rechtshilfe innsbruck
 
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Repressionen der Staatsorgane durch Verhaftungen und willkürliche Strafen gegen linke AktivistInnen sind alltäglich. Die Rechtshilfe Innsbruck ist bemüht, sämtliche Meldungen von polizeilichen Übergriffen, Festnahmen, Strafverfügungen und jeglicher weiteren staatlichen Repression gegen politischen AktivistInnen zu sammeln, zu informieren und im schlimmsten Fall juristischen Beistand zu organisieren. Das funktioniert aber nur, wenn ihr mit uns zusammen arbeitet und Euch auch bei uns meldet! Repression ist keine Sache, die man individuell lösen muss: Wir stehen hinter Euch!
Um im Vorfeld schon einige Fehler zu vermeiden, haben wir hier ein paar Rechtshilfe-Tipps zusammengestellt.

Fangen wir mal mit dem Grundlegendsten an, der „Aussageverweigerung“!!! Für viele schon ein leidiges Thema, und doch passiert es immer wieder, dass AktivistInnen in Ausnahmesituationen mehr sagen als sie müssen/sollten.

AUSSAGEVERWEIGERUNG

„Ich mache von meinem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch!“ Du sagst am besten gar nichts!! Das ist das beste für dich und alle anderen Betroffenen. Nichts zu sagen heißt, auch wirklich nichts zu sagen: kein „Ich weiß nicht“, „Ich war gar nicht dabei“, „Ich hab eh nichts getan“… Denn wenn du einmal anfängst zu reden und sei es scheinbar noch so belanglos, dann werden die Bullen nachhaken und alles gegen dich verwenden. Du darfst nie vergessen, dass sie lediglich BELASTENDES Material gegen dich sammeln!

Aussageverweigerung ist immer das Sicherste, denn:
Aussagen können dich und andere direkt oder indirekt belasten.
Du weißt nie was mit deiner Aussage passiert.
Aussagen verraten immer etwas über dich oder andere.
Aussagen bieten keinen Schutz vor Verfolgung.
Es gibt keine harmlosen Aussagen.

In Ausnahmesituationen, unter Stress und vielleicht auch noch begleitet von Angst, kann es passieren, dass du keine Kontrolle über das hast, was du sagst und merkst vielleicht gar nicht in was du dich verstrickst. Darum ist es einfacher gar keine Aussage zu machen als dich darauf zu konzentrieren, was du möglicherweise sagst und wen du damit noch gefährden könntest. Jede Info kann Teil einer Anklagekonstruktion werden!

Entlastendes Material ist nur für deineN AnwaltIN wichtig! Also liefere den Bullen keine Möglichkeit, deine Verteidigung nach ihren Wünschen zurechtzubiegen!

Wir haben das Recht auf Aussageverweigerung!!!

Die einzigen Daten, die Du angeben musst, sind: Name – Adresse – Geburtsdatum! Wenn Du minderjährig bist: die Namen deiner Erziehungsberechtigten.

BRIEFE VOM AMT / VORLADUNGEN

Was tun, wenn die Polizei dich zur Einvernahme vorladet?

Wenn sich die Polizei nur telefonisch bei euch meldet und euch auffordert vorbei zu kommen, habt ihr gar nichts zu tun! Ihr müsst nur auf schriftliche Aufforderungen reagieren.

RSA-Brief, mit blauem Kuvert:
Ein solches Schreiben darf nur dem/der EmpfängerIn höchstpersönlich oder seinem/ihrem »Postbevollmächtigter/n« übergeben werden (Formular am Postamt).

RSB-Brief, mit weissem Kuvert:
Hier darf die/der BriefträgerIn den Brief jeder/s erwachsenen/r MitbewohnerIn bzw. der ArbeitgeberIn oder einer ArbeitnehmerIn der EmpfängerIn aushändigen. Ist niemand zuhause, hinterlässt der/die BriefträgerIn im Briefkasten eine gelbe Hinterlegungsanzeige. Auf der muss stehen, wo, ab wann und wie du den Brief abholen kannst.

Hol solche Briefe möglichst rasch ab, da sonst wichtige Fristen versäumt werden!!!!

Schau auf der Ladung nach, ob sich eine Androhung einer zwangsweisen Vorführung darin befindet. Du kannst den Termin auch verschieben – du hast halt keine Zeit (Arbeit, Uni, etc.) oder bist krank (ärztliches Attest).

Wenn du hingehst, besprich dich vorher mit FreundInnen oder der Rechtshilfe. Denk daran: Ihr habt in JEDER Gesprächssituation mit der Polizei das Recht die Aussage zu verweigern. Als BeschuldigteR, VerdächtigeR, GeschädigteR, ZeugIn, etc …

Als ZeugIn oder GeschädigteR hast du ein Entschlagungsrecht, wenn du dich oder nahe Verwandte mit deiner Aussage belasten könntest. Davon kannst du auch ruhig Gebrauch machen. Denn nicht selten sind Leute zuerst als ZeugInnen oder GeschädigteR einvernommen worden und haben dann eine Anklage bekommen. »Ich mache von meinem Entschlagungsrecht Gebrauch« und SCHLUSS – AUS! Wie gehabt: Es reicht, dass du weißt, dass du nichts sagen musst. Du musst es nicht begründen.

EINSPRUCH!!! BEI VERWALTUNGSSTRAFEN

Fast jedeR von uns kennt es: Der Abend war echt wunderbar – bis da dieser Bulle war. Nichts vermiest einem im Nachhinein so sehr die Party oder die Aktion, als wenn man sich danach Gedanken drüber machen muss, wie viel an Strafe wieder auf eineN zukommt.
Ein Beispiel: Du besuchst ein Konzert oder eine Veranstaltung und du wirst von den Bullen kontrolliert und sie verlangen deinen Ausweis. Oft geht´s schnell und die Staatsmacht sieht ihre Autorität verletzt. Im Nachhinein hängen dir die Bullen oft was an. Du hättest dich den BeamtInnen gegenüber aggressiv verhalten oder sie beschimpft, PassantInnen behindert, die öffentliche Ordnung verletzt oder die Ruhe gestört. Das kann dich schon mal einige hundert Euros an Verwaltungsstrafen kosten!
Natürlich kann´s auch vorkommen, dass du wirklich übertrieben hast; zB. bei Sachen, bei denen man sich besser nicht erwischen lässt. Aber auch da kann die Strafe übertrieben sein und ein Einspruch lohnt sich allemal. Oft hast du die Kohle auch nicht parat. Dann ist es ganz praktisch, das Ganze ein paar Monate in die Länge zu ziehen.
Eine kleine Anleitung soll helfen, wie du in sieben Schritten Einspruch gegen so eine Geldstrafe einlegen kannst:

1. Scheiße bauen

2. Strafverfügung

Nach einigen Wochen bekommst du einen RSb-Brief von der Polizei. Da steht drin, welche Verwaltungsübertretungen dir vorgeworfen werden und wie viel Strafe du zu zahlen hast. Du hast eine Frist von 14 Tagen (Ab dem Zustelldatum am Kuvert!) um …

3. Einspruch

… gegen die Vorwürfe zu erheben. Das machst du mit einem eingeschriebenen Brief an die Adresse, die in der Strafverfügung steht. (Über E-Mail geht nix!) Gib als Betreff die Geschäftszahl an, die in der Strafverfügung steht. Der Einspruch kann ohne Begründung eingelegt werden. Danach hast du Zeit zu überlegen, dich zu beraten (zB. bei der Rechtshilfe!), Zeugen zu suchen, etc. Du kannst aber auch deinen Einspruch begründen, »vollinhaltlich« Einspruch einlegen oder nur die Höhe der Strafe beeinspruchen. Schreib zB.: »Ich erhebe vollinhaltlichen Einspruch gegen die im Betreff angeführte Strafverfügung.«

4. Aufforderung zur Rechtfertigung

Ein paar Wochen später kriegst du wieder einen Brief. Darin werden dir zwei Möglichkeiten geboten: Entweder du rechtfertigst dich schriftlich oder aber du machst das mündlich. In jedem Fall geh hin und nimm dir Akteneinsicht. Dabei kannst du nachsehen, was die betroffenen Bullen zu deinem Fall bzw. zu deiner Begründung zu Protokoll gegeben haben. Das kannst du dir dort kopieren und mitnehmen. Das kostet 30 Cent pro Kopie. Es kommen schnell ein paar Zettel zusammen! Also nimm Geld mit und kopier nur das, was du noch nicht hast. Wenn du es nicht schon im Einspruch getan hast, solltest du spätestens hier begründen, warum du nicht schuldig bist, oder weniger zahlen willst. Das alles ist aber freiwillig und du musst dort keine Aussage machen! Kopier dir einfach das Zeug aus deinem Akt und lass ihnen eventuell deine (wohlüberlegte!) Begründung schriftlich da.

5. Straferkenntnis

Nach ein paar Wochen kriegst du den nächsten Brief. Jetzt steht drin, ob deine Strafe reduziert oder gestrichen wurde. Falls nicht, kommen zehn Prozent der Strafe als Bearbeitungskosten dazu. Natürlich nicht, wenn du Recht bekommst. Falls du mit der Straferkenntnis nicht zufrieden bist, kannst du gegen sie …

6. Berufung

… einlegen. Bei der Berufung musst du die Form beachten: Adresskopf, Absender, Betreff mit der Akten- und Geschäftszahl, usw. Du musst schreiben, warum du nicht oder weniger zahlen willst (Begründung!). Dabei musst du genau sagen, was du willst. Z.B.:
- Aufhebung der Strafe
- Einstellung des Verfahrens
- Du kannst die Höhe der Strafe als unangemessen anfechten
- Du kannst Anträge stellen: »Ich beantrage eine öffentliche mündliche Verhandlung.«

7. UVS (Unabhängiger Verwaltungssenat)

Falls es zur Verhandlung kommt, dann ist diese vor dem UVS. Im Brief steht dann der Termin für die Verhandlung. Dabei ist es unerlässlich, im Vorhinein ZeugInnen zu nennen oder Beweisstücke anzuführen. Falls du zum vorgegebenen Zeitpunkt nicht vorm UVS erscheinen kannst, dann ruf rechtzeitig dort an und mach einen neuen Termin aus. Das ganze sieht dann so aus: Du und vielleicht deine Anwältin sitzen vor einer mehr oder weniger motivierten Richterin. Es werden Zeug_Innen geladen, befragt und es wird über dich geurteilt…
Hoffentlich wird dir jedoch rechtgegeben, du musst gar nichts zahlen und du kannst das ersparte Geld sinnvoller ausgeben.