submitted by the Parties in accordance with article 20, review the operation of this Convention;
(b) The Commission may make suggestions and general recommendations based on the examination of the information received from the Parties;
(c) The Commission may call the attention of the Board to any matters which may be relevant to the functions of the Board;
(d) The Commission shall, on any matter referred to it by the Board under article 22, paragraph 1 (b), take such action as it deems appropriate;
(e) The Commission may, in conformity with the procedures laid down in article 12, amend Table I and Table II;
(f) The Commission may draw the attention of non-Parties to decisions and recommendations which it adopts under this Convention, with a view to their considering taking action in accordance therewith.
Article 22
Functions of the Board
1. Without prejudice to the functions of the Commission under article 21, and without prejudice to the functions of the Board and the Commission under the 1961 Convention, the 1961 Convention as amended and the 1971 Convention:
(a) If, on the basis of its examination of information available to it, to the Secretary-General or to the Commission, or of information communicated by United Nations organs, the Board has reason to believe that the aims of this Convention in matters related to its competence are not being met, the Board may invite a Party or Parties to furnish any relevant information;
(b) With respect to articles 12, 13 and 16:
(i) After taking action under subparagraph (a) of this article, the Board, if satisfied that it is necessary to do so, may call upon the Party concerned to adopt such remedial measures as shall seem under the circumstances to be necessary for the execution of the provisions of articles 12, 13 and 16;
(ii) Prior to taking action under (iii) below, the Board shall treat as confidential its communications with the Party concerned under the preceding subparagraphs;
(iii) If the Board finds that the Party concerned has not taken remedial measures which it has been called upon to take under this subparagraph, it may call the attention of the Parties, the Council and the Commission to the matter. Any report published by the Board under this subparagraph shall also contain the views of the Party concerned if the latter so requests.
2. Any Party shall be invited to be represented at a meeting of the Board at which a question of direct interest to it is to be considered under this article.
3. If in any case a decision of the Board which is adopted under this article is not unanimous, the views of the minority shall be stated.
4. Decisions of the board under this article shall be taken by a two-thirds majority of the whole number of the Board.
5. In carrying out its functions pursuant to subparagraph 1 (a) of this article, the Board shall ensure the confidentiality of all information which may come into its possession.
6. the Board's responsibility under this article shall not apply to the implementation of treaties or agreements entered into between Parties in accordance with the provisions of this Convention.
7. The provisions of this article shall not be applicable to disputes between Parties falling under the provisions of article 32.
Article 23
Reports of the Board
1. The Board shall prepare an annual report on its work containing an analysis of the information at its disposal and, in appropriate cases, an account of the explanations, if any, given by or required of Parties, together with any observations and recommendations which the Board desires to make. The Board may make such additional reports as it considers necessary. The reports shall be submitted to the Council through the Commission which may make such comments as it sees fit.
2. The reports of the Board shall be communicated to the Parties and subsequently published by the Secretary-General. The Parties shall permit their unrestricted distribution.
Article 24
Application of stricter measures than those required by this Convention
A Party may adopt more strict or severe measures than those provided by this Convention if, in its opinion, such measures are desirable or necessary for the prevention or suppression of illicit traffic.
Article 25
Non-derogation from earlier treaty rights and obligations
The provisions of this Convention shall not derogate from any rights enjoyed or obligations undertaken by Parties to this Convention under the 1961 Convention, the 1961 Convention as amended and the 1971 Convention.
Article 26
Signature
This Convention shall be open for signature at the United Nations Office at Vienna, from 20 December 1988 to 28 February 1989, and thereafter at the Headquarters of the United Nations at New York, until 20 December 1989, by:
(a) All States;
(b) Namibia, represented by the United Nations Council for Namibia;
(c) Regional economic integration organizations which have competence in respect of the negotiation, conclusion and application of international agreements in matters covered by this Convention, references under the Convention to Parties, States or national services being applicable to these organizations within the limits of their competence.
Article 27
Ratification, acceptance, approval or act of formal confirmation
1. This Convention is subject to ratification, acceptance or approval by States and by Namibia, represented by the United Nations Council for Namibia, and to acts of formal confirmation by regional economic integration organizations referred to in article 26, subparagraph (c). The instruments of ratification, acceptance or approval and those relating to acts of formal confirmation shall be deposited with the Secretary-General.
2. In their instruments of formal confirmation, regional economic integration organizations shall declare the extent of their competence with respect to the matters governed by this Convention. These organizations shall also inform the Secretary-General of any modification in the extent of their competence with respect to the matters government by the Convention.
Article 28
Accession
1. This Convention shall remain open for accession by any State, by Namibia, represented by the United Nations Council for Namibia, and by regional economic integration organizations referred to in article 26, subparagraph (c). Accession shall be effected by the deposit of an instrument of accession with the Secretary-General.
2. In their instruments of accession, regional economic integration organizations shall declare the extent of their competence with respect to the matters governed by this Convention. These organizations shall also inform the Secretary-General of any modification in the extent of their competence with respect to the matters governed by the Convention.
Article 29
Entry into force
1. This Convention shall enter into force on the ninetieth day after the date of the deposit with the Secretary-General of the twentieth instrument of ratification, acceptance, approval or accession by States or by Namibia, represented by the Council for Namibia.
2. For each State or for Namibia, represented by the Council for Namibia, ratifying, accepting, approving or acceding to this Convention after the deposit of the twentieth instrument of ratification, acceptance, approval or accession, the Convention shall enter into force on the ninetieth day after the date of the deposit of its instrument of ratification, acceptance, approval or accession.
3. for each regional economic integration organization referred to in article 26, subparagraph (c) depositing an instrument relating to an act of formal confirmation or an instrument of accession, this Convention shall enter into force on the ninetieth day after such deposit, or at the date the Convention enters into force pursuant to paragraph 1 of this article, whichever is later.
Article 30
Denunciation
1. A Party may denounce this Convention at any time by a written notification addressed to the Secretary-General.
2. Such denunciation shall take effect for the Party concerned one year after the date of receipt of the notification by the Secretary-General.
Article 31
Amendments
1. Any Party may propose an amendment to this Convention. The text of any such amendment and the reasons therefor shall be communicated by that Party to the Secretary-General, who shall communicate it to the other Parties and shall ask them whether they accept the proposed amendment. If a proposed amendment so circulated has not been rejected by any Party within twenty-four months after it has been circulated, it shall be deemed to have been accepted and shall enter into force in respect of a Party ninety days after that Party has deposited with the Secretary-General an instrument expressing its consent to be bound by that amendment.
2. If a proposed amendment has been rejected by any Party, the Secretary-General shall consult with the Parties and, if a majority so requests, he shall bring the matter, together with any comments made by the Parties, before the Council which may decide to call a conference in accordance with Article 62, paragraph 4, of the Charter of the United Nations. Any amendment resulting from such a Conference shall be embodied in a Protocol of Amendment. Consent to be bound by such a Protocol shall be required to be expressed specifically to the Secretary-General.
Article 32
Settlement of disputes
1. If there should arise between two or more Parties a dispute relating to the interpretation or application of this Convention, the Parties shall consult together with a view to the settlement of the dispute by negotiation, enquiry, mediation, conciliation, arbitration, recourse to regional bodies, judicial process or other peaceful means of their own choice.
2. Any such dispute which cannot be settled in the manner prescribed in paragraph 1 of this article shall be referred, at the request of any one of the States Parties to the dispute, to the International Court of Justice for decision.
3. If a regional economic integration organization referred to in article 26, subparagraph (c) is a Party to a dispute which cannot be settled in the manner prescribed in paragraph 1 of this article, it may, through a State Member of the United Nations, request the Council to request an advisory opinion of the International Court of Justice in accordance with Article 65 of the Statute of the Court, which opinion shall be regarded as decisive.
4. Each State, at the time of signature or ratification, acceptance or approval of this Convention or accession thereto, or each regional economic integration organization, at the time of signature or deposit of an act of formal confirmation or accession, may declare that it does not consider itself bound by paragraphs 2 and 3 of this article. The other Parties shall not be bound by paragraphs 2 and 3 with respect to any Party having made such a declaration.
5. Any Party having made a declaration in accordance with paragraph 4 of this article may at any time withdraw the declaration by notification to the Secretary-General.
Article 33
Authentic texts
The Arabic, Chinese, English, French, Russian and Spanish texts of this Convention are equally authentic.
Article 34
Depositary
The Secretary-General shall be the depositary of this Convention.
IN WITNESS WHEREOF the undersigned, being duly authorized thereto, have signed this Convention.
DONE AT VIENNA, in one original, this twentieth day of December one thousand nine hundred and eighty-eight.
ANNEX
Table I Table II
N-acetylanthranilic acid
Ephedrine
Ergometrine
Ergotamine
Isosafrole
Lysergic acid
3,4-methylenedioxyphenyl-2-propanone
1-phenyl-2-propanone
Piperonal
Pseudoephedrine
Safrole Acetic anhydride
Acetone
Anthranilic acid
Ethyl ether
Hydrochloric acid *)
Methyl ethyl ketone
Phenylacetic acid
Piperidine
Potassium permanganate
Sulphuric acid *)
Toluene
__The salts of the substances listed in this Ta-
ble whenever the existence of such salts is possible. __The salts of the substances listed in this Table whenever the existence of such salts is possible.
*) The salts of hydrochloric acid and sulphuric acid are specifically excluded from Table II.
Declarations
re. Art. 2:
The Republic of Austria interprets the reference to the fundamental provisions of domestic legislative systems in Art. 2 para 1 in the sense that the contents of these fundamental provisions may be subject to change. The same applies to all other references of the Convention to domestic law, its fundamental principles or the national constitutional order like they are contained in Art. 3 para 1 lit. c; para 2, para 10 and para 11; Art. 5 para 4 lit. c; para 7 and para 9 or Art. 11 para 1.
4
re. Art. 3:
The Republic of Austria interprets Art. 3 para 1 and 2 as follows: In cases of a minor nature, the obligations contained in this provision may also be implemented by the creation of administrative penal regulations providing adequate sanction for the offences enumerated therein.
re. Art. 7 para 10 to 12:
The Republic of Austria declares that in pursuance of its domestic laws, a request for the search of persons or rooms, for the seizure of objects or for the surveillance of telecommunication requires the enclosure of the certified copy or photocopy of the decision of the competent authority. If the decision has not been rendered by a court, a declaration of the authority requesting legal assistance has to be furnished, stating that all necessary preconditions are fullfilled, according to the laws of the requesting state.
(Übersetzung)
ÜBEREINKOMMEN DER VEREINTEN NATIONEN GEGEN DEN UNERLAUBTEN VERKEHR MIT SUCHTGIFTEN UND PSYCHOTROPEN STOFFEN
DIE VERTRAGSPARTEIEN DIESES ÜBEREINKOMMENS -
TIEF BESORGT über Ausmaß und Zunahme der unerlaubten Gewinnung von Suchtgiften und psychotropen Stoffen, der unerlaubten Nachfrage nach solchen Stoffen und des unerlaubten Verkehrs mit solchen Stoffen, die Gesundheit und Wohl der Menschen ernstlich gefährden und die wirtschaftlichen, kulturellen und politischen Grundlagen der Gesellschaft beeinträchtigen,
SOWIE TIEF BESORGT über das stetig zunehmende Übergreifen des unerlaubten Verkehrs mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen auf unterschiedliche gesellschaftliche Schichten und insbesondere über die Tatsache, daß Kinder in vielen Teilen der Welt als Verbraucher auf dem unerlaubten Suchtmittelmarkt ausgebeutet und für Zwecke der unerlaubten Gewinnung und Verteilung von Suchtgiften und psychotropen Stoffen sowie des unerlaubten Handels mit solchen Stoffen benutzt werden, was eine Gefahr von unübersehbarer Tragweite darstellt,
IN ERKENNTNIS der Verbindungen zwischen dem unerlaubten Verkehr und anderer damit zusammenhängender organisierter Kriminalität, welche die rechtmäßige Wirtschaft untergräbt und die Stabilität, Sicherheit und Souveränität der Staaten gefährdet,
IN DER WEITEREN ERKENNTNIS, daß der unerlaubte Verkehr eine internationale kriminelle Tätigkeit ist, deren Bekämpfung dringende Aufmerksamkeit und höchsten Vorrang erfordert,
IN DEM BEWUSSTSEIN, daß der unerlaubte Verkehr zu hohen finanziellen Gewinnen und Reichtümern führt, die es transnationalen kriminellen Vereinigungen ermöglichen, die Strukturen des Staates, die rechtmäßigen Handels- und Finanzgeschäfte und die Gesellschaft auf allen Ebenen zu durchdringen, zu vergiften und zu korrumpieren,
ENTSCHLOSSEN, diejenigen, die sich mit unerlaubtem Verkehr befassen, um den Ertrag ihrer kriminellen Tätigkeit zu bringen und ihnen dadurch den Hauptanreiz für ihr Tun zu nehmen,
IN DEM WUNSCH, die Grundursachen des Problems des Mißbrauchs von Suchtgiften und psychotropen Stoffen zu beseitigen, darunter die unerlaubte Nachfrage nach solchen Stoffen und die aus dem unerlaubten Verkehr stammenden ungeheuren Gewinne,
IN DER ERWÄGUNG, daß Maßnahmen notwendig sind, um bestimmte Stoffe, einschließlich der bei der Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen verwendeten Vorläuferstoffe, Chemikalien und Lösungsmittel, deren leichte Verfügbarkeit zu einem Anstieg der im Geheimen vorgenommenen Herstellung solcher Stoffe geführt hat, zu überwachen,
ENTSCHLOSSEN, die internationale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des unerlaubten Verkehrs auf See zu verbessern,
IN DER ERKENNTNIS, daß die Ausmerzung des unerlaubten Verkehrs in die kollektive Verantwortung aller Staaten fällt und daß zu diesem Zweck ein koordiniertes Vorgehen im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit notwendig ist,
IN ANERKENNUNG der Zuständigkeit der Vereinten Nationen auf dem Gebiet der Kontrolle der Suchtgifte und psychotropen Stoffe und in dem Wunsch, daß die für diese Kontrolle zuständigen internationalen Organe ihre Tätigkeit im Rahmen dieser Organisation ausüben,
IN BEKRÄFTIGUNG der Leitsätze der Verträge im Bereich der Suchtgifte und psychotropen Stoffe und des durch sie festgelegten Kontrollsystems,
IN ERKENNTNIS der Notwendigkeit, die Maßnahmen zu verstärken und zu ergänzen, die in der Einzigen Suchtgiftkonvention von 1961, in jener Konvention in der durch das Protokoll von 1972 zur Änderung der Einzigen Suchtgiftkonvention von 1961 geänderten Fassung sowie das Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe vorgesehen sind, um dem Ausmaß und Umfang des unerlaubten Verkehrs sowie seinen schwerwiegenden Folgen entgegenzuwirken,
SOWIE IN ERKENNTNIS der Bedeutung, die einer Verstärkung und einem Ausbau wirksamer rechtlicher Mittel für die internationale Zusammenarbeit in Strafsachen zukommt, um die internationalen kriminellen Tätigkeiten des unerlaubten Verkehrs zu bekämpfen,
IN DEM WUNSCH, ein umfassendes, wirksames und anwendbares internationales Übereinkommen zu schließen, das besonders gegen den unerlaubten Verkehr gerichtet ist und den verschiedenen Erscheinungsformen des Gesamtproblems Rechnung trägt, insbesondere solchen, die in den im Bereich der Suchtgifte und psychotropen Stoffe bestehenden Verträgen nicht behandelt sind -
KOMMEN hiermit wie folgt ÜBEREIN:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben oder auf Grund des Zusammenhangs erforderlich ist, gelten für dieses gesamte Übereinkommen folgende Begriffsbestimmungen:
a) Der Ausdruck Suchtgiftkontrollrat bezeichnet den Internationalen Suchtstoff-Kontrollrat, der durch die Konvention von 1961 und durch die Konvention von 1961 in ihrer geänderten Fassung gebildet wurde;
b) der Ausdruck "Cannabispflanze" bezeichnet jede Pflanze der Gattung Cannabis;
c) der Ausdruck "Cocastrauch" bezeichnet jede Pflanzenart der Gattung Erythroxylon;
d) der Ausdruck "gewerblicher Beförderungsunternehmer" bezeichnet eine Person oder einen öffentlichen, privaten oder sonstigen Rechtsträger, der Personen, Güter oder Postsendungen gegen Entgelt oder sonstige Gegenleistung befördert;
e) der Ausdruck "Kommission" bezeichnet die Suchtgiftkommission des Wirtschafts- und Sozialrates der Vereinten Nationen;
f) der Ausdruck "Einziehung", der gegebenenfalls den Verfall umfaßt, bezeichnet die dauernde Entziehung von Vermögensgegenständen auf Grund einer von einem Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde getroffenen Entscheidung;
g) der Ausdruck "kontrollierte Lieferung" bezeichnet die Methode, auf Grund deren unerlaubte oder verdächtige Sendungen von Suchtgiften, psychotropen Stoffen, in Tabelle I und Tabelle II zu diesem Übereinkommen aufgeführten Stoffen oder Austauschstoffen mit Wissen und unter Aufsicht der zuständigen Behörden aus dem Hoheitsgebiet eines oder mehrer Staaten verbracht, durch dasselbe durchgeführt oder in dasselbe verbracht werden dürfen mit dem Ziel, Personen zu ermitteln, die an der Begehung von in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftaten beteiligt sind;
h) der Ausdruck "Konvention von 1961" bezeichnet die Einzige Suchtgiftkonvention von 1961;
i) der Ausdruck "Konvention von 1961 in seiner geänderten Fassung" bezeichnet die Einzige Suchtgiftkonvention von 1961 in der durch das Protokoll von 1972 zur Änderung der Einzigen Suchtgiftkonvention geänderten Fassung;
j) der Ausdruck ,,Übereinkommen von 1971" bezeichnet das Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe;
k) der Ausdruck "Rat" bezeichnet den Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen;
l) der Ausdruck "Einfrieren" oder "Beschlagnahme" bezeichnet das vorübergehende Verbot der Übertragung, Umwandlung oder Bewegung von Vermögensgegenständen oder der Verfügung darüber oder die vorübergehende Verwahrung oder Kontrolle von Vermögensgegenständen auf Grund einer von einem Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde getroffenen Entscheidung;
m) der Ausdruck "unerlaubter Verkehr" bezeichnet die in Artikel 3 Absätze 1 und 2 genannten Straftaten;
n) der Ausdruck "Suchtgift" bezeichnet jeden in den Anhängen I und II der Konvention von 1961 und auch der Konvention von 1961 in ihrer geänderten Fassung aufgeführten natürlichen oder synthetischen Stoff;
o) der Ausdruck "Opiummohn" bezeichnet die Pflanzenart Papaver somniferum L.;
p) der Ausdruck "Ertrag" bezeichnet jeden Vermögensgegenstand, der unmittelbar oder mittelbar aus der Begehung einer in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftat stammt oder dadurch erzielt wurde,
q) der Ausdruck "Vermögensgegenstände" bezeichnet Gegenstände jeder Art, körperliche oder nichtkörperliche, bewegliche oder unbewegliche, materielle oder immaterielle, sowie rechtserhebliche Schriftstücke oder Urkunden, die das Recht auf solche Gegenstände oder Rechte daran belegen;
r) der Ausdruck "psychotroper Stoff" bezeichnet jeden in Anhang I, II, III oder IV des Übereinkommens von 1971 aufgeführten natürlichen oder synthetischen Stoff oder natürlichen Ausgangsstoff;
s) der Ausdruck "Generalsekretär" bezeichnet den Generalsekretär der Vereinten Nationen;
t) die Ausdrücke "Tabelle I" und "Tabelle II" bezeichnen die diesem Übereinkommen beigefügten entsprechend numerierten Listen von Stoffen in der auf Grund von Änderungen nach Artikel 12 jeweils gültigen Fassung;
u) der Ausdruck "Transitstaat" bezeichnet einen Staat, durch dessen Hoheitsgebiet unerlaubte Suchtgifte, psychotrope Stoffe und in Tabelle I und Tabelle II aufgeführte Stoffe befördert werden und der weder Usprungsort noch endgültiger Bestimmungsort dieser Stoffe ist.
Artikel 2
Geltungsbereich des Übereinkommens
(1) Zweck dieses Übereinkommens ist es, die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien so zu fördern, daß sie gegen die verschiedenen Erscheinungsformen des unerlaubten Verkehrs mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen, die internationales Ausmaß haben, wirksamer vorgehen können. Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach dem Übereinkommen treffen die Vertragsparteien die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen, im Einklang mit den grundlegenden Bestimmungen ihrer jeweiligen innerstaatlichen Gesetzgebung.
(2) Die Vertragsparteien erfüllen ihre Verpflichtungen nach diesem Übereinkommen in einer Weise, die mit den Grundsätzen der souveränen Gleichheit und territorialen Unversehrtheit der Staaten sowie der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten anderer Staaten vereinbar ist.
(3) Eine Vertragspartei unterläßt im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Wahrnehmung von Aufgaben, die nach innerstaatlichem Recht ausschließlich den Behörden dieser anderen Vertragspartei vorbehalten sind.
Artikel 3
Straftaten und Sanktionen
(1) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich begangen, als Straftaten zu umschreiben:
a)- i) das Gewinnen, Herstellen, Ausziehen, Zubereiten, Anbieten, Feilhalten, Verteilen, Verkaufen, Liefern - gleichviel zu welchen Bedingungen -, Vermitteln, Versenden - auch im Transit -, Befördern, Einführen oder Ausführen eines Suchtgiftes oder psychotropen Stoffes entgegen der Konvention von 1961, der Konvention von 1961 in ihrer geänderten Fassung oder das Übereinkommen von 1971;
ii) das Anbauen des Opiummohns, des Cocastrauchs oder der Cannabispflanze zum Zweck der Gewinnung von Suchtgiften entgegen der Konvention von 1961 und der Konvention von 1961 in ihrer geänderten Fassung;
iii) das Besitzen oder Kaufen eines Suchtgiftes oder psychotropen Stoffes zum Zweck einer der unter Ziffer i aufgeführten Tätigkeiten;
iv) das Herstellen, Befördern oder Verteilen von Gerät, Material oder in Tabelle I und Tabelle II aufgeführten Stoffen in der Kenntnis, daß dieses Gerät, dieses Material oder diese Stoffe bei dem unerlaubten Anbau oder der unerlaubten Gewinnung oder Herstellung von Suchtgiften oder psychotropen Stoffen oder für diese Zwecke verwendet werden sollen;
v) das Organisieren, Leiten oder Finanzieren einer der unter den Ziffern i, ii, iii oder iv aufgeführten Straftaten;
b)- i) das Umwandeln oder Übertragen von Vermögensgegenständen in der Kenntnis, daß diese Vermögensgegenstände aus einer oder mehreren in Übereinstimmung mit lit. a umschriebenen Straftaten oder aus der Teilnahme an einer oder mehreren dieser Straftaten stammen, zu dem Zweck, den unerlaubten Ursprung der Vermögensgegenstände zu verbergen oder zu verschleiern oder einer an der Begehung einer oder mehrerer solcher Straftaten beteiligten Person behilflich zu sein, sich den rechtlichen Folgen ihres Handelns zu entziehen;
ii) das Verbergen oder Verschleiern der wahren Beschaffenheit, des Ursprungs, des Ortes oder der Bewegung der Vermögensgegenstände, der Verfügung darüber oder der Rechte oder des Eigentums daran in der Kenntnis, daß diese Vermögensgegenstände aus einer oder mehreren in Übereinstimmung mit lit. a umschriebenen Straftaten oder aus der Teilnahme an einer oder mehreren dieser Straftaten stammen;
c) vorbehaltlich ihrer Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge ihrer Rechtsordnung
i) den Erwerb, den Besitz oder die Verwendung von Vermögensgegenständen, wenn der Betreffende bei Erhalt weiß, daß diese Vermögensgegenstände aus einer oder mehreren in Übereinstimmung mit lit. a umschriebenen Straftaten oder aus der Teilnahme an einer oder mehreren dieser Straftaten stammen;
ii) den Besitz von Gerät, Material oder in Tabelle I und Tabelle II aufgeführten Stoffen in der Kenntnis, daß dieses Gerät, dieses Material oder diese Stoffe bei dem unerlaubten Anbau oder der unerlaubten Gewinnung oder Herstellung von Suchtgiften oder psychotropen Stoffen oder für diese Zwecke verwendet werden oder verwendet werden sollen;
iii) das öffentliche Aufstacheln oder Verleiten anderer - gleichviel durch welche Mittel -, eine in Übereinstimmung mit diesem Artikel umschriebene Straftat zu begehen oder Suchtgifte oder psychotrope Stoffe unerlaubt zu gebrauchen;
iv) die Teilnahme an einer in Übereinstimmung mit diesem Artikel umschriebenen Straftat sowie die Vereinigung, die Verabredung, den Versuch, die Beihilfe, die Anstiftung, die Erleichterung und die Beratung in bezug auf die Begehung einer solchen Straftat.
(2) Jede Vertragspartei trifft vorbehaltlich ihrer Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge ihrer Rechtsordnung die notwendigen Maßnahmen, um nach ihrem innerstaatlichen Recht den Besitz, den Kauf oder den Anbau von Suchtgiften oder psychotropen Stoffen für den persönlichen Verbrauch entgegen der Konvention von 1961, der Konvention von 1961 in ihrer geänderten Fassung oder des Übereinkommens von 1971, wenn vorsätzlich begangen, als Straftat zu umschreiben.
(3) Auf Kenntnis, Vorsatz oder Zweck als Merkmal für eine in Absatz 1 genannte Straftat kann aus den objektiven tatsächlichen Umständen geschlossen werden.
(4)-a) Jede Vertragspartei bedroht die Begehung der in Übereinstimmung mit Absatz 1 umschriebenen Straftaten mit Sanktionen, die der Schwere dieser Straftaten Rechnung tragen, wie etwa Freiheitsstrafe oder andere Formen des Freiheitsentzugs, Geldsanktionen und Einziehung.
b) Die Vertragsparteien können vorsehen, daß sich der Täter neben der Verurteilung oder Bestrafung wegen einer in Übereinstimmung mit Absatz 1 umschriebenen Straftat Maßnahmen wie zur Behandlung, Aufklärung und Erziehung, Nachsorge, Rehabilitation oder sozialen Wiedereingliederung unterziehen muß.
c) Ungeachtet lit. a und b können die Vertragsparteien im Fall weniger schwerer Straftaten anstelle der Verurteilung oder Bestrafung Maßnahmen wie zur Aufklärung und Erziehung, Rehabilitation oder sozialen Wiedereingliederung sowie in Fällen des Suchtgiftmißbrauchs zur Behandlung und Nachsorge vorsehen.
d) Die Vertragsparteien können anstelle oder zusätzlich zu der Verurteilung oder Bestrafung wegen einer in Übereinstimmung mit Absatz 2 umschriebenen Straftat Maßnahmen zur Behandlung, Aufklärung und Erziehung, Nachsorge, Rehabilitation oder sozialen Wiedereingliederung des Täters vorsehen.
(5) Die Vertragsparteien sorgen dafür, daß ihre Gerichte und anderen entsprechend zuständigen Behörden tatsächliche Umstände in Betracht ziehen können, welche die Begehung der in Übereinstimmung mit Absatz 1 umschriebenen Straftaten besonders schwerwiegend machen, wie etwa
a) die Mitwirkung einer organisierten kriminellen Gruppe, welcher der Täter angehört, an der Straftat;
b) die Mitwirkung des Täters an anderen internationalen organisierten kriminellen Tätigkeiten;
c) die Mitwirkung des Täters an anderen rechtswidrigen Tätigkeiten, die durch die Begehung der Straftat erleichtert werden;
d) die Anwendung von Gewalt oder der Gebrauch von Waffen durch den Täter;
e) den Umstand, daß der Täter ein öffentliches Amt bekleidet und die Straftat mit diesem Amt im Zusammenhang steht;
f) den Umstand, daß Minderjährige in Mitleidenschaft gezogen oder benutzt werden;
g) den Umstand, daß die Straftat in einer Strafvollzugsanstalt, einer Einrichtung des Bildungs- oder Sozialwesens oder in deren unmittelbarer Nähe oder an anderen Orten begangen wird, wo sich Schüler oder Studenten zum Zweck der Bildung, des Sports oder zu gesellschaftlichen Tätigkeiten aufhalten;
h) frühere Verurteilungen im In- oder Ausland, insbesondere wegen gleichartiger Straftaten, soweit dies nach dem innerstaatlichen Recht einer Vertragspartei zulässig ist.
(6) Die Vertragsparteien sind bestrebt sicherzustellen, daß eine nach ihrem innerstaatlichen Recht bestehende Ermessensfreiheit hinsichtlich der Strafverfolgung von Personen wegen in Übereinstimmung mit diesem Artikel umschriebener Straftaten so ausgeübt wird, daß die Maßnahmen der Strafrechtspflege in bezug auf diese Straftaten größtmögliche Wirksamkeit erlangen, wobei der Notwendigkeit der Abschreckung von diesen Straftaten gebührend Rechnung zu tragen ist.
(7) Die Vertragsparteien stellen sicher, daß ihre Gerichte oder andere entsprechend zuständige Behörden die Schwere der in Absatz 1 aufgeführten Straftaten sowie die in Absatz 5 aufgeführten Umstände berücksichtigen, wenn sie die Möglichkeit der vorzeitigen oder bedingten Entlassung von Personen, die wegen solcher Straftaten verurteilt sind, in Erwägung ziehen.
(8) Jede Vertragspartei bestimmt, wenn sie dies für angemessen hält, in ihrem innerstaatlichen Recht eine lange Verjährungsfrist für die Einleitung von Verfahren wegen einer in Übereinstimmung mit Absatz 1 umschriebenen Straftat und eine noch längere Frist für den Fall, daß der Verdächtige sich der Rechtspflege entzogen hat.
(9) Jede Vertragspartei trifft im Einklang mit ihrer Rechtsordnung geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, daß eine Person, die einer in Übereinstimmung mit Absatz 1 umschriebenen Straftat beschuldigt wird oder wegen einer solchen Straftat verurteilt worden ist und die in ihrem Hoheitsgebiet ermittelt wird, bei dem durchzuführenden Strafverfahren anwesend ist.
(10) Für die Zwecke der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien auf Grund dieses Übereinkommens, insbesondere der Zusammenarbeit auf Grund der Artikel 5, 6, 7 und 9, sind die in Übereinstimmung mit diesem Artikel umschriebenen Straftaten, vorbehaltlich der Verfassungsordnung und der grundlegenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien, nicht als fiskalische oder politische Straftaten oder auf politischen Beweggründen beruhende Straftaten anzusehen.
(11) Dieser Artikel berührt nicht den Grundsatz, daß die Beschreibung der Straftaten, auf die er sich bezieht, und der diesbezüglichen Gründe, die eine Bestrafung ausschließen, dem innerstaatlichen Recht einer Vertragspartei vorbehalten ist und daß solche Straftaten nach ihrem Recht verfolgt und bestraft werden.
Artikel 4
Gerichtsbarkeit
(1) Jede Vertragspartei
a) trifft die notwendigen Maßnahmen, um ihre Gerichtsbarkeit über die in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftaten zu begründen,
i) wenn die Straftat in ihrem Hoheitsgebiet begangen worden ist;
ii) wenn die Straftat an Bord eines Schiffes, das zur Tatzeit ihre Flagge führt, oder eines Luftfahrzeugs, das zur Tatzeit nach ihrem Recht eingetragen ist, begangen worden ist;
b) kann die notwendigen Maßnahmen treffen, um ihre Gerichtsbarkeit über die in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftaten zu begründen,
i) wenn die Straftat von einem ihrer Staatsangehörigen oder von einer Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet hat, begangen worden ist;
ii) wenn die Straftat an Bord eines Schiffes begangen worden ist, bezüglich dessen diese Vertragspartei nach Artikel 17 ermächtigt worden ist, geeignete Maßnahmen zu treffen; diese Gerichtsbarkeit wird jedoch nur auf Grund der nach Artikel 17 Absätze 4 und 9 genannten Abkommen oder sonstigen Vereinbarungen ausgeübt;
iii) wenn die Straftat zu den in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 lit. c Ziffer iv umschriebenen Straftaten gehört und außerhalb ihres Hoheitsgebiets in der Absicht begangen wird, eine in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebene Straftat innerhalb ihres Hoheitsgebiets zu begehen.
(2) Jede Vertragspartei
a) trifft ferner die notwendigen Maßnahmen, um ihre Gerichtsbarkeit über die in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftaten zu begründen, wenn der Verdächtige sich in ihrem Hoheitsgebiet befindet und sie ihn nicht an eine andere Vertragspartei ausliefert, weil
i) die Straftat in ihrem Hoheitsgebiet oder an Bord eines Schiffes, das zur Tatzeit ihre Flagge führt, oder eines Luftfahrzeugs, das zur Tatzeit nach ihrem Recht eingetragen ist, begangen worden ist oder
ii) die Straftat von einem ihrer Staatsangehörigen begangen worden ist;
b) kann ferner die notwendigen Maßnahmen treffen, um ihre Gerichtsbarkeit über die in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftaten zu begründen, wenn der Verdächtige sich in ihrem Hoheitsgebiet befindet und sie ihn nicht an eine andere Vertragspartei ausliefert.
(3) Dieses Übereinkommen schließt die Ausübung einer Strafgerichtsbarkeit, die von einer Vertragspartei nach innerstaatlichem Recht begründet ist, nicht aus.
Artikel 5
Einziehung
(1) Jede Vertragspartei trifft die gegebenenfalls notwendigen Maßnahmen, um die Einziehung
a) der aus den in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftaten stammenden Erträge oder von Vermögensgegenständen, deren Wert demjenigen solcher Erträge entspricht,
b) von Suchtgiften und psychotropen Stoffen, Material und Gerät oder anderen Tatwerkzeugen, die zur Begehung der in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftaten verwendet wurden oder bestimmt waren,
zu ermöglichen.
(2) Jede Vertragspartei trifft auch die gegebenenfalls notwendigen Maßnahmen, um es ihren zuständigen Behörden zu ermöglichen, die in Absatz 1 genannten Erträge, Vermögensgegenstände, Tatwerkzeuge oder anderen Sachen zu ermitteln, einzufrieren oder zu beschlagnahmen, damit sie gegebenenfalls eingezogen werden können.
(3) Um die in diesem Artikel genannten Maßnahmen durchzuführen, erteilt jede Vertragspartei ihren Gerichten oder anderen zuständigen Behörden die Befugnis, anzuordnen, daß Bank-, Finanz- oder Geschäftsunterlagen zur Verfügung gestellt oder beschlagnahmt werden. Eine Vertragspartei darf es nicht unter Berufung auf das Bankgeheimnis ablehnen, diesen Bestimmungen Geltung zu verschaffen.
(4)-a) Auf Grund eines Ersuchens, das nach diesem Artikel von einer anderen Vertragspartei gestellt wird, die über eine in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebene Staftat Gerichtsbarkeit hat, wird die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich die in Absatz 1 genannten Erträge, Vermögensgegenstände, Tatwerkzeuge oder anderen Sachen befinden,
i) das Ersuchen an ihre zuständigen Behörden weiterleiten, um eine Einziehungsentscheidung zu erwirken und diese Entscheidung, falls sie erlassen wird, auszuführen oder
ii) eine von der ersuchenden Vertragspartei nach Absatz 1 erlassene Einziehungsentscheidung an ihre zuständigen Behörden weiterleiten, damit diese Entscheidung im Rahmen des Ersuchens ausgeführt wird, soweit sie sich auf die in Absatz 1 genannten Erträge, Vermögensgegenstände, Tatwerkzeuge oder anderen Sachen bezieht, die sich im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei befinden.
b) Auf Grund eines Ersuchens, das nach diesem Artikel von einer anderen Vertragspartei gestellt wird, die über eine in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebene Straftat Gerichtsbarkeit hat, trifft die ersuchte Vertragspartei Maßnahmen, um die in Absatz 1 genannten Erträge, Vermögensgegenstände, Tatwerkzeuge oder anderen Sachen zu ermitteln, einzufrieren oder zu beschlagnahmen, damit sie entweder auf Grund einer Entscheidung der ersuchenden Vertragspartei oder - im Fall eines nach Buchstabe a gestellten Ersuchens - auf Grund einer Entscheidung der ersuchten Vertragspartei gegebenenfalls eingezogen werden können.
c) Die unter lit. a und b vorgesehenen Entscheidungen oder Maßnahmen werden von der ersuchten Vertragspartei nach Maßgabe und vorbehaltlich ihres innerstaatlichen Rechts und ihrer Verfahrensregeln oder der zwei- oder mehrseitigen Verträge Abkommen oder sonstigen Vereinbarungen getroffen, an die sie gegebenenfalls in bezug auf die ersuchende Vertragspartei gebunden ist.
d) Artikel 7 Absätze 6 bis 19 wird sinngemäß angewendet. Neben den in Artikel 7 Absatz 10 aufgeführten Angaben enthalten die nach diesem Artikel gestellten Ersuchen folgendes:
i) im Fall eines Ersuchens nach lit. a Ziffer i eine Beschreibung der einzuziehenden Vermögensgegenstände und eine Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Vertragspartei, die ausreicht, um es der ersuchten Vertragspartei zu ermöglichen, nach ihrem innerstaatlichen Recht um eine Entscheidung nachzusuchen;
ii) im Fall eines Ersuchens nach lit. a Ziffer ii eine rechtlich verwertbare Abschrift einer von der ersuchenden Vertragspartei erlassenen Einziehungsentscheidung, auf die sich das Ersuchen stützt, eine Sachverhaltsdarstellung und Angaben über den Umfang, in dem um die Vollstreckung der Entscheidung ersucht wird;
iii) im Fall eines Ersuchens nach lit. b eine Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Vertragspartei und eine Beschreibung der Maßnahmen, um die ersucht wird.
e) Jede Vertragspartei übermittelt dem Generalsekretär den Wortlaut ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften zur Durchführung dieser Bestimmungen sowie den Wortlaut jeder späteren Änderung dieser Gesetze und sonstigen Vorschriften.
f) Macht eine Vertragspartei die unter lit. a und b genannten Maßnahmen vom Bestehen eines einschlägigen Vertrags abhängig, so sieht sie dieses Übereinkommen als notwendige und ausreichende Vertragsgrundlage an.
g) Die Vertragsparteien bemühen sich, zwei- oder mehrseitige Verträge, Abkommen oder sonstige Vereinbarungen zu schließen, um die Wirksamkeit der internationalen Zusammenarbeit auf Grund dieses Artikels zu erhöhen.
(5)-a) Über die von einer Vertragspartei nach Absatz 1 oder 4 eingezogenen Erträge oder Vermögensgegenstände verfügt diese Vertragspartei nach ihrem innerstaatlichen Recht und Verfahren.
b) Wird eine Vertragspartei auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei nach diesem Artikel tätig, so kann sie insbesondere in Erwägung ziehen, Übereinkünfte über folgendes zu schließen:
i) die Übertragung des Wertes solcher Erträge oder Vermögensgegenstände oder der aus dem Verkauf solcher Erträge oder Vermögensgegenstände stammenden Geldmittel oder eines wesentlichen Teiles davon auf zwischenstaatliche Organe, die sich besonders mit dem Kampf gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen und gegen den Mißbrauch solcher Stoffe befassen;
ii) die regelmäßige oder von Fall zu Fall beschlossene Aufteilung solcher Erträge oder Vermögensgegenstände oder der aus dem Verkauf solcher Erträge oder Vermögensgegenstände stammenden Geldmittel mit anderen Vertragsparteien in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht und Verfahren oder den zu diesem Zweck geschlossenen zwei- oder mehrseitigen Übereinkünften.
(6)-a) Sind die Erträge in andere Vermögensgegenstände umgeformt oder umgewandelt worden, so unterliegen anstelle der Erträge diese Vermögensgegenstände den in diesem Artikel genannten Maßnahmen.
b) Sind Erträge mit aus rechtmäßigen Quellen erworbenen Vermögensgegenständen vermischt worden, so können diese Vermögensgegenstände unbeschadet der Befugnisse in bezug auf Beschlagnahme oder Einfrieren bis zur Höhe des Schätzwerts der Erträge, die vermischt worden sind, eingezogen werden.
c) Einkommen oder andere Gewinne, die aus
i) Erträgen,
ii) Vermögensgegenständen, in welche Erträge umgeformt oder umgewandelt worden sind, oder
iii) Vermögensgegenständen, mit denen Erträge vermischt worden sind,
stammen, können den in diesem Artikel genannten Maßnahmen in der gleichen Weise und im gleichen Umfang wie die Erträge unterworfen werden.
(7) Jede Vertragspartei kann in Erwägung ziehen, die Umkehr der Beweislast im Hinblick auf den rechtmäßigen Ursprung mutmaßlicher Erträge oder anderer einziehbarer Vermögensgegenstände vorzuschreiben, soweit eine solche Maßnahme mit den Grundsätzen ihres innerstaatlichen Rechts und der Art der Gerichts- und anderen Verfahren vereinbar ist.
(8) Dieser Artikel darf nicht so ausgelegt werden, als stehe er den Rechten gutgläubiger Dritter entgegen.
(9) Dieser Artikel läßt den Grundsatz unberührt, daß die darin bezeichneten Maßnahmen in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht einer Vertragspartei und vorbehaltlich dieses Rechts festgelegt und durchgeführt werden.
Artikel 6
Auslieferung
(1) Dieser Artikel findet auf die von den Vertragsparteien in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftaten Anwendung.
(2) Jede Straftat, auf die dieser Artikel Anwendung findet, gilt als in jeden zwischen Vertragsparteien bestehenden Auslieferungsvertrag einbezogene, der Auslieferung unterliegende Straftat. Die Vertragsparteien verpflichten sich, diese Straftaten als der Auslieferung unterliegende Straftaten in jeden zwischen ihnen zu schließenden Auslieferungsvertrag aufzunehmen.
(3) Erhält eine Vertragspartei, welche die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht, ein Auslieferungsersuchen von einer anderen Vertragspartei, mit der sie keinen Auslieferungsvertrag hat, so kann sie dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Auslieferung in bezug auf die Straftaten ansehen, auf die dieser Artikel Anwendung findet. Vertragsparteien, die spezielle gesetzgeberische Maßnahmen benötigen, um dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Auslieferung zu benutzen, erwägen gegebenenfalls den Erlaß entsprechender Rechtsvorschriften.
(4) Vertragsparteien, welche die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrags abhängig machen, erkennen unter sich die Straftaten, auf die dieser Artikel Anwendung findet, als der Auslieferung unterliegende Straftaten an.
(5) Die Auslieferung unterliegt den im Recht der ersuchten Vertragspartei oder in den geltenden Auslieferungsverträgen vorgesehenen Bedingungen, einschließlich der Gründe, aus denen die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung ablehnen kann.
(6) Bei der Prüfung von Ersuchen, die nach diesem Artikel eingehen, kann die ersuchte Vertragspartei es ablehnen, einem derartigen Ersuchen stattzugeben, wenn ihre Gerichte oder anderen zuständigen Behörden ernstliche Gründe für die Annahme haben, daß die Bewilligung des Ersuchens die Verfolgung oder Bestrafung einer Person wegen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Staatsangehörigkeit oder ihrer politischen Anschauungen erleichtern würde oder daß die Lage einer von dem Ersuchen betroffenen Person aus einem dieser Gründe erschwert werden könnte.
(7) Die Vertragsparteien bemühen sich, Auslieferungsverfahren zu beschleunigen und die diesbezüglichen Beweiserfordernisse für Straftaten zu vereinfachen, auf die dieser Artikel Anwendung findet.
(8) Vorbehaltlich ihres innerstaatlichen Rechts und ihrer Auslieferungsverträge kann die ersuchte Vertragspartei, wenn sie festgestellt hat, daß die Umstände dies rechtfertigen und Eile geboten ist, auf Verlangen der ersuchenden Vertragspartei eine Person, um deren Auslieferung ersucht wird und die sich in ihrem Hoheitsgebiet befindet, in Haft nehmen oder andere geeignete Maßnahmen treffen, um deren Anwesenheit bei dem Auslieferungsverfahren sicherzustellen.
(9) Unbeschadet der Ausübung einer nach ihrem innerstaatlichen Recht begründeten Gerichtsbarkeit muß die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet ein Verdächtiger angetroffen wird, folgende Maßnahmen treffen:
a) wenn sie ihn wegen einer in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftat aus den in Artikel 4 Absatz 2 lit. a dargelegten Gründen nicht ausliefert, unterbreitet sie den Fall ihren zuständigen Behörden zum Zweck der Strafverfolgung, sofern mit der ersuchenden Vertragspartei nichts anderes vereinbart ist;
b) wenn sie ihn wegen einer solchen Straftat nicht ausliefert und ihre Gerichtsbarkeit über diese Straftat nach Artikel 4 Absatz 2 lit. b begründet hat, unterbreitet sie den Fall ihren zuständigen Behörden zum Zweck der Strafverfolgung, sofern nicht die ersuchende Vertragspartei zur Wahrung ihrer rechtmäßigen Gerichtsbarkeit ein gegenteiliges Ersuchen stellt.
(10) Wird die Auslieferung, um die zur Vollstreckung einer Strafe ersucht wird, mit der Begründung abgelehnt, daß der Verfolgte Staatsangehöriger der ersuchten Vertragspartei ist, so erwägt diese, sofern ihr Recht dies zuläßt, und im Einklang mit diesem auf Verlangen der ersuchenden Vertragspartei die nach deren Rechtsvorschriften verhängte Strafe oder Reststrafe selbst zu vollstrecken.
(11) Die Vertragsparteien sind bestrebt, zwei- und mehrseitige Übereinkünfte zu schließen, um die Auslieferung zu ermöglichen oder ihre Wirksamkeit zu erhöhen.
(12) Die Vertragsparteien können erwägen, von Fall zu Fall oder allgemein zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte zu schließen, auf Grund deren Personen, die wegen Straftaten, auf die dieser Artikel Anwendung findet, zu einer Freiheitsstrafe oder sonstigen Formen des Freiheitsentzugs verurteilt sind, an ihr Land überstellt werden, um dort ihre Reststrafe verbüßen zu können.
Artikel 7
Rechtshilfe
(1) Die Vertragsparteien leisten einander in Übereinstimmung mit diesem Artikel soweit wie möglich Rechtshilfe bei Ermittlungen, Strafverfolgungen und Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit den in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftaten.
(2) Um die nach diesem Artikel zu leistende Rechtshilfe kann zu folgenden Zwecken ersucht werden:
a) Abnahme von Zeugenaussagen oder anderen Erklärungen;
b) Zustellung gerichtlicher Schriftstücke;
c) Durchsuchung und Beschlagnahme;
d) Untersuchung von Gegenständen und Inaugenscheinnahme von Örtlichkeiten;
e) Überlassung von Informationen und Beweismitteln;
f) Überlassung von Originalen oder beglaubigten Abschriften einschlägiger Schriftstücke und Akten, einschließlich Bank-, Finanz-, Firmen- und Geschäftsunterlagen;
g) Ermittlung oder Weiterverfolgung von Erträgen, Vermögensgegenständen, Tatwerkzeugen oder anderen Sachen zu Beweiszwecken.
(3) Die Vertragsparteien können einander jede andere nach dem innerstaatlichen Recht der ersuchten Vertragspartei zulässige Form der Rechtshilfe gewähren.
(4) Auf Ersuchen erleichtern oder fördern die Vertragspartein, soweit dies mit ihrem innerstaatlichen Recht und ihrer Praxis vereinbar ist, die Anwesenheit oder Verfügbarkeit von Personen, einschließlich Häftlingen, die bereit sind, bei Ermittlungen mitzuwirken oder an Verfahren teilzunehmen.
(5) Eine Vertragspartei darf die Rechtshilfe nach diesem Artikel nicht unter Berufung auf das Bankgeheimnis verweigern.
(6) Dieser Artikel berührt nicht die Verpflichtungen aus einem anderen zwei- oder mehrseitigen Vertrag, der die Rechtshilfe in Strafsachen ganz oder teilweise regelt oder regeln wird.
(7) Die Absätze 8 bis 19 gelten für Ersuchen, die auf Grund dieses Artikels gestellt werden, wenn die betreffenden Vertragsparteien nicht durch einen Vertrag über Rechtshilfe gebunden sind. Sind diese Vertragsparteien durch einen solchen Vertrag gebunden, so gelten die entsprechenden Bestimmungen des Vertrags, sofern die Vertragsparteien nicht vereinbaren, statt dessen die Absätze 8 bis 19 anzuwenden.
(8) Die Vertragsparteien bestimmen eine oder gegebenenfalls mehrere Behörden, die verantwortlich und befugt sind, Rechtshilfeersuchen zu erledigen oder den zuständigen Behörden zur Erledigung zu übermitteln. Die zu diesem Zweck bestimmten Behörden werden dem Generalsekretär notifiziert. Die Übermittlung von Rechtshilfeersuchen und diesbezüglichen Mitteilungen erfolgt zwischen den von den Vertragsparteien bestimmten Behörden; diese Vorschrift läßt das Recht einer Vertragspartei unberührt, zu verlangen, daß solche Ersuchen und Mitteilungen auf diplomatischem Weg und in dringenden Fällen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren, soweit es möglich ist, über die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation (Interpol) an sie gerichtet werden.
(9) Ersuchen werden schriftlich in einer für die ersuchte Vertragspartei annehmbaren Sprache gefertigt. Die für jede Vertragspartei annehmbare Sprache oder annehmbaren Sprachen werden dem Generalsekretär notifiziert. In dringenden Fällen und wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren, können Ersuchen mündlich gestellt werden; sie müssen jedoch umgehend schriftlich bestätigt werden.
(10) Ein Rechtshilfeersuchen enthält folgende Angaben:
a) die Bezeichnung der Behörde, von der das Ersuchen ausgeht;
b) Gegenstand und Art der Ermittlung, der Strafverfolgung oder des Gerichtsverfahrens, auf die sich das Ersuchen bezieht, sowie Namen und Aufgaben der Behörde, welche die Ermittlung, die Strafverfolgung oder das Verfahren durchführt;
c) eine zusammenfassende Sachverhaltsdarstellung, außer bei Ersuchen um Zustellung gerichtlicher Schriftstücke,
d) eine Beschreibung der erbetenen Rechtshilfe und Einzelheiten über bestimmte Verfahren, die auf Wunsch der ersuchenden Vertragspartei angewendet werden sollen;
e) soweit möglich, Identität, Aufenthaltsort und Staatsangehörigkeit jeder betroffenen Person;
f) den Zweck, zu dem die Beweismittel, Informationen oder Maßnahmen erbeten werden.
(11) Die ersuchte Vertragspartei kann ergänzende Angaben anfordern, wenn dies für die Erledigung des Ersuchens nach ihrem innerstaatlichen Recht notwendig erscheint oder die Erledigung erleichtern kann.
(12) Ein Ersuchen wird nach dem innerstaatlichen Recht der ersuchten Vertragspartei und, soweit dieses Recht dem nicht entgegensteht, nach Möglichkeit entsprechend den im Ersuchen bezeichneten Verfahren erledigt.
(13) Die ersuchende Vertragspartei übermittelt oder verwendet von der ersuchten Vertragspartei erhaltene Informationen oder Beweismittel nicht ohne vorherige Zustimmung der ersuchten Vertragspartei für andere als in dem Ersuchen bezeichnete Ermittlungen, Strafverfolgungen oder Gerichtsverfahren.
(14) Die ersuchende Vertragspartei kann verlangen, daß die ersuchte Vertragspartei das Ersuchen und seinen Inhalt vertraulich behandelt, soweit die Erledigung des Ersuchens nichts anderes gebietet. Kann die ersuchte Vertragspartei der verlangten Vertraulichkeit nicht entsprechen, so setzt sie die ersuchende Vertragspartei umgehend davon in Kenntnis.
(15) Die Rechtshilfe kann verweigert werden,
a) wenn das Ersuchen nicht in Übereinstimmung mit diesem Artikel gestellt wird;
b) wenn die ersuchte Vertragspartei der Ansicht ist, daß die Erledigung des Ersuchens geeignet ist, ihre Souveränität, ihre Sicherheit, die öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen zu beeinträchtigen;
c) wenn es den Behörden der ersuchten Vertragspartei nach ihrem innerstaatlichen Recht untersagt wäre, die Maßnahme, um die ersucht wurde, in bezug auf eine vergleichbare Straftat zu ergreifen, die Gegenstand von Ermittlungen, Strafverfolgungen oder Gerichtsverfahren unter ihrer eigenen Gerichtsbarkeit wäre;
d) wenn das Rechtshilferecht der ersuchten Vertragspartei es nicht zuließe, dem Ersuchen stattzugeben.
(16) Die Verweigerung der Rechtshilfe ist zu begründen.
(17) Die Rechtshilfe kann von der ersuchten Vertragspartei mit der Begründung aufgeschoben werden, daß sie laufende Ermittlungen, Strafverfolgungen oder Gerichtsverfahren beeinträchtigt. In diesem Fall konsultiert die ersuchte Vertragspartei die ersuchende Vertragspartei, um festzustellen, ob die Rechtshilfe unter den von der ersuchten Vertragspartei als notwendig erachteten Bedingungen noch geleistet werden kann.
(18) Ein Zeuge, ein Sachverständiger oder ein anderer, der bereit ist, im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei in einem Verfahren auszusagen oder bei Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen oder Gerichtsverfahren mitzuwirken, darf wegen Handlungen, Unterlassungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor seiner Abreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei weder verfolgt noch in Haft gehalten, bestraft oder einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden. Dieses freie Geleit endet, wenn der Zeuge, der Sachverständige oder der andere während fünfzehn aufeinanderfolgender Tage oder während einer anderen von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitspanne, nachdem ihm amtlich mitgeteilt wurde, daß seine Anwesenheit von den Justizbehörden nicht länger verlangt wird, die Möglichkeit gehabt hat, das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei zu verlassen, und trotzdem freiwillig dort bleibt oder wenn er nach Verlassen dieses Gebietes freiwillig dorthin zurückgekehrt ist.
(19) Die ersuchte Vertragspartei trägt die gewöhnlichen Kosten der Erledigung eines Ersuchens, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Sind oder werden bei der Erledigung eines Ersuchens erhebliche oder außergewöhnliche Aufwendungen erforderlich, so konsultieren die Vertragsparteien einander, um festzustellen, unter welchen Bedingungen das Ersuchen erledigt werden kann und auf welche Weise die Kosten getragen werden.
(20) Die Vertragsparteien prüfen gegebenenfalls die Möglichkeit des Abschlusses zwei- oder mehrseitiger Abkommen oder sonstiger Vereinbarungen, die den Zwecken dieses Artikels dienen, ihn praktisch wirksam machen oder seine Bestimmungen verstärken.
Artikel 8
Übertragung von Verfahren zur Strafverfolgung
Die Vertragsparteien prüfen die Möglichkeit, einander Verfahren zur Strafverfolgung wegen der in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftaten in den Fällen zu übertragen, in denen die Übertragung dem Interesse einer geordneten Rechtspflege dienlich erscheint.
Artikel 9
Andere Formen der Zusammenarbeit und Ausbildung
(1) Die Vertragsparteien arbeiten im Einklang mit ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsordnung eng zusammen mit dem Ziel, die Wirksamkeit der Maßnahmen der Strafrechtspflege zur Bekämpfung der in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftaten zu verstärken. Auf der Grundlage zwei- oder mehrseitiger Abkommen oder sonstiger Vereinbarungen werden sie insbesondere
a) Nachrichtenverbindungen zwischen ihren zuständigen Stellen und Ämtern einrichten und unterhalten, um den sicheren und raschen Informationsaustausch über alle Erscheinungsformen der in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftaten einschließlich -- wenn die betreffenden Vertragsparteien dies für zweckmäßig erachten - der Verbindungen zu anderen Straftaten zu erleichtern;
b) bei folgenden Ermittlungen in bezug auf die in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftaten internationaler Art zusammenarbeiten:
i) Identität, Aufenthaltsort und Tätigkeit von Personen, die der Mitwirkung an den in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftaten verdächtig sind;
ii) Bewegung der aus der Begehung solcher Straftaten stammenden Erträge oder Vermögensgegenstände;
iii) Bewegung von Suchtgiften, psychotropen Stoffen, Stoffen der Tabelle I und Tabelle II dieses Übereinkommens und der bei der Begehung dieser Straftaten verwendeten oder dazu bestimmten Tatwerkzeuge;
c) in geeigneten Fällen und sofern innerstaatliches Recht dem nicht entgegensteht, gemeinsame Arbeitsgruppen zur Durchführung der Bestimmungen dieses Absatzes bilden, wobei sie die Notwendigkeit berücksichtigen, die Sicherheit von Personen und Unternehmungen zu schützen. Amtlich beauftragte Personen einer Vertragspartei, die an solchen Arbeitsgruppen teilnehmen, handeln mit Ermächtigung der zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Unternehmung stattfinden soll; in all diesen Fällen achten die beteiligten Vertragsparteien darauf, daß die Souveränität der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Unternehmung stattfinden soll, vollständig gewahrt bleibt;
d) gegebenenfalls die erforderlichen Mengen an Stoffen zu Analyse- oder Ermittlungszwecken zur Verfügung stellen;
e) die wirksame Koordinierung zwischen ihren zuständigen Stellen und Ämtern erleichtern und den Austausch von Personal und Sachverständigen, einschließlich des Einsatzes von Verbindungsbeamten, fördern.
(2) Jede Vertragspartei entwickelt oder verbessert, soweit erforderlich, besondere Ausbildungsprogramme für ihr Rechtspflege- und sonstiges Personal, das mit der Bekämpfung der in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftaten betraut ist, einschließlich des Zollpersonals. Diese Programme befassen sich insbesondere mit folgendem:
a) Methoden zur Aufdeckung und Bekämpfung der in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftaten;
b) benutzte Wege und Techniken der Personen, die der Mitwirkung an den in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftaten verdächtig sind, insbesondere in Transitstaaten, sowie geeignete Gegenmaßnahmen;
c) Überwachung der Einfuhr und Ausfuhr von Suchtgiften, psychotropen Stoffen und in Tabelle I und Tabelle II aufgeführten Stoffen;
d) Aufdeckung und Überwachung der Bewegung von Erträgen und Vermögensgegenständen, die aus der Begehung der in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftaten stammen, sowie der Suchtgifte, der psychotropen Stoffe und der in Tabelle I und Tabelle II aufgeführten Stoffe sowie der bei der Begehung dieser Straftaten verwendeten oder dazu bestimmten Tatwerkzeuge;
e) Methoden zur Übertragung, Verheimlichung oder Verschleierung dieser Erträge, Vermögensgegenstände und Tatwerkzeuge;
f) Sammlung von Beweismitteln;
g) Methoden und Verfahren der Kontrolle in Zollfreizonen und Freihäfen;
h) moderne Methoden und Verfahren der Ermittlung und Verfolgung.
(3) Die Vertragsparteien unterstützen einander bei der Planung und Durchführung von Forschungs- und Ausbildungsprogrammen zur Vermittlung von Sachkenntnis auf den in Absatz 2 genannten Gebieten und veranstalten gegebenenfalls zu diesem Zweck regionale und internationale Konferenzen und Seminare, um die Zusammenarbeit zu fördern und die Erörterung der Probleme von gemeinsamem Interesse anzuregen, einschließlich der besonderen Probleme und Bedürfnisse der Transitstaaten.
Artikel 10
Internationale Zusammenarbeit und Hilfe für Transitstaaten
(1) Die Vertragsparteien arbeiten unmittelbar oder über zuständige internationale oder regionale Organisationen zusammen, um Transitstaaten und insbesondere Entwicklungsländern, die der Hilfe und Unterstützung bedürfen, durch Programme fachlicher Zusammenarbeit zur Verhinderung der unerlaubten Ein- und Durchfuhr sowie bei damit zusammenhängenden Tätigkeiten, soweit möglich, Hilfe und Unterstützung zu gewähren.
(2) Die Vertragsparteien können unmittelbar oder über zuständige internationale oder regionale Organisationen solchen Transitstaaten finanzielle Hilfe leisten, um die für die wirksame Kontrolle und Verhinderung des unerlaubten Verkehrs notwendige Infrastruktur auszubauen und zu verstärken.
(3) Die Vertragsparteien können zwei- oder mehrseitige Abkommen oder sonstige Vereinbarungen schließen, um die Wirksamkeit der internationalen Zusammenarbeit nach diesem Artikel zu verstärken, und in dieser Hinsicht finanzielle Vereinbarungen in Betracht ziehen.
Artikel 11
Kontrollierte Lieferung
(1) Die Vertragsparteien treffen, sofern die Grundsätze ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechtsordnung es zulassen, im Rahmen ihrer Möglichkeiten die notwendigen Maßnahmen, um die angemessene Anwendung der kontrollierten Lieferung auf internationaler Ebene auf der Grundlage der von ihnen geschlossenen Abkommen oder sonstigen Vereinbarungen zu ermöglichen mit dem Ziel, Personen zu ermitteln, die an den in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftaten beteiligt sind, und gerichtlich gegen sie vorzugehen.
(2) Entscheidungen über die Anwendung der kontrollierten Lieferung werden von Fall zu Fall betroffen und können, falls erforderlich, finanzielle Vereinbarungen und Absprachen im Hinblick auf die Ausübung der Gerichtsbarkeit durch die betreffenden Vertragsparteien in Betracht ziehen.
(3) Unerlaubte Sendungen, deren kontrollierte Lieferung vereinbart wird, können mit Zustimmung der betreffenden Vertragsparteien abgefangen und derart zur Weiterbeförderung freigegeben werden, daß die Suchtgifte oder psychotropen Stoffe unangetastet bleiben, entfernt oder ganz oder teilweise ersetzt werden.
Artikel 12
Für die unerlaubte Herstellung von Suchtgiften oder psychotropen Stoffen häufig verwendete Stoffe
(1) Die Vertragsparteien treffen die von ihnen für zweckmäßig erachteten Maßnahmen, um zu verhindern, daß in Tabelle I und Tabelle II aufgeführte Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtgiften oder psychotropen Stoffen abgezweigt werden, und arbeiten zu diesem Zweck zusammen.
(2) Liegen einer Vertragspartei oder dem Suchtgiftkontrollrat Angaben vor, die nach ihrer Auffassung die Aufnahme eines Stoffes in Tabelle I oder Tabelle II erforderlich machen, so notifizieren sie dies dem Generalsekretär und leiten ihm alle die Notifikation erhärtenden Angaben zu. Das in den Absätzen 2 bis 7 beschriebene Verfahren findet auch Anwendung, wenn einer Vertragspartei oder dem Suchtgiftkontrollrat Angaben vorliegen, welche die Streichung eines Stoffes aus Tabelle I oder Tabelle II oder die Übertragung eines Stoffes von der einen Tabelle in die andere rechtfertigen.
(3) Der Generalsekretär übermittelt die Notifikation und alle ihm erheblich erscheinenden Angaben den Vertragsparteien, der Kommission und, wenn die Notifikation von einer Vertragspartei ausging, dem Suchtgiftkontrollrat. Die Vertragsparteien leiten dem Generalsekretär ihre Stellungnahme zu der Notifikation sowie alle ergänzenden Angaben zu, die dem Suchtgiftkontrollrat für eine Bewertung und der Kommission für die Beschlußfassung dienlich sein können.
(4) Stellt der Suchtgiftkontrollrat bei der Prüfung des Umfangs, der Bedeutung und der Vielfalt der erlaubten Verwendung des Stoffes sowie der Möglichkeit der leichten Verwendung anderer Stoffe sowohl für erlaubte Zwecke als auch für die unerlaubte Herstellung von Suchtgiften oder psychotropen Stoffen fest,
a) daß der Stoff häufig bei der unerlaubten Herstellung eines Suchtgiftes oder eines psychotropen Stoffes verwendet wird,
b) daß Ausmaß und Umfang der unerlaubten Herstellung eines Suchtgiftes oder eines psychotropen Stoffes ernste volksgesundheitliche oder soziale Probleme aufwirft, die ein internationales Vorgehen rechtfertigen,
so leitet es der Kommission eine Bewertung des Stoffes zu, wobei es auf die zu erwartenden Auswirkungen der Aufnahme des Stoffes in Tabelle I oder Tabelle II sowohl für die erlaubte Verwendung als auch für die unerlaubte Herstellung hinweist, und gibt gegebenenfalls Empfehlungen zu Überwachungsmaßnahmen ab, die angesichts seiner Bewertung angebracht wären.
(5) Die Kommission kann unter Berücksichtigung der von den Vertragsparteien vorgelegten Stellungnahmen und der Empfehlungen des Suchtgiftkontrollrates, dessen Bewertung in wissenschaftlicher Hinsicht entscheidend ist, sowie unter gebührender Berücksichtigung aller anderen einschlägigen Umstände mit Zweidrittelmehrheit ihrer Mitglieder beschließen, einen Stoff in Tabelle I oder Tabelle II aufzunehmen.
(6) Jeden Beschluß der Kommission auf Grund dieses Artikels teilt der Generalsekretär allen Staaten und sonstigen Rechtsträgern, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind oder zu werden berechtigt sind, und dem Suchtgiftkontrollrat mit. Der Beschluß tritt für jede Vertragspartei 180 Tage nach dem Datum dieser Mitteilung uneingeschränkt in Kraft.
(7)-a) Die von der Kommission auf Grund dieses Artikels gefaßten Beschlüsse unterliegen der Nachprüfung durch den Rat, wenn eine Vertragspartei dies innerhalb von 180 Tagen nach dem Datum der Notifikation des Beschlusses beantragt. Der Antrag auf Nachprüfung ist zusammen mit allen ihn begründenden erheblichen Angaben beim Generalsekretär zu stellen.
b) Der Generalsekretär leitet der Kommission, dem Suchtgiftkontrollrat und allen Vertragsparteien Abschriften des Nachprüfungsantrags und die diesbezüglichen Angaben mit der Aufforderung zu, binnen 90 Tagen hierzu Stellung zu nehmen. Alle eingehenden Stellungnahmen werden dem Rat zur Prüfung vorgelegt.
c) Der Rat kann den Beschluß der Kommission bestätigen oder aufheben. Der Beschluß des Rates wird allen Staaten und sonstigen Rechtsträgern, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind oder zu werden berechtigt sind, der Kommission und dem Suchtgiftkontrollrat notifiziert.
(8)-a) Unbeschadet der Allgemeingültigkeit der Bestimmungen des Absatzes 1, der Konvention von 1961, der Konvention von 1961 in ihrer geänderten Fassung und des Übereinkommens von 1971 treffen die Vertragsparteien die von ihnen als angemessen erachteten Maßnahmen, um in ihrem Hoheitsgebiet die Herstellung und Verteilung der Stoffe in Tabelle I und Tabelle II zu überwachen.
b) Zu diesem Zweck können die Vertragsparteien
i) alle Personen und Unternehmen kontrollieren, die mit der Herstellung oder Verteilung dieser Stoffe befaßt sind;
ii) im Weg der Genehmigungspflicht die Betriebe und Räumlichkeiten kontrollieren, in denen die Herstellung oder Verteilung erfolgen kann;
iii) vorschreiben, daß die Inhaber einer Genehmigung eine Erlaubnis für die Durchführung der genannten Tätigkeiten erwirken;
iv) verhindern, daß sich im Besitz von Herstellern und Verteilern Mengen dieser Stoffe ansammeln, welche die für den normalen Geschäftsgang und die unter Berücksichtigung der herrschenden Marktlage benötigten Mengen übersteigen.
(9) Jede Vertragspartei trifft in bezug auf die in Tabelle I und Tabelle II aufgeführten Stoffe folgende Maßnahmen:
a) Sie errichtet und unterhält ein System zur Überwachung des internationalen Handels mit den in Tabelle I und Tabelle II aufgeführten Stoffen, um die Aufdeckung verdächtiger Geschäfte zu erleichtern. Diese Überwachungssysteme werden in enger Zusammenarbeit mit Herstellern, Importeuren, Exporteuren, Großhändlern und Einzelhändlern angewandt, welche die zuständigen Behörden über verdächtige Aufträge und Geschäfte unterrichten;
b) sie sorgt für die Beschlagnahme jedes in Tabelle I oder Tabelle II aufgeführten Stoffes, wenn ausreichende Beweise vorliegen, daß der Stoff für die Verwendung bei der unerlaubten Herstellung eines Suchtgiftes oder eines psychotropen Stoffes bestimmt ist;
c) sie unterrichtet so schnell wie möglich die zuständigen Behörden und Ämter der betroffenen Vertragsparteien, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr eines in Tabelle I oder Tabelle II aufgeführten Stoffes für die unerlaubte Herstellung von Suchtgiften oder psychotropen Stoffen bestimmt ist, insbesondere indem sie Angaben über die Zahlungsweise und andere wesentliche Umstände macht, die zu dieser Annahme geführt haben;
d) sie schreibt vor, daß die Einfuhren und Ausfuhren ordnungsgemäß mit Aufschriften und Unterlagen versehen sind. In den Geschäftsunterlagen wie Rechnungen, Ladeverzeichnissen, Zollunterlagen, Frachtbriefen und sonstigen Versandpapieren müssen die in Tabelle I oder Tabelle II verwendeten Bezeichnungen der eingeführten oder ausgeführten Stoffe, die eingeführte oder ausgeführte Menge sowie der Name und die Anschrift des Exporteurs, des Importeurs und, soweit bekannt, des Empfängers enthalten sein;
e) sie stellt sicher, daß die unter Buchstabe d genannten Unterlagen mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt und den zuständigen Behörden zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt werden können.
(10) a) Zusätzlich zu den Bestimmungen des Absatzes 9 und auf ein an den Generalsekretär gerichtetes Ersuchen der interessierten Vertragspartei stellt jede Vertragspartei, aus deren Hoheitsgebiet ein in Tabelle I aufgeführter Stoff ausgeführt werden soll, sicher, daß vor der Ausfuhr von ihren zuständigen Behörden folgende Angaben an die zuständigen Behörden des Einfuhrlands weitergegeben werden:
i) der Name und die Anschrift des Exporteurs und Importeurs und, soweit bekannt, des Empfängers;
ii) die Bezeichnung des in Tabelle I aufgeführten Stoffes;
iii) die Menge des auszuführenden Stoffes;
iv) der vermutliche Ort der Einfuhr und das voraussichtliche Versanddatum;
v) alle sonstigen Angaben, die von den Vertragsparteien untereinander vereinbart worden sind.
b) Eine Vertragspartei kann strengere oder schärfere als in diesem Absatz vorgesehene Kontrollmaßnahmen treffen, soweit dies nach ihrer Ansicht wünschenswert oder notwendig ist.
(11) Übermittelt eine Vertragspartei einer anderen Vertragspartei Angaben nach den Absätzen 9 und 10, so kann die Vertragspartei, welche die Angaben macht, von der Vertragspartei, die sie erhält, verlangen, daß sie alle Handels-, Geschäfts-, Wirtschafts- oder Berufsgeheimnisse oder Vertriebsverfahren vertraulich behandelt.
(12) Jede Vertragspartei reicht dem Suchtgiftkontrollrat jährlich in der von ihm vorgesehenen Form und Weise und auf den von ihm zur Verfügung gestellten Formblättern folgende Angaben ein:
a) die beschlagnahmte Menge der in Tabelle I und Tabelle II angeführten Stoffe und, soweit bekannt, ihren Ursprung;
b) jeden nicht in Tabelle I oder Tabelle II aufgeführten Stoff, von dem festgestellt wurde, daß er bei der unerlaubten Herstellung von Suchtgiften oder psychotropen Stoffen verwendet worden ist, und den die Vertragspartei für wichtig genug hält, um ihn dem Suchtgiftkontrollrat zur Kenntnis zu bringen;
c) Methoden der Abzweigung und der unerlaubten Herstellung.
(13) Der Suchtgiftkontrollrat berichtet der Kommission jährlich über die Durchführung dieses Artikels, und die Kommission überprüft regelmäßig, ob Tabelle I und Tabelle II ausreichend und angemessen sind.
(14) Dieser Artikel findet weder auf pharmazeutische noch auf andere Zubereitungen Anwendung, die in Tabelle I oder Tabelle II aufgeführte Stoffe enthalten und so zusammengesetzt sind, daß diese Stoffe nicht ohne weiteres verwendet oder durch leicht anwendbare Mittel zurückgewonnen werden können.
Artikel 13
Material und Gerät
Die Vertragsparteien treffen die von ihnen als angemessen erachteten Maßnahmen, um den Handel mit Material und Gerät und deren Abzweigung für die unerlaubte Gewinnung oder Herstellung von Suchtgiften oder psychotropen Stoffen zu verhindern, und arbeiten zu diesem Zweck zusammen.
Artikel 14
Maßnahmen zur Ausmerzung des unerlaubten Anbaus von Suchtgiftpflanzen und zur Beseitigung der unerlaubten Nachfrage nach Suchtgiften und psychotropen Stoffen
(1) Die von den Vertragsparteien auf Grund dieses Übereinkommens getroffenen Maßnahmen dürfen nicht weniger streng sein als die für die Ausmerzung des unerlaubten Anbaus von Pflanzen, welche Suchtgifte und psychotrope Stoffe enthalten, und für die Beseitigung der unerlaubten Nachfrage nach Suchtgiften und psychotropen Stoffen geltenden Bestimmungen der Konvention von 1961, der Konvention von 1961 in ihrer geänderten Fassung und des Übereinkommens von 1971.
(2) Jede Vertragspartei trifft geeignete Maßnahmen, um in ihrem Hoheitsgebiet den unerlaubten Anbau von Pflanzen zu verhindern, die Suchtgifte oder psychotrope Stoffe enthalten, wie etwa Opiummohn, Cocastrauch und Cannabispflanze, und um solche in ihrem Hoheitsgebiet unerlaubt angebauten Pflanzen zu vernichten. Bei diesen Maßnahmen sind die grundlegenden Menschenrechte zu achten und die traditionellen, erlaubten Verwendungen, sofern diese historisch belegt sind, sowie der Umweltschutz gebührend zu berücksichtigen.
(3)-a) Die Vertragsparteien können zusammenarbeiten, um die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Ausmerzung des unerlaubten Anbaus zu verstärken. Diese Zusammenarbeit kann unter anderem gegebenenfalls aus der Unterstützung einer integrierten ländlichen Erschließung bestehen, die zu einem wirtschaftlich rentablen Ersatz für den unerlaubten Anbau führt. Vor Durchführung solcher ländlichen Erschließungsprogramme sollen Faktoren wie Marktzugang, Verfügbarkeit von Ressourcen und die herrschenden sozio-ökonomischen Verhältnisse berücksichtigt werden. Die Vertragsparteien können andere geeignete Maßnahmen der Zusammenarbeit vereinbaren.
b) Die Vertragsparteien erleichtern auch den Austausch wissenschaftlicher und technischer Informationen sowie die Durchführung von Forschungsarbeiten über die Ausmerzung des unerlaubten Anbaus.
c) Haben Vertragsparteien gemeinsame Grenzen, so bemühen sie sich, bei Programmen zur Ausmerzung des unerlaubten Anbaus in ihren jeweiligen Grenzgebieten zusammenzuarbeiten.
(4) Die Vertragsparteien treffen geeignete Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, die unerlaubte Nachfrage nach Suchtgiften und psychotropen Stoffen zu beseitigen oder zu verringern mit dem Ziel, menschliches Leid zu lindern und den finanziellen Anreiz für den unerlaubten Verkehr zu beseitigen. Diese Maßnahmen können unter anderem auf Empfehlungen der Vereinten Nationen, von Spezialorganisationen der Vereinten Nationen, beispielsweise der Weltgesundheitsorganisation, und anderer zuständiger internationaler Organisationen sowie auf das von 1987 abgehaltenen Internationalen Konferenz über Drogenmißbrauch und unerlaubten Verkehr (Weltdrogenkonferenz/ICDAIT) angenommene Umfassende Multidisziplinäre Aktionsprogramm gestützt werden, soweit dieses sich auf staatliche und nichtstaatliche Stellen und private Anstrengungen auf dem Gebiet der Verhütung, Behandlung und Rehabilitation bezieht. Die Vertragsparteien können zwei- oder mehrseitige Abkommen oder sonstige Vereinbarungen schließen, welche die Beseitigung oder Verringerung der unerlaubten Nachfrage nach Suchtgiften und psychotropen Stoffen zum Ziel haben.
(5) Die Vertragsparteien können auch die notwendigen Maßnahmen treffen, um die beschlagnahmten oder eingezogenen Suchtgifte, psychotropen Stoffe und in Tabelle I und Tabelle II aufgeführten Stoffe umgehend zu vernichten oder rechtmäßig zu verwerten und um ordnungsgemäß bestätigte notwendige Mengen solcher Stoffe als Beweismittel zuzulassen.
Artikel 15
Gewerbliche Beförderungsunternehmer
(1) Die Vertragsparteien treffen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, daß von gewerblichen Beförderungsunternehmern betriebene Beförderungsmittel nicht dazu benutzt werden, die in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftaten zu begehen; diese Maßnahmen können besondere Vereinbarungen mit gewerblichen Beförderungsunternehmern umfassen.
(2) Jede Vertragspartei fordert die gewerblichen Beförderungsunternehmer auf, zweckdienliche Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um zu verhindern, daß ihre Beförderungsmittel für die Begehung von in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftaten benutzt werden. Diese Vorsichtsmaßnahmen können folgendes umfassen:
a) wenn sich der Hauptgeschäftssitz des gewerblichen Beförderungsunternehmers im Hoheitsgebiet der Vertragspartei befindet,
i) Schulung des Personals, damit es verdächtige Sendungen oder Personen erkennt,
ii) Förderung der Integrität des Personals;
b) wenn der Beförderungsunternehmer im Hoheitsgebiet der Vertragspartei tätig ist,
i) soweit möglich die vorherige Vorlage der Ladeverzeichnisse,
ii) Verwendung fälschungssicherer, einzeln überprüfbarer Siegel auf den Behältnissen,
iii) schnellstmögliche Meldung aller verdächtigen Vorfälle, die mit der Begehung von in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftaten in Zusammhang gebracht werden können, an die entsprechenden Behörden.
(3) Jede Vertragspartei bemüht sich sicherzustellen, daß die gewerblichen Beförderungsunternehmer und die entsprechenden Behörden an den Orten der Ein- und Ausfuhr und in den sonstigen Zollkontrollbereichen zusammenarbeiten, um den unbefugten Zugang zu Beförderungsmitteln und Ladungen zu verhindern und geeignete Sicherheitsmaßnahmen anzuwenden.
Artikel 16
Geschäftsunterlagen und Kennzeichnung der Ausfuhren
(1) Jede Vertragspartei verlangt, daß rechtmäßige Ausfuhren von Suchtgiften und psychotropen Stoffen mit ordnungsgemäßen Unterlagen ausgestattet sind. Zusätzlich zu den Unterlagen nach Artikel 31 der Konvention von 1961, nach Artikel 31 der Konvention von 1961 in ihrer geänderten Fassung und nach Artikel 12 des Übereinkommens von 1971 müssen die Geschäftsunterlagen wie Rechnungen, Ladeverzeichnisse, Zollunterlagen, Frachtbriefe und sonstige Versandpapiere die in den jeweiligen Anhängen der Konvention von 1961, der Konvention von 1961 in ihrer geänderten Fassung und des Übereinkommens von 1971 ausgeführten Bezeichnungen der ausgeführten Suchtgifte und psychotropen Stoffe, die ausgeführte Menge und den Namen und die Anschrift des Exporteurs, des Importeurs und, soweit bekannt, des Empfängers enthalten.
(2) Jede Vertragspartei verlangt, daß zur Ausfuhr bestimmte Sendungen von Suchtgiften und psychotropen Stoffen nicht falsch gekennzeichnet sind.
Artikel 17
Unerlaubter Verkehr auf See
(1) Die Vertragsparteien arbeiten so weitgehend wie möglich zusammen, um den unerlaubten Verkehr auf See nach Maßgabe des Seevölkerrechts zu bekämpfen.
(2) Eine Vertragspartei, die den begründeten Verdacht hat, daß ein Schiff, das ihre Flagge führt oder keine Flagge oder Registrierungszeichen zeigt, für unerlaubten Verkehr benutzt wird, kann andere Vertragsparteien um Hilfe bei der Bekämpfung seiner Verwendung zu diesem Zweck ersuchen. Die ersuchten Vertragsparteien leisten diese Hilfe im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel.
(3) Eine Vertragspartei, die den begründeten Verdacht hat, daß ein Schiff, das die Freiheit der Schiffahrt in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht ausübt und die Flagge einer anderen Vertragspartei führt oder deren Registrierungszeichen zeigt, für unerlaubten Verkehr benutzt wird, kann dies dem Flaggenstaat anzeigen, eine Bestätigung der Registrierung anfordern und bei Bestätigung den Flaggenstaat um die Genehmigung ersuchen, geeignete Maßnahmen im Hinblick auf dieses Schiff zu ergreifen.
(4) Nach Absatz 3 oder in Übereinstimmung mit den zwischen ihnen geltenden Verträgen oder anderweitig zwischen diesen Vertragsparteien geschlossenen Abkommen oder sonstigen Vereinbarungen kann der Flaggenstaat den ersuchenden Staat unter anderem ermächtigen,
a) das Schiff anzuhalten;
b) das Schiff zu durchsuchen;
c) falls Beweise für unerlaubten Verkehr gefunden werden, geeignete Maßnahmen im Hinblick auf das Schiff, die Personen und die Ladung an Bord zu treffen.
(5) Werden Maßnahmen auf Grund dieses Artikels getroffen, so tragen die betreffenden Vertragsparteien in gebührender Weise der Notwendigkeit Rechnung, den Schutz des menschlichen Lebens auf See sowie die Sicherheit des Schiffes und der Ladung nicht zu gefährden und die wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen des Flaggenstaats oder einer anderen beteiligten Vertragspartei nicht zu beeinträchtigen.
(6) Der Flaggenstaat kann in Übereinstimmung mit seinen Verpflichtungen nach Absatz 1 seine Genehmigung von Bedingungen abhängig machen, die zwischen ihm und der ersuchenden Vertragspartei zu vereinbaren sind, darunter Bedingungen in bezug auf die Haftung.
(7) Für die Zwecke der Absätze 3 und 4 beantwortet eine Vertragspartei ein Ersuchen einer anderen Vertragspartei um Feststellung, ob ein Schiff, das ihre Flagge führt, hierzu berechtigt ist, sowie Ersuchen um Genehmigung nach Absatz 3 zügig. Jede Vertragspartei des Übereinkommens bestimmt zu dem Zeitpunkt, in dem sie Vertragspartei wird, eine oder gegebenenfalls mehrere Behörden zur Entgegennahme und Beantwortung dieser Ersuchen. Die Bestimmung wird allen anderen Vertragsparteien innerhalb eines Monats über den Generalsekretär notifiziert.
(8) Eine Vertragspartei, die eine Maßnahme in Übereinstimmung mit diesem Artikel getroffen hat, unterrichtet den betroffenen Flaggenstaat sofort von den Ergebnissen dieser Maßnahme.
(9) Die Vertragsparteien erwägen den Abschluß zweiseitiger oder regionaler Abkommen oder sonstiger Vereinbarungen zur Durchführung oder zur Verstärkung der Wirksamkeit der Bestimmungen dieses Artikels.
(10) Maßnahmen nach Absatz 4 werden nur von Kriegsschiffen oder Militärluftfahrzeugen oder von anderen Schiffen oder Luftfahrzeugen durchgeführt, die deutlich als im Staatsdienst stehend gekennzeichnet und als solche erkennbar sind und die hierzu befugt sind.
(11) Jede nach diesem Artikel getroffene Maßnahme trägt der Notwendigkeit gebührend Rechnung, die Rechte und Pflichten sowie die Ausübung der Hoheitsbefugnisse der Küstenstaaten in Übereinstimmung mit dem Seevölkerrecht nicht zu behindern oder zu beeinträchtigen.
Artikel 18
Zollfreizonen und Freihäfen
(1) Die Vertragsparteien wenden zur Bekämpfung des unerlaubten Verkehrs mit Suchtgiften, psychotropen Stoffen und in Tabelle I und Tabelle II aufgeführten Stoffen in Zollfreizonen und Freihäfen Maßnahmen an, die nicht weniger streng sind als die, welche sie in anderen Teilen ihres Hoheitsgebiets anwenden.
(2) Die Vertragsparteien bemühen sich,
a) den Güter- und Personenverkehr in Zollfreizonen und Freihäfen zu überwachen; zu diesem Zweck ermächtigen sie die zuständigen Behörden, Ladungen sowie ein- und auslaufende Schiffe, einschließlich Vergnügungs- und Fischereifahrzeuge, sowie Luftfahrzeuge und sonstige Fahrzeuge und gegebenenfalls Besatzungsmitglieder, Fahrgäste und deren Gepäck zu durchsuchen;
b) ein System zum Aufspüren von in Zollfreizonen und Freihäfen ein- und ausgehenden Sendungen, die zu dem Verdacht Anlaß geben, Suchtgifte, psychotrope Stoffe und in Tabelle I und
Tabelle II aufgeführte Stoffe zu enthalten, zu errichten und zu unterhalten;
c) Überwachungssysteme in den Hafen- und Anlegebereichen, auf Flughäfen und an den Grenzkontrollstellen in Zollfreizonen und Freihäfen zu errichten und zu unterhalten.
Artikel 19
Benutzung des Postwegs
(1) Die Vertragsparteien treffen nach Maßgabe ihrer Verpflichtungen aus den Übereinkünften des Weltpostvereins und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechtsordnung Maßnahmen, um die Benutzung des Postwegs für den unerlaubten Verkehr zu unterbinden, und arbeiten zu diesem Zweck untereinander zusammen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen umfassen insbesondere
a) koordinierte Maßnahmen zur Verhütung und Eindämmung der Benutzung des Postwegs für den unerlaubten Verkehr;
b) Einführung und Unterhaltung von Untersuchungs- und Kontrolltechniken durch in der Ermittlung und Verfolgung tätiges entsprechend ermächtigtes Personal, um unerlaubte Sendungen von Suchtgiften, psychotropen Stoffen und in Tabelle I und Tabelle II aufgeführten Stoffen in Postsendungen aufzuspüren;
c) Gesetzgebungsmaßnahmen, die den Einsatz geeigneter Mittel zur Beschaffung des für Gerichtsverfahren benötigten Beweismaterials ermöglichen.
Artikel 20
Von den Vertragsparteien einzureichende Angaben
(1) Die Vertragsparteien reichen der Kommission über den Generalsekretär Angaben über die Wirkung dieses Übereinkommens in ihren Hoheitsgebieten ein, insbesondere
a) den Wortlaut der Gesetze und sonstigen Vorschriften, die zur Durchführung des Übereinkommens erlassen werden;
b) Auskünfte mit Einzelheiten über Fälle unerlaubten Verkehrs in ihrem Hoheitsbereich, die sie wegen der Aufdeckung neuer Entwicklungen, der in Betracht kommenden Mengen, der Bezugsquellen der Stoffe oder der Methoden, deren sich die darin verwickelten Personen bedient haben, für wichtig halten.
(2) Die Kommission bestimmt, in welcher Weise und wann die Vertragsparteien die Angaben einzureichen haben.
Artikel 21
Aufgaben der Kommission
Die Kommission ist ermächtigt, sämtliche die Ziele dieses Übereinkommens betreffenden Angelegenheiten zu behandeln; insbesondere
a) überprüft die Kommission auf der Grundlage der von den Vertragsparteien nach Artikel 20 eingereichten Angaben die Wirkungsweise dieses Übereinkommens;
b) kann die Kommission Anregungen und allgemeine Empfehlungen abgeben, die sich auf die Prüfung der von den Vertragsparteien eingereichten Angaben stützen;
c) kann die Kommission vom Suchtgiftkontrollamt auf jede mit dessen Aufgaben zusammenhängende Angelegenheit aufmerksam machen;
d) trifft die Kommission in jeder ihr vom Suchtgiftkontrollamt nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b zugewiesenen Angelegenheit die von ihr für zweckmäßig erachteten Maßnahmen;
e) kann die Kommission im Einklang mit den nach Artikel 12 definierten Verfahren Tabelle I und Tabelle II ändern;
f) kann die Kommission Nichtvertragsparteien auf die von ihr nach diesem Übereinkommen angenommenen Beschlüsse und Empfehlungen aufmerksam machen, damit sie entsprechende Maßnahmen in Erwägung ziehen können.
Artikel 22
Aufgaben des Suchtgiftkontrollamtes
(1) Unbeschadet der Aufgaben der Kommission nach Artikel 21 und unbeschadet der Aufgaben des Suchtgiftkontrollamtes und der Kommission nach der Konvention von 1961, der Konvention von 1961 in ihrer geänderten Fassung und des Übereinkommens von 1971 gilt folgendes:
a) Der Suchtgiftkontrollrat kann, wenn er auf Grund seiner Prüfung der ihm, dem Generalsekretär oder der Kommission vorliegenden oder von Organen der Vereinten Nationen übermittelten Angaben Grund zu der Annahme hat, daß die Ziele dieses Übereinkommens in Angelegenheiten im Zusammenhang mit seiner Zuständigkeit nicht verwirklicht werden, eine oder mehrere Vertragsparteien auffordern, einschlägige Angaben einzureichen;
b) hinsichtlich der Artikel 12, 13 und 16
i) kann vom Suchtgiftkontrollrat, nachdem er auf Grund von lit. a tätig geworden ist, die betreffende Vertragspartei auffordern, wenn er dies für erforderlich erachtet, die unter den gegebenen Umständen zur Durchführung der Artikel 12, 13 und 16 erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu treffen;
ii) behandelt der Suchtgiftkontrollrat, bevor er nach Ziffer iii tätig wird, seinen nach lit. a und Ziffer i mit der betreffenden Vertragspartei geführten Schriftverkehr als vertraulich;
iii) kann der Suchtgiftkontrollrat, wenn er feststellt, daß die betreffende Vertragspartei die Abhilfemaßnahmen nicht getroffen hat, zu denen sie nach diesem lit. aufgefordert worden ist, die Vertragsparteien, den Rat und die Kommission auf die Angelegenheit aufmerksam machen. Ein vom Suchtgiftkontrollrat nach diesem lit. veröffentlichter Bericht hat auf Ersuchen der betreffenden Vertragspartei auch deren Auffassung zu enthalten.
(2) Prüft der Suchtgiftkontrollrat eine Frage auf Grund dieses Artikels, so wird jede Vertragspartei, für die sie von unmittelbarem Interesse ist, eingeladen, sich auf der diesbezüglichen Sitzung vertreten zu lassen.
(3) Wurde ein auf Grund dieses Artikels angenommener Beschluß des Suchtgiftkontrollrats nicht einstimmig gefaßt, so ist auch die Auffassung der Minderheit darzulegen.
(4) Beschlüsse des Suchtgiftkontrollrats auf Grund dieses Artikels bedürfen der Zweidrittelmehrheit der Gesamtzahl seiner Mitglieder.
(5) Bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach Absatz 1 lit. a gewährleistet der Suchtgiftkontrollrat die Vertraulichkeit aller in seinen Besitz gelangenden Angaben.
(6) Die Verantwortlichkeit des Suchtgiftkontrollrats auf Grund dieses Artikels gilt nicht für die Durchführung von Verträgen oder sonstigen Übereinkünften, die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen zwischen Vertragsparteien geschlossen werden.
(7) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die unter Artikel 32 fallenden Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien.
Artikel 23
Berichte des Suchtgiftkontrollrats
(1) Der Suchtgiftkontrollrat erstellt einen Jahresbericht über seine Arbeit; dieser enthält eine Auswertung der ihm zur Verfügung stehenden Angaben und geeignetenfalls eine Darlegung etwaiger Erläuterungen, um welche Vertragsparteien ersucht wurden oder die sie eingereicht haben, sowie alle Bemerkungen und Empfehlungen, die der Suchtgiftkontrollrat zu machen wünscht. Der Suchtgiftkontrollrat erstellt die von ihm für erforderlich gehaltenen Zusatzberichte. Die Berichte werden dem Rat über die Kommission vorgelegt; dieser steht es frei, dazu Stellung zu nehmen.
(2) Die Berichte des Suchtgiftkontrollrats werden den Vertragsparteien übermittelt und sodann vom Generalsekretär veröffentlicht. Die Vertragsparteien gestatten ihre unbeschränkte Verbreitung.
Artikel 24
Anwendung strengerer Maßnahmen als in diesem Übereinkommen vorgeschrieben
Eine Vertragspartei kann strengere oder schärfere Maßnahmen treffen als in diesem Übereinkommen vorgesehen, wenn diese Maßnahmen nach ihrer Ansicht zur Verhütung oder Bekämpfung des unerlaubten Verkehrs wünschenswert oder notwendig ist.
Artikel 25
Nichtaufhebung von Rechten und Pflichten auf Grund früherer Verträge
Dieses Übereinkommen hebt Rechte oder Pflichten der Vertragsparteien dieses Übereinkommens auf Grund der Konvention von 1961, der Konvention von 1961 in ihrer geänderten Fassung und des Übereinkommens von 1971 nicht auf.
Artikel 26
Unterzeichnung
Dieses Übereinkommen liegt vom 20. Dezember 1988 bis zum 28. Februar 1989 im Büro der Vereinten Nationen in Wien und danach bis zum 20. Dezember 1989 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf
a) für alle Staaten;
b) für Namibia, vertreten durch den Rat der Vereinten Nationen für Namibia;
c) für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die für die Aushandlung, den Abschluß und die Anwendung internationaler Übereinkünfte über Angelegenheiten zuständig sind, die in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallen; Bezugnahmen in dem Übereinkommen auf Vertragsparteien, Staaten oder innerstaatliche Dienste gelten auch für diese Organisationen innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit.
Artikel 27
Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Akt der förmlichen Bestätigung
(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch Staaten und durch Namibia, vertreten durch den Rat der Vereinten Nationen für Namibia, sowie Akten der förmlichen Bestätigung durch die nach Artikel 26 Buchstabe c bezeichneten Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration. Die Ratifikations-, Annahme- und Genehmigungsurkunden sowie die Urkunden betreffend Akte der förmlichen Bestätigung werden beim Generalsekretär hinterlegt.
(2) In ihren Urkunden der förmlichen Bestätigung legen die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration den Umfang ihrer Zuständigkeit hinsichtlich der Angelegenheiten dar, die in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallen. Diese Organisationen teilen dem Generalsekretär auch jede Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeit hinsichtlich der Angelegenheiten mit, die in den Geltungsbereich des Übereinkommens fallen.
Artikel 28
Beitritt
(1) Dieses Übereinkommen steht jedem Staat, Namibia, vertreten durch den Rat der Vereinten Nationen für Namibia, und den nach Artikel 26 lit. c bezeichneten Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration zum Beitritt offen. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär.
(2) In ihren Beitrittsurkunden legen die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration den Umfang ihrer Zuständigkeit hinsichtlich der Angelegenheiten dar, die in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallen. Diese Organisationen teilen dem Generalsekretär auch jede Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeit hinsichtlich der Angelegenheiten mit, die in den Geltungsbereich des Übereinkommens fallen.
Artikel 29
Inkrafttreten
(1) Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch Staaten oder durch Namibia, vertreten durch den Rat der Vereinten Nationen für Namibia, beim Generalsekretär in Kraft.
(2) Für jeden Staat oder für Namibia, vertreten durch den Rat der Vereinten Nationen für Namibia, die dieses Übereinkommen nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ratifizieren, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten, tritt das Übereinkommen am neunzigsten Tag nach Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
(3) Für jede nach Artikel 26 lit. c bezeichnete Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die eine Urkunde betreffend einen Akt der förmlichen Bestätigung oder eine Beitrittsurkunde hinterlegt, tritt dieses Übereinkommen am neunzigsten Tag nach dieser Hinterlegung oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens nach Absatz 1, wenn dies der spätere ist, in Kraft.
Artikel 30
Kündigung
(1) Eine Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.
(2) Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär für die betreffende Vertragspartei wirksam.
Artikel 31
Änderungen
(1) Jede Vertragspartei kann zu diesem Übereinkommen Änderungen vorschlagen. Der Wortlaut und die Begründung jedes Änderungsvorschlags werden von der betreffenden Vertragspartei dem Generalsekretär übermittelt; dieser leitet sie den anderen Vertragsparteien zu mit der Frage, ob sie den Änderungsvorschlag annehmen. Ist ein derart verteilter Änderungsvorschlag binnen vierundzwanzig Monaten nach seiner Verteilung von keiner Vertragspartei abgelehnt worden, so gilt er als angenommen; die Änderung tritt für eine Vertragspartei neunzig Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, in dem sie beim Generalsekretär eine Urkunde hinterlegt hat, in der sie ihre Zustimmung ausdrückt, durch die Änderung gebunden zu sein.
(2) Ist ein Änderungsvorschlag von einer Vertragspartei abgelehnt worden, so konsultiert der Generalsekretär die Vertragsparteien; auf Antrag der Mehrheit legt er die Angelegenheit zusammen mit etwaigen Stellungnahmen der Vertragsparteien dem Rat vor, der die Einberufung einer Konferenz in Übereinstimmung mit Artikel 62 Absatz 4 der Satzung der Vereinten Nationen beschließen kann. Eine Änderung, die das Ergebnis einer solchen Konferenz ist, wird in einem Änderungsprotokoll niedergelegt. Die Zustimmung, durch ein solches Protokoll gebunden zu sein, muß ausdrücklich gegenüber dem Generalsekretär zum Ausdruck gebracht werden.
Artikel 32
Beilegung von Streitigkeiten
(1) Entsteht zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens eine Streitigkeit, so konsultieren die Vertragsparteien einander mit dem Ziel, die Streitigkeit durch Verhandlung, Untersuchung, Vermittlung, Vergleich, Schiedsspruch, Inanspruchnahme regionaler Einrichtungen, gerichtliche Entscheidungen oder durch andere friedliche Mittel eigener Wahl beizulegen.
(2) Kann durch die in Absatz 1 vorgesehenen Verfahren die Streitigkeit nicht beigelegt werden, so ist sie auf Antrag eines der an der Streitigkeit beteiligten Staates dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung zu unterbreiten.
(3) Ist eine nach Artikel 26 lit. c bezeichnete Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration an einer Streitigkeit beteiligt, die nicht durch die in Absatz 1 vorgesehenen Verfahren beigelegt werden kann, so kann die Organisation durch einen Mitgliedstaat der Vereinten Nationen den Rat ersuchen, vom Internationalen Gerichtshof nach Artikel 65 seines Statuts ein Gutachten einzuholen, das als entscheidend betrachtet wird.
(4) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens oder beim Beitritt dazu und jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung einer Urkunde der förmlichen Bestätigung oder einer Beitrittsurkunde erklären, daß sie sich durch die Absätze 2 und 3 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsparteien sind durch die Absätze 2 und 3 gegenüber einer Vertragspartei, die eine solche Erklärung abgegeben hat, nicht gebunden.
(5) Eine Vertragspartei, die eine Erklärung nach Absatz 4 abgegeben hat, kann diese jederzeit durch eine Notifikation an den Generalsekretär zurücknehmen.
Artikel 33
Verbindliche Wortlaute
Der arabische, chinesische, englische, französische, russische und spanische Wortlaut dieses Übereinkommens ist gleichermaßen verbindlich.
Artikel 34
Der Generalsekretär ist Dopositär dieses Übereinkommens.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
GESCHEHEN zu Wien, am 20. Dezember 1988 in einer Urschrift.
ANLAGE
Tabelle I Tabelle II
N-Acetylanthranilsäure
Ephedrin
Ergometrin
Ergotamin
Isosafrol
Lysergsäure
3,4-Methylenedioxyphenyl-2-propanon
1-Phenyl-2-propanon
Piperonal
Pseudoephedrin
Safrol Acetanhydrid
Aceton
Anthranilsäure
Essigsäureanhydrid
Ethylether
Salzsäure *)
Phenylessigsäure
Methylethylketon
Piperidin
Kaliumpermanganat
Schwefelsäure *)
Toluen
__Die Salze der in dieser Tabelle aufgeführten Stoffe, falls das Bestehen solcher Salze möglich ist. __Die Salze der in dieser Tabelle aufgeführten Stoffe, falls das Bestehen solcher Salze möglich ist.
*) Die Salze der Schwefelsäure und der Salzsäure sind von der Tabelle II ausdrücklich ausgenommen.
(Übersetzung)
Erklärungen
Zu Art. 2:
"Die Republik Österreich versteht die Verweisung auf die grundlegenden Bestimmungen der innerstaatlichen Gesetzgebung der Vertragsparteien in Art. 2 Abs. 1 dahingehend, daß der Inhalt dieser grundlegenden Bestimmungen einem Wandel unterliegen kann. Das gleiche gilt für alle anderen Verweisungen des Übereinkommens auf das innerstaatliche Recht, dessen Grundzüge oder die innerstaatlichen Verfassungsordnungen, wie sie etwa in Art. 3 Abs. 1 lit. c, Abs. 2, Abs. 10 und Abs. 11, Art. 5 Abs. 4 lit. c, Abs. 7 und Abs. 9 oder Art. 11 Abs. 1 enthalten sind."
Zu Art. 3:
"Die Republik Österreich legt Art. 3 Abs. 1 und 2 wie folgt aus: Die in dieser Bestimmung enthaltene Verpflichtung kann in Fällen geringerer Schwere auch durch die Schaffung von Verwaltungsstraftatbeständen erfüllt werden, die eine angemessene Ahndung für die darin genannten Verstöße vorsehen."
Zu Art. 7 Abs. 10 bis 12:
"Die Republik Österreich erklärt, daß nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften einem Ersuchen um Durchsuchung von Personen oder Räumen, um Beschlagnahme von Gegenständen oder um Überwachung eines Fernmeldeverkehrs die Ausfertigung, beglaubigte Abschrift oder Ablichtung der Anordnung der zuständigen Behörde beigefügt sein muß. Handelt es sich dabei nicht um die Anordnung eines Gerichts, so muß eine Erklärung der um Rechtshilfe ersuchenden Behörde vorliegen, daß die für diese Maßnahme erforderlichen Voraussetzungen nach dem im ersuchenden Staat geltenden Recht erfüllt sind."
VORBLATT
Problem:
Teilnahme Österreichs als Vertragspartei am Übereinkommen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen, dem bereits ua. alle anderen EU-Mitgliedstaaten und die Europäische Gemeinschaft als Vertragspartner angehören.
Problemlösung:
Ratifikation des Übereinkommens durch Österreich.
Alternative:
Keine.
Kosten:
Durch die Ratifikation erwachsen keine Kosten, da die Administration des Übereinkommens vom ordentlichen UN-Budget getragen wird und die innerstaatliche Durchführung durch bestehende Gesetze sowie durch ein neues Suchtmittelgesetz und das Strafrechtsänderungsgesetz erfolgt, welche auch unabhängig von der Ratifikation erlassen werden müßten.
Erläuterungen
I. Allgemeiner Teil
Das Übereinkommen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen ist ein gesetzändernder und gesetzesergänzender Staatsvertrag und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter und enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. Einer Zustimmung des Bundesrats gemäß Art. 50 Abs. 1, zweiter Satz, bedarf es nicht, da in dem Abkommen keine Angelegenheiten geregelt wurden, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen. Im innerstaatlichen Bereich ist das Übereinkommen einer unmittelbaren Anwendung nicht in allen Bereichen zugänglich und daher durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen (Art. 50 Abs. 2 B-VG), soweit nicht bereits nach der gegenwärtigen Rechtslage die Anwendung von geltendem Bundesrecht hierfür ausreicht. Auf die Regierungsvorlagen betreffend das Strafrechtsänderungsgesetz 1996 (33 Blg NR XX. GP) und das Suchtmittelgesetz darf in diesem Zusammenhang hingewiesen werden.
Dem Übereinkommen ist ein Anhang mit zwei Tabellen von Stoffen beigeschlossen, die zur unerlaubten Weiterverarbeitung oder Herstellung von Suchtgiften oder psychotropen Stoffen verwendet werden können. Diese Tabellen können durch Beschluß der VN-Suchtgiftkommission über Empfehlung des internationalen Suchtgiftkontrollrates geändert werden, wobei aus österreichischer Sicht die betreffende Bestimmung des Übereinkommens (Art. 12 Abs. 5) durch Art. 9 Abs. 2 B-VG gedeckt und daher nicht verfassungsändernd ist. Im laufenden Genehmigungsverfahren ist der Anhang nach dem derzeit geltenden Stand beigefügt.
Das Übereinkommen gilt derzeit für über 120 Staaten, darunter alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Österreich (ebenso wie für die Europäische Gemeinschaft) sowie für alle Nachbarstaaten Österreichs ausgenommen die Schweiz und Liechtenstein. Österreich hat das Übereinkommen am 25. September 1989 unterzeichnet. Für die Einleitung des Ratifikationsverfahrens war die inzwischen erfolgte Fertigstellung des Entwurfs für ein neues Suchtmittelgesetz maßgebend.
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen enthält neue völkerrechtliche Verpflichtungen, um die weltweite Zusammenarbeit gegen die unerlaubte Erzeugung und Herstellung, den Schmuggel, den unerlaubten Handel sowie gegen jede andere unerlaubte Verteilung von Suchtgiften und psychotropen Stoffen wesentlich zu verbessern. In den bestehenden Suchtgiftübereinkommen - der Einzigen Suchtgiftkonvention von 1961 und dem Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe - fehlen bestimmte völkerrechtliche Regelungen, um gegen die organisierten Formen des heutigen illegalen grenzüberschreitenden Drogenhandels vor allem international wirksam vorgehen zu können. Deshalb soll dieses Übereinkommen die Maßnahmen der internationalen Suchtstoffkontrolle, die in der Konvention von 1961 sowie im Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe vorgesehen sind, in diesem Bereich verstärken und ergänzen.
Dieses dritte Suchtgiftübereinkommen der Vereinten Nationen gilt für alle in den Anhängen der vorgenannten älteren Übereinkommen aufgelisteten Suchtgifte und psychotropen Stoffe. Seine wichtigsten Ziele sind:
- Umfassende Strafverfolgung des illegalen Drogenhandels in allen Erscheinungsformen sowie der damit zusammenhängenden kriminellen Tätigkeiten;
- Pönalisierung der Geldwäscherei sowie Abschöpfung der hohen Gewinne und Reichtümer aus Suchtgiftdelikten, die die Stabilität der Staaten sowie ihrer Wirtschaft und Gesellschaft bedrohen;
- Erweiterung des rechtlichen Instrumentariums für die internationale Rechtshilfe in Strafsachen einschließlich der Auslieferung;
- Verhinderung der Abzweigung von Chemikalien für die illegale Herstellung von Suchtgiften und psychotropen Stoffen.
Es ist vorgesehen, daß Österreich anläßlich der Ratifikation des Übereinkommens insgesamt drei Erklärungen abgibt, welche die künftige Vertragsanwendung hinsichtlich der im Übereinkommen enthaltenen Verweisungen auf innerstaatliches Recht, hinsichtlich der Erfüllung der im Übereinkommen enthaltenen Verpflichtung zur strafrechtlichen Verfolgung im Wege von Verwaltungsverfahren in Fällen geringerer Schwere und hinsichtlich der Voraussetzungen für die Leistung von Rechtshilfe betreffen. Diese Erklärungen werden im besonderen Teil näher erläutert.
Das Übereinkommen ist in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache authentisch und in demselben Umfang Gegenstand der Beschlußfassung des Nationalrates sowie des Bundesrates. Aus verwaltungsökonomischen Gründen werden jedoch nur die englische Sprachfassung und eine Übersetzung ins Deutsche in gedruckter Form vorgelegt. Die übrigen Sprachfassungen werden zur Auflage in der Parlamentsdirektion zur allfälligen Einsichtnahme bereitgestellt. (vgl. § 23 Abs. 2 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975)
II. Besonderer Teil
Artikel 1
Einige der in Artikel 1 definierten Begriffe wurden aus der Einzigen Suchtgiftkonvention 1961 und der Psychotropenkonvention 1971 übernommen. Daneben werden neue Begriffe - nur für den Geltungsbereich des vorliegenden Übereinkommens - umschrieben. So bezeichnet der (weite) Begriff "unerlaubter Verkehr" die in Artikel 3 Abs. 1 und 2 genannten Straftaten. Neue Begriffe beziehen sich auf die Einziehung der aus Suchtgiftdelikten stammenden Erträge und Vermögensgegenstände.
Artikel 2
Diese Bestimmung beschreibt zunächst den Zweck des Übereinkommens. Darüber hinaus macht sie die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen weitgehend vom innerstaatlichen Recht abhängig, indem sie den Vertragsparteien die zur Umsetzung erforderlichen Maßnahmen, insbesondere der Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen, (nur insoweit) zu treffen aufträgt, als diese "im Einklang mit den grundlegenden Bestimmungen ihrer jeweiligen innerstaatlichen Gesetzgebung" stehen (Vorbehaltsklausel). Das Übereinkommen zwingt also nicht zu (System-)Änderungen der innerstaatlichen Rechtsordnung, soweit diese die Ziele des Übereinkommens verwirklicht.
Neben dieser allgemeinen Bestimmung, die für das ganze Übereinkommen zur Anwendung kommt, finden sich zusätzlich an mehreren Stellen des Übereinkommens Formulierungen, die einen besonderen Vorbehalt zugunsten der auf die innerstaatliche Rechtslage der Vertragsstaaten erlauben, etwa für den Bereich der Straftatbestände in Art. 3 Abs. 1 lit. c, Abs. 2, Abs. 10 und Abs. 11, für den Bereich der Einziehung in Art. 5 Abs. 4 lit. c, Abs. 7 und Abs. 9 und für die kontrollierte Lieferung in Art. 11 Abs. 1.
Diese Bezugnahmen auf die "grundlegenden Bestimmungen der innerstaatlichen Gesetzgebung" oder die "Verfassungsgrundsätze und Grundsätze der Rechtsordnung" sollten nicht statisch verstanden werden; es kann nicht Zweck des Übereinkommens sein, Anpassungen der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten an gesellschaftliche Entwicklungen oder veränderte rechtspolitische Zielsetzungen zu verhindern. Österreich sollte daher, ähnlich wie dies auch die Bundesrepublik Deutschland zu Artikel 3 Abs. 2 getan hat - eine Erklärung des Inhalts abgeben, daß der Inhalt der genannten Begriffe einem Wandel unterliegen kann.
Artikel 3
Diese Kernbestimmung des Übereinkommens enthält einen international standardisierten Katalog der Straftaten und der für ihre Begehung vorzusehenden Sanktionen.
1. Die in Abs. 1 lit. a umschriebenen Handlungen (die - etwas vergröbert - als "Suchtgifthandel" im weitesten Sinn bezeichnet werden könnten) sind bereits nach der geltenden Rechtslage von den Straftatbeständen des Suchtgiftgesetzes umfaßt, soweit es sich nicht um die in den Anhängen 3 und 4 der Psychotropenkonvention 1971 enthaltenen Stoffe handelt. Auch letztere sollen durch die Regierungsvorlage des Suchtmittelgesetzes erfaßt werden.
Die in Abs. 1 lit. a (iv) und (v) und Abs. 1 lit. c (ii) enthaltenen Tatbestände (Herstellen, Befördern oder Verteilen von Gerät und Material in der Kenntnis, daß dieses bei dem unerlaubten Anbau oder der unerlaubten Gewinnung oder Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen oder für diese Zwecke verwendet werden soll; Organisieren, Leiten oder Finanzieren) sind nach österreichischem Recht, sofern sie sich nicht schon als unmittelbare Täterschaft darstellen, jedenfalls in jenen Fällen, in denen sich ein Zusammenhang mit einem Suchtgiftdelikt und ein darauf gerichteter Vorsatz nachweisen läßt, als Beteiligung (§ 12 StGB) strafbar.
Die in Abs. 1 lit. b und c (i) umschriebenen Geldwäschereihandlungen sind in Österreich nach den einschlägigen Bestimmungen des Strafgesetzbuches (§§ 165a, 278a Abs. 2), die seit 1. Oktober 1993 in Kraft stehen, strafbar. Bemerkt sei, daß der Vortatenkatalog der österreichischen Geldwäschereitatbestände - in Übereinstimmung mit dem inzwischen erreichten internationalen Standard - weit über die im Übereinkommen geforderten Delikte hinausgeht.
Die in Abs. 1 lit. c (iii) umschriebene Tathandlung wird für die in den Anhängen 3 und 4 der Psychotropenkonvention 1971 enthaltenen Stoffe durch einschlägige Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes (§ 51 in Verbindung mit § 84 Z 9), für die übrigen psychotropen Stoffe und die Suchtgifte durch § 15 SGG (nach der Regierungsvorlage: § 29 SMG) erfaßt.
Soweit die in Abs. 1 lit. c (iv) enthaltenen Tathandlungen nicht bereits als Beteiligung (§ 12 StGB) an einer einschlägigen Straftat erfaßt sind, können auch die Straftatbestände gegen verbrecherische Komplotte, Bandenbildung und kriminelle Organisationen zur Anwendung kommen.
Ebenso wie die in Abs. 1 lit. c umschriebenen Tatbestände, stehen auch die in Abs. 2 enthaltenen Tathandlungen des Besitzes, des Kaufes und des Anbaus für den persönlichen Verbrauch unter dem Vorbehalt der Verfassungsgrundsätze und der Grundsätze der Rechtsordnungen der Vertragsstaaten.
2. Ähnlich wie Art. 36 der Einzigen Suchtgiftkonvention 1961 enthält auch Art. 3 dieses Übereinkommens einen weiten Bereich von strafbaren Tatbeständen; hier wie dort stellt sich die Frage, ob die Schaffung ausschließlich gerichtlicher Strafdrohungen verlangt wird oder ob die nach österreichischem Recht für weniger schwerwiegende Fälle ausreichend erscheinende Absicherung durch Verwaltungsstrafbestimmungen ausreicht. Wie bereits in der Regierungsvorlage (614 BlgNR XIV. GP 91) zur genannten Konvention ausgeführt, widerspräche es einerseits grundsätzlich dem österreichischen Rechtsdenken, für einen so weiten Rechtsbereich uneingeschränkt und allgemein gerichtliche Strafdrohungen vorzusehen, und liefe andererseits dem Bemühen zuwider, den Bereich des gerichtlich Strafbaren auf ein kriminalpolitisch notwendiges und sinnvolles Maß zu beschränken. Unter Hinweis darauf, daß in internationalen Abkommen der Begriff der gerichtlichen Strafrechtspflege verwendet wird, weil die meisten Rechtssysteme ein Verwaltungsstrafrecht in der in Österreich gegebenen Ausgestaltung nicht kennen, erschien eine Auslegung möglich, die die Verpflichtungen aus Art. 36 der Konvention teilweise durch die Schaffung von Verwaltungsstraftatbeständen als erfüllt ansah. Zu diesem Zweck gab Österreich zu Art. 36 der Einzigen Suchtgiftkonvention 1961 folgende Erklärung ab: "Die in dieser Bestimmung enthaltene Verpflichtung der Vertragspartei kann auch durch die Schaffung von Verwaltungsstraftatbeständen erfüllt werden, die eine angemessene Ahndung für die darin genannten Verstöße vorsehen."
Angesichts der analogen Sachlage sollte Österreich auch zu Art. 3 des vorliegenden Übereinkommens (und ebenso zu § 22 der Psychotropenkonvention 1971) eine gleichlautende Erklärung abgeben.
In diesem Zusammenhang ist auch auf Artikel 25 zu verweisen, wonach Rechte oder Pflichten der Vertragsparteien aus den früheren Suchtgiftübereinkommen durch dieses Übereinkommen nicht berührt werden.
3. Die in Abs. 4 lit. b bis d den Vertragsstaaten freigestellten Maßnahmen der Behandlung, Rehabilitation usw. entsprechen dem im österreichischen Suchtgiftgesetz seit langem verankerten Prinzip "Therapie statt Strafe", das durch das neue Suchtmittelgesetz ausgebaut und verfeinert werden soll.
Die in Abs. 5 genannten erschwerenden Umstände finden sich im österreichischen Recht teils als den Strafsatz erhöhende Tatbestandsmerkmale, teils können sie nach den allgemeinen Regeln der Strafbemessung als Erschwerungsgrund berücksichtigt werden.
Abs. 10 legt fest, daß die internationale Zusammenarbeit hinsichtlich der in diesem Artikel umschriebenen strafbaren Handlungen nicht aus dem Grund abgelehnt werden kann, daß die dem Ersuchen zugrundeliegende strafbare Handlung auch als fiskalische oder politische anzusehen ist; dies jedoch nur vorbehaltlich der Verfassungsordnung und der grundlegenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften. §§ 14 und 15 ARHG sind in diesem Zusammenhang als grundlegende Bestimmungen anzusehen und können in Ausnahmefällen zur Ablehnung eines Ersuchens führen.
Artikel 4
Die Bestimmung verpflichtet die Vertragsstaaten, unter bestimmten Voraussetzungen (räumlichen oder persönlichen Anknüpfungspunkten) ihre Gerichtsbarkeit für die in Art. 3 Abs. 1 umschriebenen strafbaren Handlungen zu begründen. Sie ist in engem Zusammenhang mit den Bestimmungen über die Auslieferung in Artikel 6 zu sehen; beide Vorschriften zusammen sollen sicherstellen, daß Straftäter entweder der Gerichtsbarkeit ihres Aufenthaltsstaates unterliegen oder von diesem an einen Staat ausgeliefert werden, der Gerichtsbarkeit über sie besitzt ("aut dedere aut iudicare", Art. 6 Abs. 9).
Österreich erfüllt die Verpflichtungen aus dieser Bestimmung mit den allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches über die Geltung der österreichischen Strafgesetze (§§ 62-67 StGB).
Artikel 5
Diese Bestimmung stellt ein weiteres Kernstück des Übereinkommens dar; sie begründet Verpflichtungen in bezug auf die Einziehung von Suchtmitteln sowie von aus einschlägigen Straftaten stammenden Erträgen und Vermögensgegenständen in zweierlei Hinsicht: Zum einen sind die Vertragsparteien verpflichtet, innerstaatlich für die Einziehung zu sorgen, zum anderen haben sie eine internationale Zusammenarbeit durch die wechselseitige Erfüllung entsprechender Ersuchen anderer Staaten zu ermöglichen.
1. Die von Abs. 1 lit. b geforderte Möglichkeit zur Einziehung von Suchtstoffen, psychotropen Stoffen und Tatwerkzeugen wird durch die allgemeine Einziehungsbestimmung im Strafgesetzbuch und Spezialnormen im Suchtgiftrecht sichergestellt. Dem Charakter der Einziehung als vorbeugende Maßnahme entspricht es allerdings, daß nur jene Gegenstände einzuziehen sind, die auf Grund ihrer besonderen Beschaffenheit gefährlich erscheinen. Dies wird bei Suchtgiften und Suchtstoffen stets der Fall sein, bei den Tatwerkzeugen wird es auf den Einzelfall ankommen. Insoweit wird Österreich die Verpflichtung aus Abs. 1 lit. b (nur) im Rahmen der grundlegenden Bestimmungen seines Strafrechtes erfüllen.
Die in Abs. 1 lit. a vorgesehene Abschöpfung von Erträgen aus den in Art. 3 Abs. 1 umschriebenen Straftaten und von Vermögensgegenständen, deren Wert demjenigen solcher Erträge entspricht, wird nach geltender österreichischer Rechtslage weitgehend durch die im Suchtgiftgesetz vorgesehenen "nutzenorientierten Geldstrafen" und die bei deren Nichteinbringlichkeit vorgesehenen Ersatzfreiheitsstrafen ermöglicht. Mit dem Entwurf zu einem Strafrechtsänderungsgesetz 1996 (Regierungsvorlage 33 BlgNR XX. GP) soll die schon derzeit bestehende Bestimmung über die Abschöpfung der Bereicherung (§ 20a StGB) zu einer eigenständigen, nicht als Strafe ausgestalteten Sanktion bei allen Straftaten, die zu einem unrechtmäßigen Vermögensvorteil in beträchtlichem Ausmaß geführt haben, sowie bei kriminellen Organisationen und deren Mitgliedern ausgebaut werden. Damit wird eine umfassende Erfüllung der aus Abs. 1 lit. a erfließenden Verpflichtungen angestrebt.
2. Die in Abs. 2 vorgesehenen vorläufigen Maßnahmen, die der Sicherstellung der Einziehung dienen, können nach geltender Rechtslage teilweise nach den Bestimmungen der Strafprozeßordnung über Beschlagnahme (§§ 98, 143 StPO) und über die einstweilige Verfügung zur Sicherung einer Abschöpfung (§ 144a StPO) ergriffen werden. Allerdings ist das zuletzt genannte Rechtsinstrument nach seinem Wortlaut auf die "nutzenorientierten Geldstrafen" des geltenden Suchtgiftrechtes nicht anwendbar. Abhilfe werden auch hier die im Strafrechtsänderungsgesetz 1996 vorgeschlagenen Bestimmungen bringen.
In Fällen des Verdachts auf Geldwäscherei kann die Sicherheitsbehörde nach den Bestimmungen des Bankwesengesetzes (§ 41 Abs. 1 und 3) Kredit- und Finanzinstituten auftragen, eine laufende oder bestehende Transaktion zu unterlassen oder aufzuschieben. Die gleichen Bestimmungen kommen auch auf Versicherungsunternehmen für den Bereich der Lebensversicherung zur Anwendung (§ 18a Versicherungsaufsichtsgesetz 1978).
3. Die in Abs. 3 vorgesehene Befugnis der innerstaatlichen Behörden, Bank-, Finanz- und Geschäftsunterlagen zur Verfügung gestellt zu erhalten oder zu beschlagnahmen, wird durch die Aufbewahrungs-, Mitteilungs- und Auskunftspflichten der Kredit- und Finanzinstitute abgesichert, die im Bankwesengesetz (§§ 40, 41) vorgesehen sind. Auch diese Bestimmungen sind im Bereich der Lebensversicherung anwendbar. In Übereinstimmung mit Abs. 3 zweiter Satz durchbricht die erwähnte, in Österreich den Gerichten vorbehaltene Befugnis das Bankgeheimnis (§ 38 Abs. 2 Z 2 Bankwesengesetz).
Allerdings kann Abs. 3 insgesamt wohl nur so verstanden werden, daß es das Übereinkommen als selbstverständlich voraussetzt, daß Kredit- und Finanzinstitute die Identität ihrer Kunden kennen. Es dient daher auch der Erfüllung der Verpflichtungen aus dieser Bestimmung, wenn die Bundesregierung beabsichtigt, mit Wirkung vom 1. Juli 1996 die Ausnahmen von der Identifizierungspflicht bei Wertpapierkonten und Geschäften nach § 12 des Depotgesetzes (§ 40 Abs. 1 Z 1 Bankwesengesetz) aufzuheben.
4. Abs. 4 umschreibt, wie die zwischenstaatliche Rechtshilfe bei der Einziehung erfolgen soll. Rechtshilfe soll sowohl in bezug auf die Einziehung (lit. a) als auch in bezug auf vorläufige Maßnahmen (lit. b) geleistet werden.
Abs. 4 lit. a räumt den Vertragsstaaten die Möglichkeit ein, zwischen zwei Alternativen zu wählen, nämlich der Einleitung eines eigenen Verfahrens auf Grund eines ausländischen Ersuchens (i) oder der innerstaatlichen Vollziehung der ausländischen Einziehungsentscheidung (ii). Die erste Alternative ist in Österreich schon nach geltendem Recht möglich, wenn die Voraussetzungen der innerstaatlichen Gerichtsbarkeit (§§ 64, 65 StGB) gegeben sind, was bei Suchtgiftdelikten häufig der Fall sein wird. Ergänzend dazu dient die im Strafrechtsänderungsgesetz 1996 vorgeschlagene Einführung eines Verfalls (der sich grundlegend vom Verfall des geltenden Rechts unterscheidet) unter anderem dazu, Vermögenswerte zu vereinnahmen, die im Inland vorgefunden werden und aus einer im Ausland von einem Ausländer begangenen Straftat stammen, für die keine österreichische Gerichtsbarkeit besteht.
Zur zweiten Alternative können nach geltendem Recht lediglich ausnahmsweise die Bestimmungen des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes über die Vollstreckung von Geldstrafen herangezogen werden, jedoch nur, wenn der Täter österreichischer Staatsbürger ist. Die im Strafrechtsänderungsgesetz 1996 vorgeschlagenen Änderungen des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes werden jedoch eine allgemeine Rechtsgrundlage zur Vollstreckung ausländischer vermögensrechtlicher Anordnungen strafrechtlicher Natur schaffen.
Die vorläufigen Maßnahmen werden dann ebenfalls durchgeführt werden können.
Nach Abs. 4 lit. c werden die unter lit. a und b vorgesehenen Entscheidungen oder Maßnahmen von der ersuchten Vertragspartei nach Maßgabe und vorbehaltlich ihres innerstaatlichen Rechts und ihrer Verfahrensregeln durchgeführt. Art. 7 Abs. 6-19 wird sinngemäß angewendet (Abs. 4 lit. d).
5. Abs. 6 sieht vor, daß nicht nur die Erträge selbst der Einziehung und den vorläufigen Maßnahmen unterliegen, sondern auch jene Vermögensgegenstände, die durch im einzelnen beschriebene Umwandlungen und Vermischungen aus diesen Erträgen hervorgegangen sind. Diesem Grundgedanken trägt das in der Regierungsvorlage zum Strafrechtsänderungsgesetz 1996 vorgeschlagene neue Rechtsinstrument der Abschöpfung der Bereicherung umfassend Rechnung: Wer eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen und dadurch Vermögensvorteile erlangt hat, soll zur Zahlung eines Geldbetrages in Höhe der eingetretenen Bereicherung zu verurteilen sein; ob das unmittelbar Erlangte noch vorhanden oder schon in andere Vermögenswerte umgetauscht worden ist, soll dabei ebenso ohne Belang sein wie die Frage, ob die Vermögensgegenstände, die der Täter besitzt, durch eine geschlossene Kette von Umwandlungen auf das ursprünglich Erlangte zurückgeführt werden können (33 BlgNR XX. GP 26 f).
6. Abs. 7 stellt es den Vertragsstaaten frei, hinsichtlich des rechtmäßigen Ursprungs mutmaßlicher Erträge oder anderer einziehbarer Vermögensgegenstände eine Umkehr der Beweislast vorzusehen; die Bestimmung steht unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Grundsätze des innerstaatlichen Rechts und der innerstaatlichen Verfahrensarten. In der Regierungsvorlage zu einem Strafrechtsänderungsgesetz 1996 wird der Grundgedanke aufgegriffen: Für Fälle der fortgesetzten oder wiederkehrenden (Mittel- und) Schwerkriminalität und bei Mitgliedern krimineller Organisationen wird eine partielle Beweislastumkehr in der Weise vorgeschlagen, daß es bei Vorhandensein bestimmter, mutmaßlich aus Straftaten stammender Vermögenswerte dem Täter oder dem Mitglied einer kriminellen Organisation obliegt, den rechtmäßigen Erwerb des Vermögens glaubhaft zu machen, das andernfalls von der Vermutung krimineller Herkunft erfaßt würde (Bescheinigungslastumkehr).
Artikel 6
Das Übereinkommen überläßt sowohl die Voraussetzungen als auch das Verfahren der Auslieferung weitgehend den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchten Staates bzw. den in den geltenden Auslieferungsverträgen vorgesehenen Bedingungen (Abs. 5).
Der Artikel findet - entsprechend der von Österreich zu Art. 3 abzugebenden interpretativen Erklärung - auf alle von den Vertragsparteien nach Art. 3 Abs. 1 umschriebenen gerichtlich strafbaren Handlungen Anwendung.
Abs. 2 will sicherstellen, daß diese Straftaten als in die in bereits bestehenden Auslieferungsverträgen enthaltenen Kataloge von Straftaten einbezogen gelten. Bei neu abzuschließenden Verträgen dieses Typs besteht eine Verpflichtung, die Straftaten des Art. 3 Abs. 1 als auslieferungsfähig einzubeziehen.
Abs. 3 ermöglicht es Staaten, die - anders als Österreich - nach innerstaatlichem Recht ohne Bestehen eines Vertrages nicht ausliefern dürfen, das vorliegende Übereinkommen als ausreichende Grundlage für die Auslieferung wegen der in Art. 3 genannten Straftaten anzusehen.
Nähere Verfahrensbestimmungen enthalten die Absätze 5 bis 8.
Abs. 9 verankert das Prinzip "aut dedere aut iudicare": Ein Vertragsstaat, auf dessen Hoheitsgebiet sich ein Verdächtiger aufhält, hat die Strafverfolgung unverzüglich einzuleiten (die Sache seinen zuständigen Behörden zu unterbreiten), sofern er den Täter nicht ausliefert. Die Bestimmung knüpft an die Regelung der inländischen Gerichtsbarkeit in Artikel 4 des Übereinkommens an (siehe dort).
Artikel 7
Die Verbesserung der Rechtshilfe bei Ermittlungen, Strafverfolgungen und Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit den in Art. 3 Abs. 1 umschriebenen Straftaten ist ein wesentliches Ziel dieses Übereinkommens.
Die völkerrechtliche Verpflichtung zur Leistung von Rechtshilfe nach diesem Übereinkommen geht nur so weit, als eine solche nicht durch andere bilaterale oder multilaterale Verträge bereits besteht; nach Abs. 7 kommen die Verfahrensbestimmungen der Absätze 8 bis 19 nur zur Anwendung, sofern die Vertragsparteien nicht durch bestehende Verträge über internationale Rechtshilfe gebunden sind. Eine Vereinbarung über die Anwendung der Verfahrensbestimmungen des Übereinkommens anstelle jener eines bestehenden Vertragsverhältnisses soll jedoch möglich sein (Abs. 7 letzter Satz).
Abs. 2 bestimmt den Mindestumfang der zu leistenden Rechtshilfe. Die Gewährung einer weitergehenden Hilfeleistung, soweit nach innerstaatlichem Recht des ersuchten Staates zulässig, wird dadurch nicht ausgeschlossen (Abs. 3).
Österreich hat das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen ratifiziert und darüber hinaus zahlreiche bilaterale Rechtshilfeverträge abgeschlossen. Zudem ist es auf Grund der Bestimmungen seines Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes in der Lage, Rechtshilfehandlungen auch ohne Bestehen eines Vertragsverhältnisses zu gewährleisten.
Für die Öffnung und Sperre von Bankkonten ist jedenfalls das Gericht als zuständige Rechtshilfebehörde im Sinne dieses Übereinkommens anzusehen. In einem innerstaatlichen Verfahren sind die österreichischen Gerichte in der Lage, unter Durchbrechung des Bankgeheimnisses die Öffnung und Sperre von Bankkonten und die Vorlage von Finanz- und Wirtschaftsaufzeichnungen anzuordnen, sobald ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet wurde, das heißt, sobald das Gericht irgendeine strafrechtliche Maßnahme gegen einen bekannten oder unbekannten Täter angeordnet hat. Auch auf Grund des Ersuchens einer ausländischen Behörde in einem Strafverfahren kann das inländische Rechtshilfegericht auf der Grundlage des von dieser Behörde bekanntgegebenen Sachverhalts seine Entscheidung über die Öffnung und Sperre von Bankkonten und die Vorlage von Wirtschaftsaufzeichnungen treffen. Das ausländische Strafverfahren muß schon nach der Rechtsprechung zum geltenden Recht nur einem inländischen gerichtlichen Strafverfahren entsprechen, nicht aber bei einem ausländischen Gericht anhängig sein (s. OGH 15 Os 126,127/94-6 und 13 Os 34/95-7). Das Strafrechtsänderungsgesetz 1996 soll diese Rechtsprechung durch eine entsprechende Änderung im § 56 des Auslieferung- und Rechtshilfegesetzes bestätigen.
Abs. 5 ist so zu verstehen, daß das österreichische Bankgeheimnis im zwischenstaatlichen Rechtshilfeverkehr im gleichen Umfang durchbrochen werden kann wie gegenüber den österreichischen Gerichten in inländischen Strafverfahren. Dieser Grundsatz der Gleichbehandlung inländischer und ausländischer Strafverfahren ergibt sich im übrigen auch aus Art. 7 Abs. 15 lit. c.
Als zuständige Behörde nach Abs. 8, die befugt ist, Rechtshilfeersuchen entgegenzunehmen, wird die Bundesregierung dem Generalsekretariat das Bundesministerium für Justiz notifizieren. Ebenso wird sie ihm nach Abs. 9 die deutsche Sprache als für Österreich annehmbare Sprache für Rechtshilfeersuchen notifizieren.
Zu Abs. 10 bis 12 ist die Abgabe einer Erklärung beabsichtigt, die sich bereits auf die im Strafrechtsänderungsgesetz 1996 vorgeschlagene Neufassung des § 56 des Auslieferung- und Rechtshilfegesetzes bezieht.
Artikel 8
Die den Mitgliedstaaten eröffnete Möglichkeit, einander Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung zu übermitteln, ergibt sich für Österreich bereits aus den Art. 60 und 74 ARHG.
Artikel 9
Neben der Rechtshilfe im Strafverfahren gibt es zahlreiche andere Formen der Zusammenarbeit, um Suchtmittelstraftaten nach Artikel 3 Abs. 1 aufzuklären und die Täter vor Gericht zu bringen. Artikel 9 verpflichtet die Vertragsstaaten dazu, auch diese Formen der Zusammenarbeit anzuwenden und zählt die wichtigsten in Absatz 1 beispielhaft auf, darunter zB der Austausch von Rauschgiftverbindungsbeamten (lit. e).
Absatz 2 verpflichtet darüber hinaus jede Vertragspartei, die notwendigen Ausbildungsprogramme für das beteiligte Personal durchzuführen. Absatz 3 schafft eine völkerrechtliche Grundlage für die Zusammenarbeit von Polizei und Zoll in den Bereichen Forschung und Ausbildung zur Bekämpfung des unerlaubten grenzüberschreitenden Suchtgifthandels sowie zur Abhaltung einschlägiger regionaler und internationaler Konferenzen und Seminare.
Artikel 10
Artikel 10 verpflichtet die Vertragsparteien zur Zusammenarbeit mit den sogenannten Transitstaaten, um ihnen "nach Möglichkeit" die benötigte Hilfe und Unterstützung zu gewähren. Es handelt sich vor allem um lateinamerikanische, karibische und afrikanische Staaten, die von den Schmuggelrouten für Kokain und Heroin auf dem Wege in die USA oder nach Westeuropa berührt werden. Die geforderte Zusammenarbeit ist durch die österreichische Mitarbeit in im Bereich der Vereinten Nationen, insbesondere der in der VN-Suchtgiftkommission, gewährleistet.
Artikel 11
Als kontrollierte Lieferung wird eine sicherheitsbehördliche Ermittlungstechnik bezeichnet, die darin besteht, daß die Sicherheitsbehörden bei einer aktuell stattfindenden Straftat (zB Suchtgifttransport) nicht sofort eingreifen, sondern ihren weiteren Ablauf mit dem Zweck beobachten, an bisher unbekannte Mittäter, Drahtzieher, Organisationsstrukturen usw. heranzukommen. Die Anwendung der kontrollierten Lieferung steht nach Abs. 1 unter dem Vorbehalt der Grundsätze der innerstaatlichen Rechtsordnung und wird nach Absatz 2 im Einzelfall entschieden. Eine österreichische Rechtsgrundlage hiefür findet sich derzeit im Sicherheitspolizeigesetz (§ 23).
Artikel 12
In diesem Artikel wird die Kontrolle der Chemikalien geregelt, die für illegale Suchtgiftherstellung mißbraucht werden können. Es handelt sich zunächst um Stoffe, die als Anlage zum Übereinkommen in zwei Tabellen mit Stoffen aufgelistet sind. Die Listen können nach einem in den Absätzen 2 bis 7 geregelten Verfahren von den zuständigen Gremien der Vereinten Nationen geändert oder ergänzt werden. Tabelle I enthält sogenannte Vorläufersubstanzen, aus denen durch wenige chemische Schritte unmittelbar Suchtgifte (zB Amphetamin) hergestellt werden können. Chemische Stoffe, aus denen erst nach einer größeren Anzahl chemischer Reaktionen Suchtgifte produziert werden können, sowie die vorrangig für die unerlaubte Herstellung verwendeten Lösungsmittel sind in Tabelle II aufgeführt. Dazu gehören die Massenchemikalien Aceton, Essigsäureanhydrid und Ether, die auf dem Weltmarkt in großen Mengen gehandelt und zur Herstellung der unterschiedlichsten Industrieerzeugnisse verwendet werden. Für die unerlaubte Herstellung von Suchtmitteln wird weit weniger als ein Prozent der Weltproduktion dieser Stoffe abgezweigt.
Die Absätze 1 und 9 verpflichten die Vertragsstaaten, für alle Stoffe ein Überwachungssystem und weitere Kontrollmaßnahmen vorzusehen, die in Absatz 9 lit. a bis e näher beschrieben werden.
Absatz 10 lit. a regelt zusätzliche Maßnahmen beim Export von den Stoffen in Tabelle I. Die exportierenden Staaten müssen vor der Ausfuhr dieser Stoffe den zuständigen Behörden des Einfuhrlandes bestimmte Informationen über jede Ausfuhrsendung liefern, sofern diese Einfuhrstaaten dem VN-Generalsekretär einen entsprechenden Informationswunsch notifiziert haben.
Die vorgenannten Kontrollmaßnahmen betreffen den Binnen- und Außenhandel mit Waren im Sinne des Gemeinsamen Zolltarifs. Es ist deshalb eine Regelungskompetenz der Europäischen Gemeinschaft (EG) gemäß Artikel 113 EG-Vertrag anzunehmen. Aus diesem Grund ist auch die Europäische Gemeinschaft Vertragspartei des Übereinkommens. Im Rahmen des Gemeinschaftsrechts gelten hierzu die Verordnungen des Rates (EWG) 3677/90 und 900/192 und die Verordnungen der Kommission (EWG) 3769/92 und 2959/93.
Artikel 13
Die Vorschrift soll die Kontrollmaßnahmen nach Artikel 12 ergänzen. Unter "Material" sind andere als die in der Anlage aufgezählten, bei der unerlaubten Herstellung von Suchtgiften und psychotropen Stoffen benötigten Stoffe zu verstehen, wie zB Filtermaterial oder Brennstoffe für die bei Trocknungsvorgängen benutzten Stromaggregate. Der Begriff "Gerät" umfaßt alle für die unerlaubte Drogenherstellung eingesetzten Geräte und Instrumente, wie zB Stromaggregate, Tablettierungsmaschinen, Einrichtungen zum Trocknen von Cocapaste, Laborgeräte, usw. Da die Vorschrift noch stärker als Artikel 12 Waren des allgemeinen Handels und Bedarfs betrifft, wurde ihre Anwendung ausdrücklich in das Ermessen der Vertragsparteien gestellt.
Artikel 14
In dieser Vorschrift stößt die Forderung der westlichen Industrieländer, den illegalen Anbau von Suchtmitteln einzudämmen und zu vernichten (Absatz 2), auf die Gegenforderung der Anbauländer, die unerlaubte Suchtmittelnachfrage in den sogenannten Konsumländern zu beseitigen (Absatz 4). Gleichzeitig versichern sich beide Seiten, daß ihre jeweiligen Anstrengungen nicht weniger streng sein werden als die Maßnahmen, die sie nach den beiden bisherigen Suchtgiftübereinkommen ergreifen (Absatz 1). Die Möglichkeit größerer Anstrengungen wird dadurch nicht ausgeschlossen. Sie wird jedoch absichtlich nicht erwähnt, um zu vermeiden, daß der einen oder anderen Seite die "Hauptursache" für das Problem des Suchtmittelmißbrauchs in der Welt angelastet werden kann. Artikel 14 enthält somit den Grundkonsens der "gemeinschaftlichen Verantwortung" für das Problem des Mißbrauchs von Suchtmitteln, wie er schon in der Schlußdeklaration der VN-Konferenz über Suchtmittelmißbrauch und unerlaubten Suchtmittelverkehr im Juni 1987 angenommen wurde. Diesem Geist des Kompromisses entspricht es, daß in den Absätzen 2 und 5 nur freiwillige Maßnahmen der Vertragsparteien formuliert werden bzw. die Vertragsparteien die "geeigneten Maßnahmen" zur Erreichung der genannten Ziele selbst bestimmen.
Artikel 15
Nach diesem Artikel müssen die Vertragsstaaten dafür sorgen, daß die auf ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen gewerblichen Beförderungsmittel (zu Lande, zu Wasser und in der Luft) nicht für den Handel und Schmuggel mit illegalen Suchtmitteln mißbraucht werden. Die Staaten müssen die bei ihnen ansässigen gewerblichen Beförderungsunternehmer daher zur Einhaltung zweckdienlicher Vorsichtsmaßnahmen veranlassen. Dabei kann es sich um die spezielle Schulung des Personals, die vorherige Vorlage der Ladeverzeichnisse, die Verwendung fälschungssicherer Siegel auf den Behältnissen uä. Sicherheitsvorkehrungen handeln.
Artikel 16
Dieser Artikel verlangt, daß rechtmäßige Ausfuhren von Suchtmitteln mit ordnungsgemäßen Unterlagen ausgestattet sind, die die in den internationalen Suchtgiftübereinkommen aufgeführten Bezeichnungen der Suchtmittel sowie weitere Angaben zur einwandfreien Identifizierung der Sendung, ihres Absenders, Exporteurs, Importeurs und Empfängers enthalten.
Artikel 17
Die Bestimmung soll die internationale Drogenbekämpfung im Seebereich entscheidend verbessern. Sie enthält spezielle völkerrechtliche Regelungen für das Aufbringen und Durchsuchen fremder und eigener Schiffe auf der Hohen See einschließlich der Ausschließlichen Wirtschaftszone eines Küstenstaates auf Ersuchen oder mit Genehmigung des jeweiligen Flaggenstaates. Die Genehmigung kann nach Abs. 6 von Bedingungen abhängig gemacht werden. Insbesondere kann Entschädigung für den Fall ausbedungen werden, daß die gegen das Schiff ergriffenen Maßnahmen einen Schaden verursacht haben und der Verdacht des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs unbegründet war.
Im Hinblick darauf, daß die Bestimmung für Österreich als Binnenstaat nur hinsichtlich von Schiffen, die die österreichische Flagge führen, in Betracht kommt, ist davon auszugehen, daß sie für Österreich eine untergeordnete Rolle spielen wird.
Artikel 18
Die Vorschrift soll sicherstellen, daß Zollfreizonen nicht für den unerlaubten Handel und Schmuggel von Suchtmitteln mißbraucht werden. Hierzu findet ua. die Verordnung (EWG) des Rates Nr. 2504/88 Anwendung.
Artikel 19
Die Benutzung des Postwegs für den unerlaubten Suchtmittelverkehr soll ebenfalls durch innerstaatliche Maßnahmen und internationale Zusammenarbeit unterbunden werden.
Artikel 20-23
Sie regeln die Überwachung der Anwendung des Übereinkommens durch die zuständigen Dienststellen der Vereinten Nationen, die Suchtgiftkommission ("Kommission") sowie den Internationalen Suchtstoff-Kontrollrat ("Kontrollrat"). Die Überwachung beruht im wesentlichen auf den von den Vertragsstaaten nach Artikel 20 einzureichenden Angaben. Die Kommission kann insbesondere Anregungen und allgemeine Empfehlungen abgeben. Der Kontrollrat kann darüber hinaus eine Vertragspartei auffordern, gegebenenfalls notwendige Abhilfemaßnahmen zu treffen: dies gilt allerdings nur für die Anwendung der Artikel 12, 13 und 16. Nach Artikel 23 erstellt der Kontrollrat einen Jahresbericht über seine Arbeit, den der Generalsekretär veröffentlicht. Die Vertragsparteien gestatten seine unbeschränkte Verbreitung.
Artikel 24
Jede Vertragspartei kann auch strengere oder schärfere Maßnahmen treffen, als sie in diesem Übereinkommen vorgesehen sind.
Artikel 25
Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus der Einzigen Suchtgiftkonvention von 1961 und dem Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe werden durch dieses Übereinkommen nicht aufgehoben.
Artikel 26-34
Die Artikel 26-34 enthalten die üblichen Schlußbestimmungen, einschließlich einer Streitschlichtungsklausel in Artikel 32.
Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anläßlich der Genehmigung des vorliegenden Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, daß dessen arabische,
chinesische, französische, russische und spanische Sprachfassungen dadurch kundzumachen sind, daß sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.
Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung dieser Sprachfassungen Abstand genommen.
Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf.
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